Beendigung Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvereinbarung – LAG Rheinland – Pfalz Urteil 10.03.2020 – 8 Sa 40/19
RA und Notar Krau
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied am 10. März 2020 (Az. 8 Sa 40/19), dass die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28. November 2018 abgewiesen wird.
Der Kläger hatte gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch eine Aufhebungsvereinbarung geklagt, die er unterzeichnete, nachdem ihm vorgeworfen wurde, eine betreute Mitarbeiterin sexuell belästigt zu haben.
Der Kläger argumentierte, er sei durch die Drohung mit einer fristlosen Kündigung zur Unterzeichnung der Vereinbarung gezwungen worden, bestritt die Vorwürfe und führte an, dass der Vorfall in den einsehbaren Räumen unmöglich unbemerkt geblieben wäre.
Die Beklagte hielt die Vorwürfe für glaubwürdig, gestützt auf die Aussage eines Zeugen, der den Vorfall beobachtet haben soll.
Das Arbeitsgericht Trier hatte bereits entschieden, dass die Aufhebungsvereinbarung rechtswirksam sei, da keine widerrechtliche Drohung vorlag.
Die Drohung mit einer fristlosen Kündigung sei gerechtfertigt gewesen, da der Verdacht einer sexuellen Belästigung, insbesondere gegenüber einer geistig behinderten Person, für den Arbeitgeber ausreichend schwerwiegend war, um eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung zu ziehen.
Das Gericht befand, dass die Beklagte alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergriffen habe, bevor die Vereinbarung unterzeichnet wurde.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung und hob hervor, dass der Kläger keine überzeugenden Gründe vorgebracht habe, die eine Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung rechtfertigen würden.
Insbesondere sei die Drohung mit einer fristlosen Kündigung nicht widerrechtlich gewesen, da der Arbeitgeber den Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung auf Grundlage der ihm vorliegenden Informationen ernsthaft habe annehmen dürfen.
Zudem sei der Kläger ordnungsgemäß angehört worden, und es hätten keine weiteren Zeugen befragt werden müssen.
Die Berufung wurde daher kostenpflichtig zurückgewiesen, und die Revision wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.