Lebensgefährtin als Alleinerbin Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit

August 30, 2017

Lebensgefährtin als Alleinerbin Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit

OLG Düsseldorf I-3 Wx 100/08
als „Lebensgefährtin“ eingesetzte Alleinerbin,
Testament „wegen Sittenwidrigkeit angefochten“

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein Erblasser hatte in einem notariellen Testament seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt.

Seine Ehefrau und Tochter fochten das Testament wegen Sittenwidrigkeit an und beantragten die Erteilung eines Erbscheins als gesetzliche Erben.

Sie argumentierten, dass das Testament sittenwidrig sei, weil es die Lebensgefährtin für sexuelle Dienste belohne und die Ehefrau und Tochter unzumutbar benachteilige.

Rechtliche Würdigung:

Lebensgefährtin als Alleinerbin Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf musste entscheiden, ob das Testament wegen Sittenwidrigkeit nichtig war.

Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf wies die weitere Beschwerde der Ehefrau und Tochter zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, wonach das Testament wirksam ist.

Begründung:

  • Sittenwidrigkeit: Eine letztwillige Verfügung ist sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

  • Liebesverhältnis als Motiv: Ein Testament ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil der Erblasser den Begünstigten aufgrund eines Liebesverhältnisses einsetzt.

  • Belohnung für sexuelle Dienste: Eine Sittenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Zuwendung ausschließlich den Zweck hat, geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern.

  • Lebensgemeinschaft: Im vorliegenden Fall lebten der Erblasser und die Lebensgefährtin seit vielen Jahren zusammen. Dies sprach gegen eine ausschließliche Belohnung für sexuelle Dienste.

  • Testierfreiheit: Der Grundsatz der Testierfreiheit erlaubt es dem Erblasser, frei über sein Vermögen zu verfügen. Eine Benachteiligung von Angehörigen ist nur in Ausnahmefällen sittenwidrig.

Lebensgefährtin als Alleinerbin Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit

  • Kein besonders schwerwiegender Fall: Die Benachteiligung der Ehefrau und Tochter war nicht so schwerwiegend, dass sie die Sittenwidrigkeit des Testaments begründete.

  • Keine wirtschaftliche Notlage: Die Ehefrau war wirtschaftlich abgesichert und musste nicht befürchten, ihre Lebensgrundlage zu verlieren.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Sittenwidrigkeit im Erbrecht.

Ein Testament ist nicht allein wegen eines Liebesverhältnisses sittenwidrig.

Eine Benachteiligung von Angehörigen ist nur in Ausnahmefällen sittenwidrig, wenn sie besonders schwerwiegend ist

und gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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