Ein Erblasser hatte in einem notariellen Testament seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt.
Seine Ehefrau und Tochter fochten das Testament wegen Sittenwidrigkeit an und beantragten die Erteilung eines Erbscheins als gesetzliche Erben.
Sie argumentierten, dass das Testament sittenwidrig sei, weil es die Lebensgefährtin für sexuelle Dienste belohne und die Ehefrau und Tochter unzumutbar benachteilige.
Rechtliche Würdigung:
Lebensgefährtin als Alleinerbin Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf musste entscheiden, ob das Testament wegen Sittenwidrigkeit nichtig war.
Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf wies die weitere Beschwerde der Ehefrau und Tochter zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, wonach das Testament wirksam ist.
Begründung:
Sittenwidrigkeit: Eine letztwillige Verfügung ist sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Liebesverhältnis als Motiv: Ein Testament ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil der Erblasser den Begünstigten aufgrund eines Liebesverhältnisses einsetzt.
Belohnung für sexuelle Dienste: Eine Sittenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Zuwendung ausschließlich den Zweck hat, geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern.
Lebensgemeinschaft: Im vorliegenden Fall lebten der Erblasser und die Lebensgefährtin seit vielen Jahren zusammen. Dies sprach gegen eine ausschließliche Belohnung für sexuelle Dienste.
Testierfreiheit: Der Grundsatz der Testierfreiheit erlaubt es dem Erblasser, frei über sein Vermögen zu verfügen. Eine Benachteiligung von Angehörigen ist nur in Ausnahmefällen sittenwidrig.
Lebensgefährtin als Alleinerbin Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit
Kein besonders schwerwiegender Fall: Die Benachteiligung der Ehefrau und Tochter war nicht so schwerwiegend, dass sie die Sittenwidrigkeit des Testaments begründete.
Keine wirtschaftliche Notlage: Die Ehefrau war wirtschaftlich abgesichert und musste nicht befürchten, ihre Lebensgrundlage zu verlieren.
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Sittenwidrigkeit im Erbrecht.
Ein Testament ist nicht allein wegen eines Liebesverhältnisses sittenwidrig.
Eine Benachteiligung von Angehörigen ist nur in Ausnahmefällen sittenwidrig, wenn sie besonders schwerwiegend ist
und gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.