
Lebensversicherung Erklärung der Bezugsberechtigung als Auftragserteilung an den Versicherer zur Übermittlung eines Schenkungsangebots beim Todesfall – BGH IV ZR 238/06
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Ausgangslage und Streitpunkt
Die Klägerin und die Beklagte stritten um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung.
Der Versicherungsnehmer, der Ehemann der Beklagten, hatte ursprünglich seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn als bezugsberechtigt bestimmt.
Nach der Trennung von seiner Ehefrau und dem Beginn einer Beziehung mit der Klägerin änderte er die Bezugsberechtigung zugunsten der Klägerin.
Widerruf und rechtliche Fragen
Am 2. März 2004 widerrief der Versicherungsnehmer die ursprüngliche Bezugsberechtigung und setzte die Klägerin als neue Bezugsberechtigte ein.
Diese Änderung wurde vom Versicherer bestätigt. Kurz nach einer Auseinandersetzung mit der Klägerin beging der Versicherungsnehmer am 16. Mai 2004 Suizid.
Nach seinem Tod informierte der Vater des Versicherungsnehmers die Klägerin über ihre Bezugsberechtigung, woraufhin er die entsprechenden Unterlagen beim Versicherer einreichte.
Die Beklagte und ihr Sohn, die gesetzlichen Erben des Versicherungsnehmers, fochten die Bezugsberechtigung mit Schreiben vom 19. Mai 2004 an und wiesen den Versicherer darauf
hin, dass die Auszahlung an die Klägerin möglicherweise zu einem doppelten Anspruch führen könnte,
falls die Änderung der Bezugsberechtigung wegen Anfechtung oder Geschäftsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nichtig sei.
Gerichtsverfahren und Entscheidungen
Das Landgericht Flensburg und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht urteilten zunächst zugunsten der Klägerin.
Diese Urteile wurden jedoch vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben.
Entscheidungsgründe des BGH
Der BGH stellte fest, dass der Versicherungsnehmer durch die Änderung der Bezugsberechtigung der Klägerin konkludent einen Auftrag an den Versicherer erteilte, der Klägerin im Todesfall das Schenkungsangebot zu übermitteln.
Dieser Auftrag sei jedoch durch das Schreiben der Erben vom 19. Mai 2004 widerrufen worden.
Die zentralen rechtlichen Erwägungen des BGH umfassen:
Deckungs- und Valutaverhältnis:
Die Bezugsberechtigung begründet ein Deckungsverhältnis, das dem Begünstigten (hier die Klägerin) im Todesfall einen unwiderruflichen Anspruch gegen den Versicherer verschafft.
Das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten bestimmt, ob die Zuwendung rechtmäßig ist.
Im vorliegenden Fall lag ein Schenkungsversprechen vor.
Widerruf des Schenkungsangebots:
Die Erklärung des Versicherungsnehmers, die Klägerin als Bezugsberechtigte einzusetzen, war als Auftrag an den Versicherer zu verstehen,
ihr im Versicherungsfall das Schenkungsangebot zu übermitteln.
Dieser Auftrag konnte von den Erben des Versicherungsnehmers widerrufen werden.
Das Schreiben vom 19. Mai 2004 sei als solcher Widerruf zu verstehen.
Rechtsfolgen der Anfechtung und des Widerrufs:
Durch den Widerruf des Übermittlungsauftrags konnte der Versicherer der Klägerin kein wirksames Schenkungsangebot mehr machen.
Ein Schenkungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin sei daher nicht zustande gekommen, da der Widerruf des Übermittlungsauftrags rechtzeitig erfolgte.
Urteil des BGH
Der BGH entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Todesfallleistung der Lebensversicherung habe.
Stattdessen steht dieser Anspruch den Erben des Versicherungsnehmers zu.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg wurde zurückgewiesen, und die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht die rechtlichen Feinheiten und Abgrenzungen zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis
bei Lebensversicherungen sowie die Möglichkeit des Widerrufs eines Schenkungsangebots durch Erben.
Der BGH stellte klar, dass eine bezugsberechtigte Person nur dann einen Anspruch auf die Versicherungsleistung hat,
wenn das Schenkungsangebot wirksam übermittelt und angenommen wurde.
Ein rechtzeitiger Widerruf des Übermittlungsauftrags durch die Erben kann dies jedoch verhindern.
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