Lebensversicherung Wiederaufleben der für die Dauer der Abtretung widerrufenen Bezugsrechtsbestimmung – BGH Urteil vom 18. Januar 2012 – IV ZR 196/10
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August 2010 und das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. April 2009 wurden aufgehoben.
Die Klage wurde abgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung seines verstorbenen Vaters (Erblasser).
Der Erblasser hatte 1993 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und den Bruder des Klägers, den Streithelfer der Beklagten, als widerruflichen Bezugsberechtigten eingesetzt.
1994 trat der Erblasser zur Sicherung einer Darlehensforderung alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die B. Bank AG (B.) ab.
Diese Abtretung beinhaltete den Widerruf aller Bezugsrechte, soweit sie den Rechten der Bank entgegenstanden, für die Dauer der Abtretung.
Bei Freigabe der Sicherheiten sollten diese Rechte zurückübertragen werden.
2006 gab die S. AG, als Rechtsnachfolgerin der B., die Rechte aus der Lebensversicherung frei und übertrug sie auf die Erben des Erblassers zurück.
Zu diesem Zeitpunkt bestand noch eine Restschuld von ca. 131.724,05 €. Die Beklagte zahlte die Versicherungssumme an den Streithelfer, der Bruder des Klägers.
Der Kläger argumentierte, dass das Bezugsrecht des Streithelfers durch die Abtretung widerrufen worden sei und die Versicherungsleistung der Erbengemeinschaft zustehe.
Die Revision hatte Erfolg, da die vorherigen Urteile den mit der Sicherungsabtretung erklärten Widerruf des Bezugsrechts
nicht korrekt auslegten und verkannten, dass der Streithelfer materiell berechtigt war, die Todesfallleistung zu erhalten.
Reichweite des Widerrufs einer Bezugsrechtsbestimmung:
Der Widerruf des Bezugsrechts während der Sicherungsabtretung bedeutete nicht, dass dieses Bezugsrecht vollständig erlosch.
Vielmehr trat es nur im Rang hinter die Sicherungsrechte der Bank zurück und blieb ansonsten bestehen.
Sicherungsfall und Verwertung:
Der Sicherungsnehmer (Bank) konnte den Anspruch auf die Versicherungsleistung bis zum Eintritt des Sicherungsfalls behalten oder die Sicherheiten vorher freigeben.
Nachrangige Bestimmung des Bezugsberechtigten:
Die Bestimmung des Streithelfers als Bezugsberechtigter sollte nach dem Tod des Versicherungsnehmers fortbestehen und nur erlöschen, wenn die Bank die Sicherheit verwertet.
Dies war hier nicht der Fall, da die Bank die Rechte zurückgab, ohne die Versicherungssumme zu verlangen.
Rückabtretung und Wiederaufleben des Bezugsrechts:
Mit der Rückübertragung der Rechte an die Erben des Versicherungsnehmers wurde der Widerruf des Bezugsrechts
auflösend bedingt beendet, sodass das Bezugsrecht des Streithelfers wieder auflebte.
Somit stand ihm die Todesfallleistung zu.
Der BGH entschied, dass das Bezugsrecht des Streithelfers nach der Rückübertragung der Rechte an die Erben
wieder auflebte und dieser somit berechtigt war, die Todesfallleistung zu erhalten.
Die Beklagte hatte durch die Auszahlung an den Streithelfer ihre Pflicht erfüllt. Die Klage des Klägers wurde daher abgewiesen.
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