lebzeitiges Eigeninteresse bei Schenkungen nach § 2287 I BGB

September 16, 2018

lebzeitiges Eigeninteresse bei Schenkungen nach § 2287 I BGB

OLG Düsseldorf  I-7 U 23/17

Urteil 2.3.2018

RA und Notar Krau

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.03.2018 befasst sich mit den Voraussetzungen eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers

bei Schenkungen und deren Auswirkungen auf den Anspruch des Vertragserben nach § 2287 Abs. 1 BGB.

Gemäß dieser Vorschrift kann der Vertragserbe die Herausgabe einer Schenkung verlangen, wenn der Erblasser

diese mit der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu benachteiligen.

Im vorliegenden Fall ging es um die Übertragung eines Grundstücks durch die Erblasserin auf ihre Tochter.

lebzeitiges Eigeninteresse bei Schenkungen nach § 2287 I BGB

Die Übertragung erfolgte unentgeltlich im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge“.

Der Kläger, der Sohn der Erblasserin und Vertragserbe, machte geltend, dass diese Schenkung allein dazu diente, ihn als Erben zu benachteiligen,

da seine Mutter der Ansicht war, er habe bereits zu Lebzeiten genug erhalten und könnte das Grundstück bei weiterer Zuteilung verlieren.

Das Gericht stellte klar, dass eine Schenkung nicht automatisch als Benachteiligung des Vertragserben angesehen werden kann.

Entscheidend ist, ob der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte.

Ein solches Eigeninteresse liegt vor, wenn die Schenkung aus objektiver Sicht gerechtfertigt und billigenswert erscheint,

beispielsweise zur Altersvorsorge oder zur Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch keine solche Rechtfertigung, da die Übertragung allein dem Zweck diente, den Vertragserben zu benachteiligen.

lebzeitiges Eigeninteresse bei Schenkungen nach § 2287 I BGB

Da jedoch die Beklagte als Tochter und Beschenkte möglicherweise Pflichtteilsansprüche hat, kann der Kläger

seinen Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks nur Zug um Zug gegen Erfüllung dieser Pflichtteilsansprüche durchsetzen.

Der Anspruch des Vertragserben nach § 2287 BGB ist also begrenzt auf den Wert, der nach Abzug der Pflichtteilsansprüche verbleibt.

RA und Notar Krau

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