Lediglich rechtlicher Vorteil bei Grundstücksübertragung an einen Minderjährigen
BGH, Beschluss vom 25.11.2004 – V ZB 13/04
Gerne fasse ich den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. November 2004 (V ZB 13/04) zusammen.
Es ging um die Übertragung eines Grundstücks (ein Hausgrundstück) von einer Mutter (Beteiligte zu 1) auf ihre beiden minderjährigen Kinder (Beteiligte zu 2 und 3) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung).
Das Grundbuchamt (die Behörde, die für die Eintragungen im Grundbuch zuständig ist) weigerte sich, die Eigentumsübertragung und die Vormerkung einzutragen. Es sah einen rechtlichen Nachteil für die minderjährigen Kinder.
Warum sahen sie einen Nachteil?
Das Grundbuchamt forderte deshalb, dass der Überlassungsvertrag von einem Ergänzungspfleger und zusätzlich vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden müsse, da die Eltern ihre Kinder in diesem Fall nicht selbst vertreten durften (Interessenkonflikt).
Der BGH hat die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die Eintragungen vorzunehmen, ohne die verlangten Genehmigungen zu fordern.
Die zentrale Frage: Erlangen die minderjährigen Kinder durch die Übertragung des Eigentums am Grundstück lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne des § 107 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)? Nur wenn dies der Fall ist, benötigen sie für den sogenannten dinglichen Vertrag (die eigentliche Eigentumsübertragung, die „Auflassung“) keine Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines Pflegers.
Der BGH stellte fest, dass die Belastungen bei isolierter Betrachtung der Auflassung (nur der Eigentumsübertragung) keinen rechtlichen Nachteil im Sinne des § 107 BGB darstellen:
Fazit des BGH: Da die Auflassung (Eigentumsübertragung) lediglich rechtlich vorteilhaft ist, bedarf sie keiner Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger oder das Gericht.
Für Laien bedeutet das Urteil:
Bei einer Schenkung eines belasteten Grundstücks an ein minderjähriges Kind mit Vorbehalten (wie Nießbrauch oder Rücktrittsrecht):
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