Lediglich rechtlicher Vorteil bei Übertragung eines Erbteils 

April 12, 2019
Lediglich rechtlicher Vorteil bei Übertragung eines Erbteils 

Lediglich rechtlicher Vorteil bei Übertragung eines Erbteils

OLG Frankfurt am Main 20 W 172/14

18.12.2014

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 18. Dezember 2014, dass die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen wird.

Der Fall betraf die Übertragung eines Erbteils von einer Mutter auf ihre minderjährige Tochter, wobei die Mutter

sowohl als Schenkerin als auch als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter auftrat.

Das Grundbuchamt verlangte eine Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger sowie eine familiengerichtliche Genehmigung,

da es sich nicht um ein rein rechtlich vorteilhaftes Geschäft für die Minderjährige handelte.

Lediglich rechtlicher Vorteil bei Übertragung eines Erbteils

Im Detail ging es um die Eintragung einer Grundbuchänderung nach dem Tod des Ehemanns der Beteiligten zu 1., der Mutter.

Diese hatte ihren Erbteil am Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes zu gleichen Teilen auf ihre drei Kinder übertragen, darunter die minderjährige Tochter, die Beteiligte zu 4.

Das Grundbuchamt sah hierin jedoch ein Insichgeschäft, das eine familiengerichtliche Genehmigung erforderte,

da die Mutter in Vertretung ihrer minderjährigen Tochter gehandelt hatte.

Der notarielle Erbteilsübertragungsvertrag war in der Folge nicht wirksam, da die Mutter nicht berechtigt war,

sowohl als Schenkerin als auch als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter zu handeln.

Das OLG stellte klar, dass das Selbstkontrahierungsverbot grundsätzlich nicht für Geschäfte gilt, die dem Kind ausschließlich einen rechtlichen Vorteil bringen.

Allerdings ist der Erwerb eines Erbteils durch einen Minderjährigen wegen der Erbenhaftung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, selbst wenn der Minderjährige bereits Miterbe ist.

Lediglich rechtlicher Vorteil bei Übertragung eines Erbteils

Durch den Erwerb des Erbteils erhöhte sich die Haftungsquote der Tochter im Innenverhältnis der Erben.

Aufgrund dieser Haftungserhöhung war eine Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger und das Familiengericht erforderlich.

Das Gericht entschied, dass die Anordnung des Grundbuchamts zur Einholung der Genehmigungen rechtmäßig war,

da das Geschäft nicht nur rechtlich vorteilhaft für das minderjährige Kind war und eine Erhöhung der Haftung des Kindes zur Folge hatte.

Die Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung wurde daher zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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