Legitimation eines Nachlasspflegers

September 19, 2018

Legitimation eines Nachlasspflegers

LG Münster 014 O 71/14

Anerkenntnisurteil 5.05.2014

RA und Notar Krau

Das Landgericht Münster entschied am 5. Mai 2014 in einem Anerkenntnisurteil über die Legitimation eines Nachlasspflegers.

Die Kläger, unbekannte Erben der verstorbenen L., wurden durch den Nachlasspfleger, Rechtsanwalt Dr. T, vertreten, der vom Amtsgericht Münster bestellt worden war.

Dieser verlangte die Auflösung eines Girokontos der Erblasserin bei der Beklagten und die Übertragung des Guthabens auf ein Konto bei der Sparkasse N.

Die Beklagte verlangte eine persönliche Vorstellung des Nachlasspflegers und die Vorlage mehrerer Dokumente,

darunter ein Beschluss des Amtsgerichts mit Rechtskraftvermerk und die Bestallungsurkunde im Original.

Legitimation eines Nachlasspflegers

Der Nachlasspfleger wies diese Forderungen zurück und erhob schließlich Klage, nachdem die Beklagte nicht reagiert hatte.

Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Kosten zu tragen habe, da sie durch ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.

Trotz der Anerkennung der Forderung durch die Beklagte sah das Gericht die Klage als notwendig an,

da die Beklagte unberechtigterweise die Vorlage zusätzlicher Dokumente gefordert

und damit den Eindruck erweckt habe, die Forderung ohne Klage nicht zu erfüllen.

Das Gericht stellte klar, dass der Nachlasspfleger nicht verpflichtet war, das Original der Bestallungsurkunde vorzulegen,

sondern dass die Beklagte die Richtigkeit der Angaben selbst hätte prüfen müssen.

RA und Notar Krau

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