
Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gegenüber der Gesellschaft (Paragraf 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG)
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17
Der Kernpunkt des Urteils betrifft die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gemäß Paragraf 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) im Verhältnis zur Gesellschaft selbst.
Grundsätzlich gilt, dass im Verhältnis zur GmbH nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils angesehen wird, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.
Diese formelle Legitimationswirkung dient der Rechtssicherheit und Klarheit über die Gesellschafterstruktur.
Der BGH betont jedoch, dass sich die Gesellschaft nach Treu und Glauben (Paragraf 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) nicht auf diese formelle Legitimationswirkung berufen kann,
wenn sie selbst in unredlicher Weise die Eintragung einer unrichtigen Gesellschafterliste im Handelsregister herbeigeführt hat.
Im konkreten Fall hatte das Landgericht Berlin (LG) der GmbH durch einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste einzureichen,
die einen zuvor von einer Einziehung betroffenen Gesellschafter (FS) nicht mehr auswies.
Trotz dieser gerichtlichen Anordnung reichte der beurkundende Notar dennoch eine solche geänderte Liste ein, die im Handelsregister aufgenommen wurde.
Der BGH entschied, dass die GmbH in dieser Situation nach Treu und Glauben gehindert ist, sich gegenüber FS auf die formelle Richtigkeit dieser Liste zu berufen.
Die Gesellschaft durfte die gerichtliche Untersagung nicht dadurch unterlaufen, dass sie die Einreichung der Liste durch den Notar geschehen ließ und es unterließ, die Liste zu korrigieren.
Der Senat führte aus, dass einem Gesellschafter, der von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung seines Geschäftsanteils betroffen ist,
ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stehen muss, um seine Gesellschafterrechte während eines Rechtsstreits über die Einziehung zu wahren.
Die Möglichkeit, gegen die Einreichung einer ihn nicht mehr ausweisenden Gesellschafterliste eine einstweilige Verfügung zu erwirken, ist ein solches Mittel.
Diese einstweilige Verfügung würde jedoch ihren Zweck verfehlen, wenn sich die Gesellschaft über das Verbot hinwegsetzen und sich
anschließend auf die formelle Legitimationswirkung der verbotswidrig eingereichten Liste berufen könnte.
Die Pflicht der Gesellschaft zur Beachtung des gerichtlichen Verbots umfasst auch die Information des Notars, damit dieser keine verbotswidrige Liste einreicht.
Wird dennoch eine solche Liste eingereicht und eingetragen, ist der Geschäftsführer verpflichtet, für deren Korrektur zu sorgen.
Bis zur Korrektur handelt die Gesellschaft treuwidrig, wenn sie den betroffenen Gesellschafter unter Berufung auf die unrichtige Liste von der Beschlussfassung ausschließt.
Der zweite wesentliche Aspekt des Urteils betrifft die Zulässigkeit der Einrichtung eines Aufsichtsrats in einer GmbH auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraf 52 GmbHG.
Der BGH stellte klar, dass die Einrichtung eines solchen fakultativen Aufsichtsrats keine Satzungsänderung darstellt und daher
ohne Beachtung der für Satzungsänderungen geltenden Vorschriften (insbesondere notarielle Beurkundung) zulässig ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag muss ausreichend bestimmt sein und die wesentlichen Grundlagen
für die Errichtung eines Aufsichtsrats festlegen, wie beispielsweise die Möglichkeit der Einrichtung und die Übertragung der Überwachung der Geschäftsführung.
Die nähere Ausgestaltung kann den Gesellschaftern überlassen bleiben.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Einrichtung des Aufsichtsrats darf nicht gegen zwingendes Recht oder den Gesellschaftsvertrag verstoßen.
Der BGH begründete dies damit, dass die Gründer einer GmbH ein anerkennenswertes Interesse an einer flexiblen Satzungsgestaltung haben können,
die es ihnen ermöglicht, die Möglichkeit der Aufsichtsratsbildung vorzusehen, ohne sich sofort festlegen zu müssen.
Die tatsächliche Einrichtung des Aufsichtsrats auf dieser Grundlage stellt lediglich die Verwirklichung einer bereits im Gesellschaftsvertrag
angelegten Organisationsstruktur dar und erfordert daher keine erneute Satzungsänderung.
Im vorliegenden Fall befand der BGH die Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag der Beklagten als ausreichend bestimmt.
Die Anfechtung der Beschlüsse zur Aufsichtsratsbildung hatte somit keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer durch den Aufsichtsrat,
solange über die Anfechtungsklage nicht entschieden war.
Die vom Geschäftsführer WS genehmigte Berufung der Beklagten wurde als zulässig erachtet.
Die Abberufung des WS als Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung vom 13. Oktober 2014 war vorläufig wirksam,
da der Versammlungsleiter die Ablehnung des Abberufungsantrags festgestellt hatte und eine Anfechtungsklage noch ausstand.
Die im Umlaufverfahren gefassten Gesellschafterbeschlüsse vom 6./7. August 2015 und 12. Oktober 2017, an denen FS nicht beteiligt wurde,
waren nichtig, da die Beklagte sich aufgrund der einstweiligen Verfügung nicht auf die unrichtige Gesellschafterliste berufen konnte.
Die Bestellung des besonderen Vertreters KT für die Beklagte war nichtig, da die zugrundeliegenden Umlaufbeschlüsse unwirksam waren.
Insgesamt hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit der Abberufung des Klägers ab.
Im Übrigen wurde die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der besondere Vertreter KT wurde aus dem Rechtsstreit verwiesen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen