LAG Berlin-Brandenburg 15 Sa 1496/19
Urteil 11.12.2019
Lehrer im Schuldienst – rechtsextremistische Tattoos
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 11.12.2019 in einem Kündigungsschutzverfahren entschieden,
dass ein Lehrer, der rechtsextremistische Tattoos trägt, nicht ohne Weiteres gekündigt werden kann.
Der Fall betraf einen Lehrer, der sich unter anderem den Leitspruch der SS auf den Bauch tätowieren ließ und diese Tätowierung bei einem Schulsportfest zeigte.
Das Land Brandenburg kündigte dem Lehrer daraufhin außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Das Arbeitsgericht Neuruppin gab der Kündigungsschutzklage des Lehrers statt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Entscheidung in der Berufung weitgehend.
Es entschied, dass das Zeigen rechtsextremistischer Tattoos zwar eine schwere Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung rechtfertigen kann.
Allerdings sei in diesem Fall eine Abmahnung ausreichend gewesen, da der Lehrer zuvor nicht auf die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen worden sei.
Das Gericht stellte fest, dass der Lehrer durch das Zeigen der Tätowierungen gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe.
Das Zeigen rechtsextremer Symbole, insbesondere des SS-Leitspruchs, könne bei Schülern, Eltern und Kollegen den Eindruck erwecken, dass der Lehrer eine entsprechende Gesinnung habe.
Dies beeinträchtige das Ansehen des Schuldienstes und stehe im Widerspruch zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule.
Allerdings sei das Zeigen der Tattoos ein steuerbares Verhalten.
Der Lehrer hätte durch eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung auf die Unzulässigkeit seines Verhaltens hingewiesen werden müssen.
Eine solche Abmahnung sei nicht entbehrlich gewesen, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Lehrer nach Ausspruch einer Abmahnung unbelehrbar gewesen wäre.
Das Gericht betonte, dass Kündigungen keine Sanktion für ein Verhalten in der Vergangenheit darstellen.
Es sei vielmehr zu prüfen, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer Pflichtverletzung zumutbar sei.
Dabei sei eine Gesamtwürdigung unter Bewertung des Einzelfalls und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall sei eine Abmahnung ausreichend gewesen, um den Lehrer auf die Unzulässigkeit seines Verhaltens hinzuweisen. Eine Kündigung sei unverhältnismäßig gewesen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtsprechung im Bereich des Kündigungsschutzes.
Es zeigt, dass das Zeigen rechtsextremistischer Tattoos zwar eine schwere Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung rechtfertigen kann.
Allerdings muss dem Arbeitnehmer zuvor die Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern.
Eine Abmahnung ist daher in der Regel erforderlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.