Leistung nach Todesfall: Herausgabe Lebensversicherungszahlung an Erbengemeinschaft – OLG Koblenz Urteil 6.5.2014 – 3 U 1272/13

März 8, 2020

Leistung nach Todesfall: Herausgabe Lebensversicherungszahlung an Erbengemeinschaft – OLG Koblenz Urteil 6.5.2014 – 3 U 1272/13

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 6. Mai 2014 (Az. 3 U 1272/13) behandelt einen Fall, in dem eine Erbengemeinschaft die Herausgabe einer Lebensversicherungszahlung von einem Vorerben verlangt, dessen Erbeinsetzung rückwirkend unwirksam wurde.

Das Urteil basiert auf der rechtlichen Frage, ob der Beklagte, der als Vorerbe eingesetzt war und später die Erbschaft ausschlug, die Versicherungssumme an die Erbengemeinschaft herausgeben muss.

Das Gericht entschied, dass die Lebensversicherungssumme in den Nachlass fällt, da der Beklagte keine rechtsgültige Bezugsberechtigung nachweisen konnte, sondern die Auszahlung der Versicherung nur aufgrund seiner damaligen Stellung als vermeintlicher Erbe erfolgte.

Die Kläger, die leiblichen Söhne des Erblassers, hatten das Testament erfolgreich angefochten, wodurch der Beklagte seine Stellung als Erbe rückwirkend verlor.

Da der Beklagte dennoch Beträge aus dem Nachlass vereinnahmt hatte, darunter auch die Lebensversicherungssumme, wurde er zur Rückzahlung dieser Beträge an die Erbengemeinschaft verurteilt.

Leistung nach Todesfall: Herausgabe Lebensversicherungszahlung an Erbengemeinschaft – OLG Koblenz Urteil 6.5.2014 – 3 U 1272/13

Das OLG Koblenz bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach, welches dem Beklagten keine Aufrechnungsmöglichkeiten einräumte, da die von ihm geltend gemachten Forderungen aus der Verwaltung des Nachlasses nicht nachgewiesen wurden.

Zusätzlich entschied das Gericht, dass der Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen kann, da eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich ist.

Auch ein vom Beklagten behaupteter Einbehalt eines Geldbetrags durch einen der Kläger änderte nichts an der Entscheidung.

Das OLG Koblenz wies somit die Berufung des Beklagten vollständig ab und bestätigte, dass die Kläger Anspruch auf Herausgabe der vereinnahmten Beträge sowie auf anteilige Auszahlung eines Sterbegeldes haben, das jedem Abkömmling gesondert zusteht.

Der Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, und das Urteil wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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