
Leistungen auf die Stammeinlage – Umgehung des Aufrechnungsverbots
BGH, Urteil vom 10. 11. 1958 – II ZR 3/57
RA und Notar Krau
Stellen Sie sich eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) wie einen Topf vor, in den alle Gesellschafter Geld einzahlen, um das Unternehmen zu gründen. Dieses Geld nennt man Stammkapital. Der Betrag, den jeder einzelne Gesellschafter einzahlt, ist seine Stammeinlage. Diese Einlagen sind die finanzielle Grundlage der GmbH und dienen als Sicherheit für Gläubiger, da die Gesellschafter selbst nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen haften.
Das Aufrechnungsverbot ist eine Regel, die verhindern soll, dass das Stammkapital nur auf dem Papier existiert. Es besagt, dass ein Gesellschafter seine Einlagepflicht nicht einfach dadurch erfüllen kann, indem er eine Forderung, die er selbst gegen die GmbH hat, mit seiner Einlagepflicht „verrechnet“ oder „aufrechnet“.
Ein Gesellschafter soll 10.000 € einzahlen. Gleichzeitig hat die GmbH bei ihm Schulden in Höhe von 10.000 €, weil sie ihm beispielsweise eine Maschine abgekauft hat. Das Aufrechnungsverbot verbietet es dem Gesellschafter, einfach zu sagen: „Ich muss die 10.000 € nicht einzahlen, weil die GmbH mir sowieso 10.000 € schuldet.“ Der Grund dafür ist, dass das Geld nicht wirklich in den „Topf“ der GmbH geflossen ist und somit nicht als Sicherheit für andere Geschäftspartner zur Verfügung steht.
Genau an dieser Stelle kommt der BGH-Fall (Bundesgerichtshof-Urteil) ins Spiel. Das Urteil beschäftigt sich mit einem Versuch, dieses Verbot zu umgehen.
Ein Gesellschafter gründet eine GmbH und soll 12.000 DM als Einlage zahlen. Er verkauft der GmbH eine Lizenz für 12.000 DM. Er zahlt die 12.000 DM Einlage auf ein Bankkonto der GmbH ein. Doch nur wenige Tage später überweist die GmbH ihm das Geld wieder zurück – als Bezahlung für die Lizenz.
Formal wurden die Regeln eingehalten: Das Geld wurde kurz eingezahlt. Aber in Wirklichkeit handelte es sich um eine sogenannte Scheinzahlung. Das Geld war nie wirklich als haftendes Kapital für die GmbH gedacht, sondern sollte nur kurz durchgeschleust werden, um die Einlagepflicht auf dem Papier zu erfüllen. Das Geld ist in derselben Bewegung wieder zum Gesellschafter zurückgeflossen, als wäre es an einem Gummiband gewesen.
Wenn eine Einzahlung nur dazu dient, das Geld sofort wieder für eine andere Leistung (hier: die Lizenz) an den Gesellschafter zurückzuzahlen, dann ist das eine Umgehung des Aufrechnungsverbots. In solchen Fällen gilt die Einlagepflicht als nicht erfüllt, selbst wenn das Geld kurz auf dem Konto der GmbH war.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Stammeinlage echtes Geld sein muss, das dauerhaft der GmbH zur Verfügung steht. Es darf nicht nur ein schneller „Hin-und-Her-Transfer“ sein, um die Einlagepflicht nur formell zu erfüllen. Die Richter des BGH haben mit ihrem Urteil klargestellt, dass sie solche Tricks durchschauen und die Einlagepflicht auch dann als nicht erfüllt ansehen, wenn die Gesellschafter versuchen, das Aufrechnungsverbot auf diese Weise zu umgehen. Das Ziel ist es, das Stammkapital der GmbH zu sichern und somit Gläubiger zu schützen.
Da der bereitgestellte Text eine alte Gerichtsentscheidung vor dem MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) behandelt, hier eine Analyse, ob und wie sich die Rechtslage durch das MoMiG geändert hat.
Ja, durch das MoMiG haben sich die Regelungen zur Umgehung des Aufrechnungsverbots und zur Sicherstellung der Kapitalaufbringung deutlich geändert und verschärft. Der von der Entscheidung beschriebene „Hin- und Herzahlen“ ist auch nach neuem Recht unzulässig und wird nun explizit in den Regelungen des GmbHG adressiert.
Das MoMiG trat am 1. November 2008 in Kraft und hatte das Ziel, das deutsche GmbH-Recht flexibler und international wettbewerbsfähiger zu machen und gleichzeitig Missbräuche zu bekämpfen.
Das Kernproblem der zitierten Entscheidung – die Umgehung der Bareinlage durch eine sofortige Rückzahlung zur Bezahlung eines anderen Geschäfts (hier: eine Lizenz) – ist heute nach wie vor verboten. Das MoMiG hat die Regelungen zur Kapitalaufbringung und -erhaltung verschärft, insbesondere durch die Einführung des Paragraf 19 Abs. 4 GmbHG.
Das Verbot der Anrechnung (Paragraf 19 Abs. 3 a.F. GmbHG) sollte die Umgehung von Sacheinlagen verhindern.
Das Gericht musste argumentieren, dass das „Hin- und Herzahlen“ eine Umgehung dieses Aufrechnungsverbots darstellt, um die Einlage als nicht erbracht zu werten. Es gab keine explizite gesetzliche Regelung für diesen Fall.
Das neue Paragraf 19 Abs. 4 GmbHG regelt jetzt den Fall der „verdeckten Sacheinlage“ direkt.
Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter eine Bareinlage leistet, die aber aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag nicht ausgewiesenen Vereinbarung ganz oder teilweise als Gegenleistung für eine Sacheinlage (z.B. die Übertragung der Lizenz) zurückgezahlt wird.
Die Bareinlage gilt nicht als erfüllt. Der Gesellschafter muss die Bareinlage in voller Höhe nochmals leisten. Die Gesellschaft kann die Sache, die er eingebracht hat, behalten, muss sie aber nicht vergüten. Der Gesellschafter wird also benachteiligt, um die strikte Kapitalaufbringung zu gewährleisten.
Der Fall, den der BGH 1958 entschieden hat, wäre heute eine klassische verdeckte Sacheinlage. Der Beklagte hätte die 12.000 DM erneut an die GmbH zahlen müssen.
Das MoMiG hat die Gründungsregelungen ebenfalls präzisiert, um die Gläubiger zu schützen.
Der Gesellschaftsvertrag musste Sachgründungen und Sachübernahmen detailliert aufführen (Paragraf 5 Abs. 4 a.F. GmbHG).
Wie im Urteil gezeigt, wurden Umgehungsgeschäfte als „verdeckte“ Sachgründungen oder -übernahmen angesehen und rechtlich als unzulässig bewertet.
Das MoMiG hat die Anforderungen an die Sachgründung im Paragraf 5 Abs. 4 GmbHG weiterentwickelt.
Es wurde klargestellt, dass die Gesellschafter nicht nur die Sacheinlage selbst, sondern auch den Nennbetrag des Geschäftsanteils und die Person des Einbringenden im Gesellschaftsvertrag festlegen müssen.
Die verdeckte Sacheinlage nach Paragraf 19 Abs. 4 GmbHG ist die gesetzliche Antwort auf genau die Art von Umgehungsgeschäften, die im Urteil thematisiert wurden.
Die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1958 bleibt im Ergebnis richtig, da das Gericht die Einlage des Gesellschafters als nicht erbracht ansah. Was sich jedoch grundlegend geändert hat, ist die rechtliche Grundlage. Der BGH musste damals mit einer richterlichen Auslegung argumentieren, dass eine Umgehung des Aufrechnungsverbots vorliegt.
Heute ist genau dieser Sachverhalt im Paragraf 19 Abs. 4 GmbHG explizit geregelt und als „verdeckte Sacheinlage“ definiert. Das MoMiG hat also die Rechtsprechung des BGH in eine klare, gesetzliche Norm gegossen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und Missbräuche bei der Kapitalaufbringung von vornherein zu verhindern. Die Rechtslage hat sich somit nicht im Ergebnis, aber in der gesetzlichen Klarheit und den genauen Rechtsfolgen erheblich verschärft.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen