Leistungen in Erwartung einer erbrechtlichen Zuwendung
Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung
Vererblichkeit des Anspruchs
BGH V ZR 28/12
Sachverhalt:
Die Klägerin war Miterbin ihres verstorbenen Ehemanns, der zu Lebzeiten erhebliche finanzielle Mittel in das Haus seiner Mutter investiert hatte.
Die Mutter hatte ihm im Gegenzug versprochen, dass er und die Klägerin lebenslang mietfrei in dem Haus wohnen dürften und er ihr Erbe werden würde.
Nach dem Tod des Ehemanns, aber noch zu Lebzeiten der Mutter, verkaufte diese das Haus an ihre Tochter (die Beklagte).
Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten die Rückzahlung der investierten Gelder.
Rechtliche Würdigung:
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der Investitionen zustand.
Dabei ging es um die Frage, ob ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht kam und ob dieser Anspruch vererblich war.
Entscheidung:
Der BGH entschied, dass der Klägerin ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zustand.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Kein Anspruch aus Miet- oder Leihverhältnis: Ansprüche aus einem Miet- oder Leihverhältnis kamen nicht in Betracht, da der Erblasser nicht die Absicht hatte, von seiner Mutter Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen.
Kein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage: Ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage schied ebenfalls aus, da die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Erblassers ihr natürliches Ende gefunden hatte.
Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB: Der BGH bejahte einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung. Der mit den Investitionen verfolgte Zweck, nämlich der Erwerb des Eigentums am Haus, war nicht erreicht worden.
Vererblichkeit des Anspruchs: Der Anspruch war vererblich, obwohl er erst mit dem Tod der Mutter endgültig entstanden war. Die Vererblichkeit von Rechten ist nicht auf bereits entstandene Rechte beschränkt, sondern umfasst auch Anwartschaften und bedingte Rechte.
Höhe des Anspruchs: Der Anspruch bemisst sich nach dem Wert, um den das Haus durch die Investitionen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes der Mutter bereichert wurde.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Folgen von Investitionen in fremdes Vermögen in Erwartung einer späteren Erbschaft.
Es zeigt, dass in solchen Fällen ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung bestehen kann, der auch vererblich ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.