Leistungsfähigkeit bei Elternunterhalt

Juli 17, 2025
Leistungsfähigkeit bei Elternunterhalt

Leistungsfähigkeit bei Elternunterhalt

RA und Notar Krau

Was ist passiert?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22. Januar 2025 (Aktenzeichen XII ZB 148/24) eine wichtige Entscheidung zum Thema Elternunterhalt getroffen. Dabei geht es um die Frage, wie viel Geld unterhaltspflichtige Kinder ihren bedürftigen Eltern zahlen müssen und wie viel sie selbst zum Leben behalten dürfen (der sogenannte Selbstbehalt).

In diesem konkreten Fall hat ein Sozialhilfeträger (also eine Behörde, die Sozialhilfe zahlt) von einem Mann namens Antragsgegner Unterhalt für seine Mutter gefordert. Die Mutter hatte psychische Probleme und erhielt vom Sozialhilfeträger Leistungen von insgesamt über 61.000 €. Der Sohn verdiente monatlich rund 5.300 € netto.

Worum ging es genau?

Das Problem war, dass der Sozialhilfeträger die gezahlten Leistungen vom Sohn zurückhaben wollte. Das Gesetz erlaubt es Sozialhilfeträgern, Unterhaltsansprüche von bedürftigen Personen auf sich überzuleiten und diese dann von den unterhaltspflichtigen Angehörigen einzufordern.

Das Amtsgericht hatte den Antrag des Sozialhilfeträgers abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte diese Entscheidung. Das OLG war der Meinung, dass der Sohn nicht leistungsfähig sei, weil sein Selbstbehalt sehr hoch angesetzt werden müsse.

Das OLG argumentierte, dass das Angehörigen-Entlastungsgesetz aus dem Jahr 2020 eine Rolle spiele. Dieses Gesetz besagt, dass Sozialhilfeträger bei Kindern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 € grundsätzlich keinen Unterhalt mehr einfordern können. Das OLG leitete daraus ab, dass auch bei einem höheren Einkommen der Selbstbehalt so hoch angesetzt werden sollte, dass er einem Nettoeinkommen von 5.000 € bis 5.500 € entspricht. Damit wollte das OLG erreichen, dass Kinder mit einem Einkommen knapp über der 100.000-€-Grenze nicht schlechter gestellt werden als solche darunter. Da das Einkommen des Sohnes unter diesem angenommenen Selbstbehalt lag, sah das OLG keine Unterhaltspflicht.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen. Der BGH stellte klar, dass das OLG den Selbstbehalt des Sohnes falsch berechnet hatte.

Der BGH betonte Folgendes:

Keine Änderung des zivilrechtlichen Unterhalts:

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat zwar die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialhilfeträger eingeschränkt, aber es hat die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern nicht geändert. Die Unterhaltspflicht bleibt bestehen, auch wenn der Sozialhilfeträger in manchen Fällen keinen Regress nehmen kann.

Keine Begünstigung von Besserverdienern:

Das Gesetz zielt nicht darauf ab, Angehörige mit einem Einkommen über 100.000 € zu begünstigen. Wenn das Kind diese Grenze überschreitet, gehen die gesamten Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger über, nicht nur der Teil, der über der Grenze liegt.

Feste Einkommensgrenze und Selbstbehalt:

Eine automatische Anhebung des Selbstbehalts auf 5.500 € würde die vom Gesetzgeber festgelegte 100.000-€-Grenze praktisch verschieben und war nicht Sinn des Gesetzes. Der BGH wies darauf hin, dass der Sohn in diesem Fall im Jahr 2020 ein Bruttoeinkommen von rund 121.000 € hatte und somit über der Grenze lag, ab der der Sozialhilfeträger grundsätzlich Regress nehmen kann.

Leistungsfähigkeit bei Elternunterhalt

Individuelle Berechnung des Selbstbehalts:

Der BGH hält daran fest, dass der angemessene Selbstbehalt individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ermittelt werden muss. Dabei werden vorrangige Unterhaltsverpflichtungen (z.B. für eigene Kinder) und andere berücksichtigungsfähige Ausgaben vom Einkommen abgezogen. Dem Kind wird dann ein Mindestselbstbehalt belassen, und ein Teil des darüberhinausgehenden Einkommens muss für den Elternunterhalt eingesetzt werden.

Rückgriff auf alte Richtwerte:

Für den Mindestselbstbehalt können weiterhin die in den Leitlinien der Familiengerichte (z.B. Düsseldorfer Tabelle) genannten Werte herangezogen werden (für 2020 beispielsweise 2.000 €).

Erhöhung des „nicht einzusetzenden“ Teils:

Der BGH deutet an, dass es angesichts des Angehörigen-Entlastungsgesetzes grundsätzlich nicht zu beanstanden wäre, wenn Gerichte dem unterhaltspflichtigen Kind einen größeren Anteil (z.B. 70 %) des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belassen. Das bedeutet, dass ein größerer Teil des eigentlich „überschüssigen“ Einkommens beim Kind verbleibt und nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden muss.

Was bedeutet das für Laien?

Diese Entscheidung ist wichtig, weil sie klarstellt, wie der Elternunterhalt in Deutschland nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zu berechnen ist.

Kein Freifahrtschein für Besserverdiener:

Auch wenn das Angehörigen-Entlastungsgesetz die Hürden für den Sozialhilfeträger erhöht hat, bedeutet es nicht, dass Kinder mit höherem Einkommen automatisch vom Elternunterhalt befreit sind.

Individuelle Prüfung bleibt wichtig:

Es gibt keinen pauschalen, extrem hohen Selbstbehalt, der jeden mit einem Einkommen unter 5.500 € netto schützt. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden.

Schutz des eigenen Lebensstandards:

Der BGH möchte weiterhin einen Ausgleich finden zwischen der Unterstützung bedürftiger Eltern und dem Schutz des Lebensstandards der unterhaltspflichtigen Kinder.

Möglicherweise mehr Geld für das Kind:

Die Tendenz, einen größeren Teil des über dem Mindestselbstbehalt liegenden Einkommens dem Kind zu belassen, könnte dazu führen, dass unterhaltspflichtige Kinder letztlich weniger zahlen müssen als in der Vergangenheit, wenn sie über diesem Mindestselbstbehalt liegen.

Im Grunde sagt der BGH:

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat zwar etwas an den Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialämter geändert, aber es hat nicht das ganze System des Elternunterhalts auf den Kopf gestellt. Die Pflicht, bedürftige Eltern zu unterstützen, bleibt bestehen, und der Selbstbehalt muss weiterhin fair und im Einzelfall berechnet werden.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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