Leistungsprämie mit der tariflichen Sondervergütung verrechnet
LAG Düsseldorf Urteil vom 13.09.2001 – 11 (17) Sa 743/01
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 13.09.2001 (Az. 11 (17) Sa 743/01) befasst sich mit einer Klage eines Sachbearbeiters,
der seit dem 01.07.1977 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger, dem ADAC Nordrhein e.V., in der Pannenhilfe X. tätig ist.
Der Kläger forderte eine Leistungsprämie für das Jahr 1999, die der Beklagte mit der tariflichen Sondervergütung (Weihnachtsgeld) verrechnet hatte.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte die Klage abgewiesen, woraufhin der Kläger Berufung einlegte.
Der Kläger war seit 1977 Sachbearbeiter in der Pannenhilfe X. des ADAC Nordrhein e.V. und wurde später vom Beklagten übernommen.
In seinem Arbeitsvertrag wurde auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für das Kraftfahrzeuggewerbe in Nordrhein-Westfalen (TV-S NW) verwiesen.
Dieser Tarifvertrag sieht vor, dass betriebliche Sonderzahlungen wie Leistungsprämien auf die tarifliche Sondervergütung (Weihnachtsgeld) angerechnet werden können.
Klage des Klägers
Der Kläger erhielt seit 1995 Leistungsprämien aufgrund von Betriebsvereinbarungen, die zunächst quartalsweise und später jährlich gezahlt wurden.
Für das Jahr 1999 wurde dem Kläger eine Leistungsprämie von 1.415,00 DM brutto zugesprochen, jedoch auf das Weihnachtsgeld angerechnet.
Der Kläger argumentierte, dass diese Anrechnung unrechtmäßig sei, da das Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung gezahlt worden sei
und die Anrechnung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.
Entscheidung des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Es stellte fest, dass der Beklagte berechtigt sei, die Leistungsprämie auf die tarifliche Sondervergütung anzurechnen.
Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers umfasse auch den TV-S NW, welcher diese Anrechnung ausdrücklich erlaube.
Zudem sei keine betriebliche Übung entstanden, die eine Anrechnung ausschließe, da die Jahresleistungsprämie erst seit 1997 gezahlt werde und somit eine Anrechnung noch möglich sei.
In der Berufung führte der Kläger an, dass die Bezugnahme im Arbeitsvertrag nicht den TV-S NW umfasse, sondern nur den Manteltarifvertrag.
Zudem sei die Anrechnung durch eine betriebliche Übung ausgeschlossen, da das Weihnachtsgeld regelmäßig unabhängig von tariflichen Regelungen gezahlt worden sei.
Der Kläger machte auch geltend, dass die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.
Entscheidung des LAG Düsseldorf
Das LAG Düsseldorf wies die Berufung des Klägers zurück.
Es folgte der Argumentation des Arbeitsgerichts, dass die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers das gesamte Tarifvertragswerk
für das Kraftfahrzeuggewerbe in Nordrhein-Westfalen umfasse, einschließlich des TV-S NW.
Die Anrechnung der Leistungsprämie auf die tarifliche Sondervergütung sei somit rechtlich zulässig.
Anrechnung und Billigkeitskontrolle
Das LAG stellte jedoch fest, dass die Anrechnung der Leistungsprämie durch den Beklagten einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB nicht standhalte.
Der Beklagte habe versucht, durch die Anrechnung unterschiedliche Arbeitsbedingungen zwischen zwei Arbeitnehmergruppen zu beseitigen, was nicht dem Zweck der Anrechnungsbefugnis entspreche.
Ausschlussfrist
Letztlich verwarf das LAG den Anspruch des Klägers, da dieser seine Forderung nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht habe.
Der Anspruch auf die Leistungsprämie für 1999 sei gemäß § 10 Nr. 2 MTV NW erloschen, da der Kläger ihn nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht habe.
Der Kläger habe auch nicht darlegen können, dass er durch das Verhalten des Beklagten daran gehindert worden sei, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen.
Das Urteil bestätigt, dass die Anrechnung betrieblicher Sonderzahlungen auf tarifliche Sondervergütungen rechtlich zulässig ist, sofern sie im Tarifvertrag vorgesehen ist.
Jedoch muss die Ausübung dieses Rechts dem Grundsatz des billigen Ermessens entsprechen.
Zudem betont das Urteil die Bedeutung der Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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