Leistungsverweigerungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben

Mai 27, 2018

Leistungsverweigerungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben

OLG Koblenz 10 U 1443/08

Urteil 4.9.2009

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. September 2009 behandelt primär das Leistungsverweigerungsrecht

des Erben gemäß § 2328 BGB gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten.

In dem Fall verlangte der Kläger als pflichtteilsberechtigter Sohn einer verstorbenen Erblasserin von seinem Bruder,

dem Beklagten, die Auszahlung seines Pflichtteils und einer Pflichtteilsergänzung.

Der Beklagte war aufgrund eines Testaments Alleinerbe.

Leistungsverweigerungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben

Das Gericht bestätigte, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Erben gemäß § 2328 BGB nur auf Einrede geltend gemacht werden kann und nicht von Amts wegen berücksichtigt wird.

Diese Einrede ermöglicht es dem pflichtteilsberechtigten Erben, die Zahlung an andere Pflichtteilsberechtigte zu verweigern, wenn sein eigener Pflichtteil gefährdet ist.

Im konkreten Fall erhob der Beklagte diese Einrede erst im Berufungsverfahren.

Dies führte dazu, dass der Anspruch des Klägers auf Pflichtteilsergänzung abgewiesen wurde, da der Beklagte

als selbst pflichtteilsberechtigter Erbe sein eigenes Recht auf den Pflichtteil verteidigen durfte.

Das Gericht entschied außerdem, dass die Geltendmachung der Einrede im Berufungsverfahren nicht zu einem vollständigen Obsiegen des Beklagten führte.

Stattdessen wurde er zur Zahlung von 95,75 € für Zwangsvollstreckungskosten verurteilt, da er hiergegen keine Einwände erhoben hatte.

Das Landgericht Koblenz hatte ursprünglich der Klage in Höhe von 73.791,52 € stattgegeben,

dies wurde jedoch im Berufungsverfahren aufgrund der erhobenen Einrede weitgehend revidiert.

Leistungsverweigerungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben

Die Kostenentscheidung war differenziert:

Während der Kläger die Kosten des ersten Rechtszugs tragen musste, da der Betrag, den er erhielt, verhältnismäßig gering war,

trug der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens, da er erst durch die Einrede nach § 2328 BGB obsiegte.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung des Falles vorlag.

RA und Notar Krau

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