Leitentscheidungsverfahren BGH

Januar 12, 2025

Das Leitentscheidungsverfahren beim BGH

RA und Notar Krau

Das neue Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof (BGH) ermöglicht es diesem,

sich auch nach der taktischen Rücknahme einer Revision zu grundsätzlichen Rechtsfragen in Massenverfahren zu äußern.

Dies geschieht in Form einer sogenannten „Leitentscheidung“.

Anlass und Zweck des neuen Verfahrens:

Massenverfahren mit gleichgelagerten Klagen werfen oft Rechtsfragen auf, die vom BGH noch nicht höchstrichterlich geklärt wurden.

Die Klärung wird oft durch die Rücknahme von Revisionen verhindert, was zu einer Belastung der Instanzgerichte mit immer neuen Verfahren führt.

Das Leitentscheidungsverfahren soll hier Abhilfe schaffen und eine zügige Klärung zentraler Rechtsfragen ermöglichen.

Das Leitentscheidungsverfahren beim BGH

Die wichtigsten Neuregelungen:

  • Bestimmung eines Leitentscheidungsverfahrens (§ 552b ZPO): Der BGH kann ein Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen, wenn die Revision Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung für viele andere Verfahren relevant ist.
  • Erlass der Leitentscheidung (§ 565 ZPO): Endet das Revisionsverfahren ohne Urteil, trifft der BGH eine Leitentscheidung in Form eines Beschlusses. Diese enthält einen Tenor und eine Begründung, aber keine Kostenentscheidung.
  • Aussetzung von Instanzverfahren (§ 148 IV ZPO): Gerichte können Verfahren aussetzen, wenn deren Entscheidung von Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand eines Leitentscheidungsverfahrens sind.
  • Keine Leitentscheidung in anderen Verfahrensordnungen: Das Leitentscheidungsverfahren ist auf die Zivilprozessordnung (ZPO) beschränkt und gilt nicht für Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren.

Folgen und Bewertung der Leitentscheidung:

Die Leitentscheidung hat keine formale Bindungswirkung, dient den Instanzgerichten aber als Orientierungshilfe.

Es ist zu erwarten, dass die Instanzgerichte der Rechtsprechung des BGH folgen werden, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet sind.

Ob die Bestimmung von Leitentscheidungsverfahren die Revisionszulassung bei Massenverfahren beeinflusst, bleibt abzuwarten.

Das Leitentscheidungsverfahren beim BGH

Es ist möglich, dass die Auswahl eines Leitentscheidungsverfahrens durch den BGH die grundsätzliche Bedeutung der Sache und damit die Revisionszulassung begründet.

Die Leitentscheidung verhindert die Flucht aus der Revision, beschleunigt aber nicht die Klärung der Rechtsfragen.

Ob die Klärung zu einem Rückgang oder einem Anstieg der Klagen führt, ist ungewiss.

Kritikpunkte:

  • Die „Leitentscheidung“ ist kein Akt der Rechtsprechung, sondern eine gutachterliche Äußerung des BGH.
  • Es fehlt an Öffentlichkeit bei der Entscheidungsfindung und Verkündung.
  • Den Parteien wird vor Erlass der Leitentscheidung kein rechtliches Gehör gewährt.

Ausblick:

Das Leitentscheidungsverfahren kann zu einer Vereinfachung für die Instanzgerichte und zu einer Entlastung des BGH führen.

Das Leitentscheidungsverfahren beim BGH

Ob es tatsächlich zur Beschleunigung von Massenverfahren beiträgt, bleibt abzuwarten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Leitentscheidungsverfahren ein neues Instrument zur Bewältigung von Massenverfahren darstellt.

Es ermöglicht dem BGH, sich zu grundsätzlichen Rechtsfragen zu äußern, auch wenn die Parteien die Revision zurücknehmen.

Die Leitentscheidung hat keine formale Bindungswirkung, dient den Instanzgerichten aber als Orientierungshilfe.

Ob das neue Verfahren die erhofften Effekte erzielt, wird die Praxis zeigen.

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