Das Leitentscheidungsverfahren beim BGH
Das neue Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof (BGH) ermöglicht es diesem,
sich auch nach der taktischen Rücknahme einer Revision zu grundsätzlichen Rechtsfragen in Massenverfahren zu äußern.
Dies geschieht in Form einer sogenannten „Leitentscheidung“.
Anlass und Zweck des neuen Verfahrens:
Massenverfahren mit gleichgelagerten Klagen werfen oft Rechtsfragen auf, die vom BGH noch nicht höchstrichterlich geklärt wurden.
Die Klärung wird oft durch die Rücknahme von Revisionen verhindert, was zu einer Belastung der Instanzgerichte mit immer neuen Verfahren führt.
Das Leitentscheidungsverfahren soll hier Abhilfe schaffen und eine zügige Klärung zentraler Rechtsfragen ermöglichen.
Die wichtigsten Neuregelungen:
Folgen und Bewertung der Leitentscheidung:
Die Leitentscheidung hat keine formale Bindungswirkung, dient den Instanzgerichten aber als Orientierungshilfe.
Es ist zu erwarten, dass die Instanzgerichte der Rechtsprechung des BGH folgen werden, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet sind.
Ob die Bestimmung von Leitentscheidungsverfahren die Revisionszulassung bei Massenverfahren beeinflusst, bleibt abzuwarten.
Es ist möglich, dass die Auswahl eines Leitentscheidungsverfahrens durch den BGH die grundsätzliche Bedeutung der Sache und damit die Revisionszulassung begründet.
Die Leitentscheidung verhindert die Flucht aus der Revision, beschleunigt aber nicht die Klärung der Rechtsfragen.
Ob die Klärung zu einem Rückgang oder einem Anstieg der Klagen führt, ist ungewiss.
Kritikpunkte:
Ausblick:
Das Leitentscheidungsverfahren kann zu einer Vereinfachung für die Instanzgerichte und zu einer Entlastung des BGH führen.
Ob es tatsächlich zur Beschleunigung von Massenverfahren beiträgt, bleibt abzuwarten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Leitentscheidungsverfahren ein neues Instrument zur Bewältigung von Massenverfahren darstellt.
Es ermöglicht dem BGH, sich zu grundsätzlichen Rechtsfragen zu äußern, auch wenn die Parteien die Revision zurücknehmen.
Die Leitentscheidung hat keine formale Bindungswirkung, dient den Instanzgerichten aber als Orientierungshilfe.
Ob das neue Verfahren die erhofften Effekte erzielt, wird die Praxis zeigen.