Leitfaden zur Übertragung von Vermögen unter dem Vorbehalt der Nutzung

Juni 4, 2026

1. Leitfaden zur Übertragung von Vermögen unter dem Vorbehalt der Nutzung

1.1. Inhaltliche Übersicht

Dieser Ratgeber behandelt ein wichtiges Thema der Zukunftsplanung. Viele Menschen wollen Vermögen früh weitergeben, es aber selbst weiter nutzen. Das nennt man Nießbrauch. Folgende Themen erwarten den Leser hierzu:

  1. Was ist ein Nutzungsrecht?
  2. Warum die Art des Vermögens einen Unterschied macht.
  3. Wie Sie Vermögen ohne Steuern übertragen.
  4. Probleme bei ganzen Firmen.
  5. Wer Gewinne versteuern muss.
  6. Warum eine GmbH gefährlich ist.
  7. Regeln für Personengesellschaften.
  8. Unternehmerische Macht und Risiko.
  9. Wie Verträge richtig geschrieben werden.
  10. Folgen für die Schenkungsteuer.
  11. Was am Ende des Nutzungsrechts geschieht.
  12. Kluge Alternativen.
  13. Wer Ihnen helfen kann.

1.2. Was ist ein Nutzungsrecht?

1.2.1. Aufteilung von Eigentum und Nutzung

Oft geben Eltern Eigentum an Kinder und behalten den finanziellen Nutzen. Das nennt man Nießbrauch. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt dies in den Paragrafen 1030 und folgende. Dabei werden Eigentum und Nutzung getrennt. Eine Person ist Eigentümer und hat die formale Macht. Eine andere Person ist Nutzer. Sie darf die Sache nutzen und das Geld daraus behalten. Beispiele sind Mieten oder Firmengewinne.

1.2.2. Echte Rechte und Verträge

Dieses Recht ist meist ein dingliches Recht. Es klebt fest an der Sache. Man kann auch nur einen Vertrag schließen. Das nennt man dann schuldrechtliches Recht. Hier gibt es keine direkte Belastung der Sache. Es gibt auch keinen Registereintrag im Grundbuch. Der Eigentümer muss die Nutzung durch den anderen lediglich dulden.

1.2.3. Die Art des Vermögens

Für die Steuer ist sehr wichtig, worauf das Recht lastet. Ein Nutzungsrecht an einem Haus wird anders behandelt als an Firmenanteilen. Das gilt auch für ein Aktiendepot. Wer erzielt das Geld für die Steuer? Bei einem Haus hat der Nutzer die Macht. Er hat das Besitzrecht nach Paragraf 1036. Darum versteuert er die Miete nach Paragraf 21. Bei Firmenanteilen ist das Gesetz unklar. Wer darf bei einer Versammlung abstimmen? Bei einer Kapitalgesellschaft darf das meist der Eigentümer. Bei Personengesellschaften sind sich die Richter oft uneins.

1.3. Grundlegende Hürden bei den Steuern

1.3.1. Kostenfreie Übergabe

Das Steuerrecht bietet einen großen Vorteil. Man kann Firmenvermögen oft ohne Ertragsteuern übertragen. Der Paragraf 6 Absatz 3 im Einkommensteuergesetz erlaubt dies. Man führt alte Werte in der Buchhaltung einfach fort. Jemand verschenkt Vermögen und behält sich ein Nutzungsrecht vor. Die Übergabe bleibt dann oft kostenlos. Das Recht ist nämlich keine Bezahlung. Es ist nur eine Absicherung.

1.3.2. Strenge Regeln für ganze Firmen

Manchmal verliert man diesen Vorteil. Jemand überträgt einen ganzen Betrieb. Der alte Chef arbeitet mit Nutzungsrecht weiter. Dann greifen harte Regeln. Das höchste Finanzgericht sagt dazu etwas Wichtiges. Die Übertragung ist dann nicht steuerfrei. Die Maschinen gelten steuerlich als entnommen. Sie wandern in das Privatvermögen des Beschenkten. Das kostet sofort hohe Steuern. Diese Regel gilt für verpachtete und aktive Firmen. Dadurch entfallen auch erbschaftsteuerliche Vorteile nach den Paragrafen 13a und 13b. Die Finanzämter geben hier nur für kurze Zeit einen kleinen Aufschub.

1.3.3. Bessere Regeln für Anteile

Bei Anteilen an einer Personengesellschaft ist die Lage besser. Man kann einen Anteil oft steuerfrei übergeben. Der neue Inhaber muss dafür ein echter Mitunternehmer werden. Wird er das nicht, fallen Steuern an. Viele Fachleute finden das seltsam. Bei Firmen muss der Chef die Tätigkeit aufgeben. Bei Anteilen darf er weitermachen. Aber so ist die aktuelle Rechtslage der sogenannten Einheitlichkeitsbetrachtung.

1.4. Das Hauptproblem: Wer zahlt die Steuer?

Zivilrecht und Steuerrecht streiten sich oft. Das Zivilrecht sagt etwas Einfaches. Der Nutzer bekommt das Geld. Das Steuerrecht fragt jedoch etwas anderes. Wem gehört das Geld wirtschaftlich?

1.4.1. Wirtschaftliches Eigentum zählt

Paragraf 39 der Abgabenordnung ist hier entscheidend. Dinge gehören grundsätzlich dem normalen zivilrechtlichen Eigentümer. Dieser muss die Gewinne versteuern. Es gibt nur eine Ausnahme. Jemand anderes ist wirtschaftlicher Eigentümer. Das Finanzamt prüft streng. Es reicht nicht, wenn der Nutzer nur das Geld bekommt. Er muss echte Macht über die Firma haben. Er muss Dispositionen treffen und Entscheidungen fällen.

1.4.2. Regeln bei GmbH oder AG

Bei einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH sind die Richter streng. Das höchste Gericht urteilte 2022 und 2024. Gewinne gehören steuerlich dem Eigentümer. Sie gehören nicht dem Nutzer. Das Recht auf Gewinn ist untrennbar mit dem Anteil verbunden. Nur in seltenen Ausnahmen zahlt der Nutzer Steuern. Er braucht dafür extrem viele Verwaltungsrechte.

1.4.3. Harte Haltung der Finanzämter

Das Finanzministerium hat diese harte Linie übernommen. Das geschah 2025 in einem Schreiben. Die Finanzämter fordern viel vom Nutzer. Er braucht Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte. Er muss auch Verlustrisiken tragen. Nur dann ist er ein wirtschaftlicher Eigentümer.

1.4.4. Gefahr für den Eigentümer

Diese Regeln bringen ein großes Problem. Die Firma schüttet zehntausend Euro an den Nutzer aus. Der Eigentümer bekommt nichts. Das Finanzamt verlangt aber von ihm die Steuer. Dem Eigentümer fehlt das Geld. Er droht pleite zu gehen. Deshalb braucht man zwingend gute Verträge. Bei inländischen Banken regelt das oft der Kapitalertragsteuerabzug im speziellen Nießbrauchsdepot. Bei ausländischen Firmen funktioniert das jedoch nicht.

1.5. Besondere Lage bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften wie GbR oder KG ist das Thema noch komplexer.

1.5.1. Zwei Unternehmer gleichzeitig?

Rechtsgelehrte streiten über eine wichtige Frage. Können Eigentümer und Nutzer gleichzeitig Unternehmer sein? Das wird oft humorvoll das Highlander-Prinzip genannt.

1.5.2. Drei verschiedene Meinungen

Früher sagte man, der Anteil wird diagonal gespalten. Beide sind Unternehmer. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf entscheidet oft so. Seit 2016 urteilt ein Teil des Finanzhofs anders. Es gibt eine strenge Einheit. Nur einer kann Unternehmer sein. Der neue Inhaber wird nur Unternehmer. Er muss alle Rechte und Risiken übernehmen. Eine dritte Meinung sagt etwas anderes. Beide bilden intern eine eigene Innengesellschaft. Sie teilen die Gewinne, weil das Gesetz sie verbindet. Die Gerichte haben die Streitfrage bisher nicht abschließend geklärt.

1.5.3. Macht eines Unternehmers

Für den Status als Unternehmer braucht man Initiative und Risiko. Initiative bedeutet Macht. Man muss abstimmen und Bücher prüfen dürfen. Der Eigentümer gibt alle Rechte an den Nutzer ab. Dann ist er kein Unternehmer mehr. Das wäre steuerlich fatal. Auch der Nutzer braucht Initiative. Geld allein reicht nicht. Er muss abstimmen dürfen. Verträge geben ihm dafür oft Vollmachten. Das Gesetz gibt dem Nutzer nach Paragraf 1071 zumindest ein sehr kleines Mitentscheidungsrecht.

1.5.4. Risiko eines Unternehmers

Risiko bedeutet viel. Man muss Gewinne und Verluste tragen. Man muss an stillen Reserven beteiligt sein. Der Eigentümer haftet oft nach außen. Er trägt Risiko. Das gilt auch, wenn der Vertrag Gewinne dem Nutzer gibt. Der Nutzer jedoch trägt meist keine direkten Verluste. Wer aber keine Verluste ausgleicht, trägt nach richterlicher Entscheidung auch kein steuerliches Risiko. Manche kleinere Finanzgerichte sahen das zwar einmal lockerer. Das höchste Gericht bleibt aber hart.

1.5.5. Risiko im Vertrag regeln

Soll der Nutzer Unternehmer werden, muss der Vertrag klug sein. Der Vertrag muss sehr präzise formuliert werden. Der Nutzer muss sich verpflichten, Verluste zu zahlen. Er muss an stillen Reserven beteiligt werden. Aber Vorsicht ist geboten. Erhält der Nutzer zu viel Risiko, verliert der Eigentümer vielleicht sein Risiko. Dann platzt die steuerfreie Übergabe. Vorher sollte man immer eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen.

1.6. Warum Sie gute Verträge brauchen

1.6.1. Ausgleich für die Steuer

Der Eigentümer zahlt oft Steuern für Geld. Dieses Geld kassiert aber der Nutzer. Der Vertrag braucht daher eine Klausel zum Steuerausgleich. Man vereinbart eine Erstattung. Der Nutzer verspricht, dem Eigentümer das Steuergeld zu geben. Damit geht der Eigentümer nicht pleite.

1.6.2. Der Netto-Ertrag

Eine andere Lösung ist der sogenannte Nettonießbrauch. Hier erhält der Nutzer von vornherein weniger Geld. Er erhält nämlich eine geringere Quote. Die Firma behält das Steuergeld ein. Sie zahlt es direkt an den Eigentümer. Das ist sicher. Es muss aber von der Firma gut umsetzbar sein.

1.6.3. Keine Angst vor Schenkungsteuer

Ausgleichszahlungen lösen keine Schenkungsteuer aus. Der Eigentümer zahlt Steuern. Er erfüllt damit nur seine eigene öffentlich-rechtliche Pflicht nach dem Zivilrecht. Der Nutzer erstattet das Geld. Das ist kein neues Einkommen. Es ist ein steuerfreier vertraglicher Ausgleich. Es ist kein Tatbestand nach Paragraf 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt.

1.7. Wenn das Recht auf Nutzung endet

Manchmal soll das Nutzungsrecht vorzeitig enden. Das kann steuerliche Folgen haben.

1.7.1. Kostenloser Verzicht

Der Nutzer gibt freiwillig auf. Das ist ein Geschenk an den Eigentümer. Der Eigentümer bekommt den vollen Wert zurück. Dafür verlangt das Finanzamt oft hohe Schenkungsteuern.

1.7.2. Ende gegen Abfindung

Der Eigentümer kauft dem Nutzer das Recht ab. Das nennt man Ablösung. Ob der Nutzer diese Abfindung versteuern muss, hängt vom Fall ab. Musste er vorher laufende Erträge als Einkünfteerzieler versteuern? Das ist oft bei Immobilien nach Paragraf 24 EStG so. Dann muss er auch die Abfindung versteuern. Zahlte er vorher keine Steuern auf die Gewinne? Das trifft bei vielen Firmenanteilen zu. Dann bleibt die Abfindung oft steuerfrei. Die Regeln sind hier extrem zersplittert und fragmentarisch. Clevere Köpfe könnten versuchen, Immobilien hierfür in Gesellschaften umzuwandeln.

1.8. Gibt es kluge Alternativen?

Die Planung mit einem Nutzungsrecht ist schwierig. Man sollte über andere Wege nachdenken.

1.8.1. Renten und andere Wege

Versorgungsleistungen nach Paragraf 10 Absatz 1a sind eine gute Alternative. Sie haben klare Regeln. Der alte Chef gibt die Firma ab. Er erhält eine lebenslange Rente. Man kann auch als atypisch stiller Partner in der Firma bleiben. Man kann eine Unterbeteiligung vereinbaren. Man kann disquotale Gewinne ungleich verteilen. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden.

1.8.2. Wunsch an die Politik

Das aktuelle System ist voller Widersprüche. Es braucht ein einfaches Gesetz. Wer das Geld bekommt, sollte auch die Steuern zahlen. Angeblich denken Ministerien in Berlin schon über neue Regeln für die Abgabenordnung nach. Bis dahin ist größte Vorsicht geboten.

1.9. Wichtiger Hinweis für Ihre Sicherheit

Dieses juristische Thema ist unglaublich schwierig. Ein falscher Satz in Ihrem Vertrag kann Sie später Zehntausende Euro kosten. Die Gesetze und Urteile ändern sich zudem ständig. Der Leser soll unbedingt Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr in Mittelhessen aufnehmen. Dort bekommen Sie genau die professionelle Beratung, die Sie für eine sichere und steuerlich optimale Lösung brauchen. Zögern Sie nicht und holen Sie sich rechtlichen Beistand.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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