lenkende Ausschlagung keine familiengerichtliche Genehmigung
BGH IV ZB 37/23
Beschluss vom 4. September 2024
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 4. September 2024 entschieden, dass die sogenannte „lenkende Ausschlagung“
einer Erbschaft durch Eltern für ihre minderjährigen Kinder keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
Hintergrund des Falls:
Ein Ehepaar hatte in einem Erbvertrag vereinbart, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird und nach dessen Tod die gemeinsamen Kinder erben sollen.
Nach dem Tod der Ehefrau schlug der Ehemann die Erbschaft aus, um die Erbschaftssteuer zu minimieren und den Nachlass über die gesetzliche Erbfolge an sich und die gemeinsamen Kinder zu verteilen.
Auch für das zum Todeszeitpunkt der Erblasserin noch ungeborene Enkelkind schlugen die Eltern die Erbschaft aus.
Das Nachlassgericht verweigerte die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, da es die Ausschlagung für das Enkelkind als unwirksam ansah,
weil sie nicht familiengerichtlich genehmigt worden war.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und entschied, dass die Ausschlagung der Erbschaft durch die Eltern
für ihr minderjähriges Kind wirksam war und keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedurfte.
Begründung:
Fazit:
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Eltern bei der Verwaltung des Vermögens ihrer Kinder.
Sie ermöglicht es ihnen, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen frei über die Ausschlagung einer Erbschaft für ihr Kind zu entscheiden,
auch wenn dies dazu führt, dass die Erbschaft an sie selbst zurückfällt.
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