Letztwillige Verfügung eines deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Trägers eines nicht in der BRD belegenen Heims

Mai 7, 2020
Letztwillige Verfügung eines deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Trägers eines nicht in der BRD belegenen Heims

Letztwillige Verfügung eines deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Trägers eines nicht in der BRD belegenen Heims

OLG Oldenburg 5 W 29/99

Beschluss 19.2.1999

RA und Notar Krau

HeimG § 14 Abs 1 findet auf letztwillige Verfügungen einer deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Trägers

eines nicht in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Heims keine Anwendung.

vorgehend LG Aurich, 18. Januar 1999, 4 T 1134/98
vorgehend AG Aurich, kein Datum verfügbar, 8 VI 305/94

Das OLG Oldenburg entschied im Beschluss vom 19. Februar 1999 (Az.: 5 W 29/99), dass § 14 Abs. 1 HeimG

auf letztwillige Verfügungen einer deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Trägers eines nicht in Deutschland belegenen Heims keine Anwendung findet.

Dies resultiert aus einer Beschwerde des Beteiligten zu 2), der behauptet, aufgrund eines Testaments vom 2. Mai 1992 Alleinerbe zu sein.

Letztwillige Verfügung eines deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Trägers eines nicht in der BRD belegenen Heims

Die Erblasserin, eine deutsche Staatsangehörige, lebte zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in einem Heim im Ausland, dessen Träger der Beteiligte zu 2) ist.

Die Beteiligte zu 1), die Schwester der Erblasserin, erklärte das Testament für ungültig, da es gegen § 14 Abs. 1 HeimG und mangels Testierfähigkeit verstoße.

Das Amtsgericht hatte ursprünglich dem Beteiligten zu 2) den Erbschein erteilt, aber das Landgericht Aurich

wies das Nachlassgericht an, diesen aufgrund der vermeintlichen Nichtigkeit des Testaments nach § 14 Abs. 1 HeimG einzuziehen.

Diese Vorschrift verbietet es Heimträgern, von Bewohnern über das vereinbarte Entgelt hinaus geldwerte Leistungen zu erhalten.

Sie schützt Erblasser und Erben vor unzulässigen Vorteilen des Heimträgers.

Das OLG Oldenburg hob jedoch den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Letztwillige Verfügung eines deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Trägers eines nicht in der BRD belegenen Heims

Es argumentierte, dass § 14 Abs. 1 HeimG nicht auf Heime im Ausland anwendbar sei, da das Heimgesetz primär öffentlich-rechtliche Regelungen für Heime in Deutschland schafft.

Die Regelung soll den Heimfrieden sichern und unterschiedliche Behandlungen von Heimbewohnern aufgrund finanzieller Zusatzleistungen verhindern.

Die Anwendung von § 14 Abs. 1 HeimG auf ausländische Heime würde diese Ziele nicht erreichen und wäre verfassungsrechtlich problematisch, da die Vorschrift nur für deutsche Heime und deren Verträge gilt.

Darüber hinaus muss das Landgericht prüfen, ob das Testament aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Testierunfähigkeit der Erblasserin, unwirksam ist.

Die Beteiligten sollten erwägen, das Verfahren durch einen Vergleich zu beenden, da die Rechtsunsicherheit über die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 HeimG nun geklärt ist.

Dieser Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Anwendung deutschen Heimrechts im internationalen Kontext

und die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Rechtslage bei letztwilligen Verfügungen zugunsten von Heimträgern.

RA und Notar Krau

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