LG Aachen 3 S 127/16 Keine Rückforderung von Anstandsschenkungen – Sozialhilfeträger – Überleitung Ansprüche aus § 528 BGB

Juli 23, 2017

LG Aachen 3 S 127/16 Keine Rückforderung von Anstandsschenkungen – Sozialhilfeträger – Überleitung Ansprüche aus § 528 BGB

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landgerichts Aachen (3 S 127/16) befasst sich mit der Rückforderung von Geschenken, die ein Großvater seiner Enkelin gemacht hat, und der Frage, ob diese Geschenke im Rahmen der Sozialhilfe zurückgefordert werden können.

Der Großvater, der pflegebedürftig wurde, überwies seiner Enkelin seit 1998 monatlich 100 DM bzw. später 51,13 €.

Aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit und der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger wurde der Anspruch auf Rückforderung nach § 528 BGB übergeleitet, um die geleisteten Pflegeaufwendungen zu decken.

Die Enkelin verteidigte sich damit, dass es sich bei den monatlichen Überweisungen um Anstandsschenkungen handelte, die nach § 534 BGB nicht zurückgefordert werden können.

Anstandsschenkungen sind kleine Zuwendungen, die auf moralischen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen beruhen.

Sie müssen in einem solchen Maße üblich und notwendig sein, dass das Unterlassen dieser Geschenke zu einem Ansehensverlust des Schenkers in seinem sozialen Umfeld führen könnte.

Das Amtsgericht Eschweiler hatte der Klägerin zunächst Recht gegeben und die Beklagte zur Zahlung von 3.511,40 € verurteilt.

Das Landgericht Aachen änderte dieses Urteil jedoch ab und wies die Klage ab.

LG Aachen 3 S 127/16 Keine Rückforderung von Anstandsschenkungen – Sozialhilfeträger – Überleitung Ansprüche aus § 528 BGB

Es stellte fest, dass die regelmäßigen Taschengeldzahlungen des Großvaters an seine Enkelin als Anstandsschenkungen zu werten seien, da solche Zuwendungen von Großeltern an ihre Enkel in der heutigen Zeit üblich sind.

Zudem sei es zum Zeitpunkt der Schenkungen nicht vorhersehbar gewesen, dass der Großvater pflegebedürftig werden würde.

Der Großvater hätte durch das Ausbleiben der Zuwendungen möglicherweise Ansehen in seinem sozialen Umfeld verloren.

Daher wurde die Rückforderung abgelehnt, und die Klägerin trug die Kosten des Rechtsstreits.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen rechtlichen Fragen aufgeworfen wurden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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