LG Aachen 11 O 235/14

Juni 10, 2018

LG Aachen Urteil 25.03.2015 – 11 O 235/14 – Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall

RA und Notar Krau

In dem Fall vor dem Landgericht Aachen (Az. 11 O 235/14) ging es um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung von 38.345,00 € von dem Beklagten hat,

der diesen Betrag aus zwei Sparbüchern der Erblasserin nach deren Tod erhalten hatte.

Die Erblasserin hatte eine „Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall“ zugunsten der Klägerin erstellt, die zwei Sparbücher betraf.

Nach dem Tod der Erblasserin wurden die Sparbücher jedoch unter den Erben aufgeteilt, da die Verfügung zugunsten der Klägerin den anderen Miterben nicht bekannt war.

Erst später forschte die Klägerin nach und fand eine Kopie der Verfügung, die allerdings keinen Vermerk der Sparkasse aufwies.

Sie forderte von den Miterben, einschließlich des Beklagten, die Rückzahlung des entsprechenden Betrags.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung hat.

Ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung setzt voraus, dass die Klägerin durch die Zuwendung nicht ungerechtfertigt bereichert ist.

LG Aachen Urteil 25.03.2015 – 11 O 235/14 – Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall

Eine solche Bereicherung könnte durch einen Schenkungsvertrag zustande kommen, der jedoch nicht nachgewiesen werden konnte.

Zwar kann ein Schenkungsvertrag auch nach dem Tod des Erblassers zustande kommen, doch dies erfordert, dass der Erblasser die Bank als Botin

damit beauftragt hat, das Schenkungsangebot nach seinem Tod weiterzuleiten, was in diesem Fall nicht geschehen war.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie zu Lebzeiten der Erblasserin das Schenkungsangebot angenommen hatte, und hatte zudem selbst erklärt, dass sie eine solche Zuwendung nicht gewollt hätte.

Da kein gültiger Schenkungsvertrag zustande gekommen war, bestand auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Betrags von den Sparbüchern.

Mangels Hauptanspruchs wurden auch keine Zinsen oder andere Nebenansprüche gewährt.

Auch ein Anspruch auf Erstattung eines Teils der Erbschaftssteuer aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag wurde abgelehnt, da die Klägerin die Steuer für ihren eigenen Erwerb gezahlt hatte.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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