LG Arnsberg 2 O 116/12

August 5, 2017
LG Arnsberg 2 O 116/12 Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, Stufenklage, Auskunft,  Abgabe eidesstattliche Versicherung, Zahlung
Der Beklagte wird verurteilt,der Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 13.05.2010 in O1 verstorbenen Erblasserin P5 zum Stichtag 13.05.2010, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,

welche erbschaftlichen Geschäfte der Beklagte für die Erblasserin seit 2001 geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist,

sowie

dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 13.05.2010 in O1 verstorbenen Erblasserin P5 zum Stichtag 13.05.2010, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten an den Beklagten getätigt hat,

über die Zuschüsse zu seinem Einkommen gem. § 2050 Abs. 2 BGB.

Im Übrigen wird die Klage bezüglich des Klageantrags zu 1 abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Eine Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand LG Arnsberg 2 O 116/12

Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und gegebenenfalls Zahlung.

Die Parteien sind Brüder, sie haben noch zwei weitere Brüder. Mit notariellem Vertrag vom 12.10.2006 übertrug die Mutter der Parteien, Frau P5 (nachfolgend: “die Erblasserin”), dem Beklagten das Grundstück mit dem damals von ihr und dem Beklagten bewohnten Haus. Bezüglich der Einzelheiten des Vertrags wird auf Bl. 6 ff. d. A. Bezug genommen. Die Erblasserin verstarb am 13.05.2010.

Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 20.12.2012 (Bl. 5. d. A.) wurde sie von ihren vier Söhnen zu je ¼ Anteil beerbt. Mit Schreiben vom 26.04.2011 forderte der Kläger den Beklagten auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen (Bl. 15 d. A.).

Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 15.06.2011 (Bl. 17 d. A.). Auf eine nochmalige Aufforderung vom 27.12.2011 hin erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2012 erneut Auskunft (Bl. 31 d. A.).

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, bezüglich im einzelnen aufgeführter Vermögensabflüsse Auskunft per 13.05.2010 zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 erteilte der Beklagte bezüglich einzelner dieser Positionen Auskunft.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte seit dem Jahr 2001 auch bzw. überwiegend von Zuschüssen der Erblasserin gelebt habe. Er ist der Ansicht, dass die Auskünfte des Beklagten vom 15.06.2011 und vom 30.01.2012 nicht ausreichend seien.

LG Arnsberg 2 O 116/12

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 13.05.2010 in O1 verstorbenen Erblasserin P5 zum Stichtag 13.05.2010, durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,

alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),

alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat,

alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat,

welche erbschaftlichen Geschäfte er für die Erblasserin seit 2001 geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist,

über die Zuschüsse zu seinem Einkommen gem. § 2050 Abs. 2 BGB,

den Wert des im Grundbuch des Amtsgerichts O1 von O1 Blatt xxx eingetragenen Grundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Todestag zu ermitteln,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, der Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 13.05.2010 in O1 verstorbenen Erblasserin P5 zum Stichtag 13.05.2010, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,

alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),

alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat,

alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat,

welche erbschaftlichen Geschäfte er für die Erblasserin seit 2001 geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist,

über die Zuschüsse zu seinem Einkommen gem. § 2050 Abs. 2 BGB,

den Wert des im Grundbuch des Amtsgerichts O1 von O1 Blatt xxx eingetragenen Grundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Todestag zu ermitteln,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 13.05.2010 in O1 verstorbenen Erblasserin P5 zum Stichtag 13.05.2010, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

1. alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten an den Beklagten getätigt hat,

2. über die Zuschüsse zu seinem Einkommen gem. § 2050 Abs. 2 BGB.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe LG Arnsberg 2 O 116/12

Der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Klageantrag zu 1) ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Ein mit dem Hauptantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses besteht nicht. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung in Form eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses über den Nachlass kann sich nur aus § 2314 BGB ergeben.

Die Voraussetzungen des § 2314 BGB liegen nicht vor. § 2314 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller Pflichtteilsberechtigter und nicht Erbe ist. Der Beklagte ist jedoch Miterbe der Erblasserin zu 1/4. Eine entsprechende Anwendung des § 2314 BGB auf einen Pflichtteilsberechtigten, der selbst Erbe ist, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht (BGH NJW 1973, 1876).

2.

LG Arnsberg 2 O 116/12

Ein mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, besteht bezüglich der beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen aus § 2027 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2039 S. 1 BGB. Die Voraussetzungen dieser Normen liegen vor. Gemäß § 2027 Abs. 1 BGB ist der Erbschaftsbesitzer verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. Der Beklagte ist Erbschaftsbesitzer im Sinne von §§ 2027, 2018 BGB.

Gegen die Auskunftsverpflichtung des Beklagten spricht auch nicht, dass er Miterbe ist. Denn Auskunft kann auch von anderen Miterben verlangt werden, wenn sie Erbschaftsbesitzer sind (OLG Karlsruhe, MDR 72, 424). Der Bestand der Erbschaft im Sinne von § 2027 stellt der Aktivbestand des Nachlasses dar (Palandt/Weidlich, BGB, § 2027, Rn. 1), mithin Sachen und Forderungen.

Zur Erfüllung des Anspruchs aus § 2027 BGB war die Aufstellung des Beklagten vom 30.01.2012 nicht ausreichend. Da der Auskunftsanspruch zum Nachlass gehört, kann gemäß § 2039 S. 1 BGB jeder Miterbe verlangen, dass allen Miterben gemeinschaftlich Auskunft erteilt wird.

3.

Ein mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, besteht nicht bezüglich aller beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden).

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 2027 BGB i. V. m. § 2039 S. 1 BGB. Bei Verbindlichkeiten handelt es sich nicht um den Aktivbestand des Nachlasses. Die Auskunftspflicht aus § 2027 BGB erstreckt sich nicht auf die Schulden des Nachlasses (Palandt/Weidlich, BGB, § 2027, Rn. 1). Auch ein Anspruch aus § 242 BGB ist nicht ersichtlich.

4.

LG Arnsberg 2 O 116/12

Ein mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, besteht auch nicht bezüglich aller ausgleichspflichtiger Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 2027 BGB i. V. m. § 2039 S. 1 BGB. Die Auskunftspflicht aus § 2027 BGB erstreckt sich nicht auf Schenkungen zu Lebzeiten (Palandt/Weidlich, BGB, § 2027, Rn. 1). Ein Anspruch aus § 2314 BGB scheitert an der Miterbenstellung des Klägers (s. o.).

5.

Ein mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, besteht auch nicht bezüglich aller unter Abkömmlingen ausgleichspflichtiger Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat. Die Auskunftspflicht aus § 2027 BGB erstreckt sich nicht auf Schenkungen zu Lebzeiten (s.o.), ein Anspruch aus § 2314 BGB scheitert an der Miterbenstellung des Klägers (s. o.).

6.

Ein mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, besteht bezüglich der Frage, welche erbschaftlichen Geschäfte der Beklagte für die Erblasserin seit 2001 geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist, aus § 2027 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2039 S. 1 BGB.

Die Voraussetzungen dieser Normen liegen vor (s. o.). Gemäß § 2027 Abs. 1 BGB ist der Erbschaftsbesitzer auch verpflichtet, dem Erben über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

7.

LG Arnsberg 2 O 116/12

Ein mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, besteht auch nicht bezüglich der Zuschüsse zum Einkommen des Beklagten. Ein Anspruch aus § 2050 Abs. 2 BGB steht nicht gemäß § 2039 S. 1 BGB allen Miterben gemeinschaftlich, sondern gemäß § 2057 BGB jedem Miterben gegen jeden einzelnen anderen Miterben zu (Palandt/Weidlich, BGB, § 2057, Rn. 1).

8.

Ein mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, besteht auch nicht dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet wäre, den Wert des im Grundbuch des Amtsgerichts O1 von O1 Blatt xxx eingetragenen Grundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Todestag zu ermitteln.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 2027 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2039 S. 1 BGB.

Der Anspruch aus § 2027 Abs. 1 BGB beschränkt sich darauf, dass über den Bestand der Erbschaft Auskunft zu erteilen ist.

Das aufzustellende Verzeichnis muss keine Angaben über den Wert der Nachlassgegenstände enthalten (BeckOK-BGB/Christmann, Stand 01.08.2012, § 2027, Rn. 5).

Einen Anspruch auf Wertermittlung durch ein Sachverständigengutachten könnte der Kläger allenfalls dann aus § 242 BGB herleiten, wenn er bereit wäre, die Kosten eines solchen Gutachtens selbst zu tragen (vgl. BGH, NJW 1990, 180).

9.

LG Arnsberg 2 O 116/12

Ein mit dem zweiten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an den Kläger besteht bezüglich aller ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten an den Beklagten getätigt hat, aus § 2050 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2057 BGB.

Gemäß § 2057 S. 1 BGB ist jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Hierbei ist Auskunft zu erteilen, ohne dass das Vorhandensein von Zuwendungen vorher überhaupt festgestellt sein muss.

Die Auskunft umfasst alle möglicherweise unter § 2050 BGB fallenden Zuwendungen, die der Miterbe persönlich erhalten hat und nicht nur solche, die bei richtiger Anwendung der §§ 2050 -2053 ausgleichspflichtig sind (Palandt/Weidlich, BGB, § 2057, Rn. 1).

Vorliegend hat der Beklagte nach Behauptung des Klägers Zuwendungen der Erblasserin erhalten. Ob es sich hierbei tatsächlich um Zuwendungen im Sinne von § 2050 BGB handelt, ist für das Bestehen des Auskunftsanspruchs ohne Belang.

10.

Ein mit dem zweiten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an den Kläger besteht auch bezüglich der Zuschüsse zum Einkommen des Beklagten gem. § 2050 Abs. 2 BGB, aus § 2050 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2057 BGB (s. o.).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

LG Arnsberg 2 O 116/12

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…