LG Bochum Beschluss 18.8.1989 – 7 T 585/89 Ehegattenerbrecht
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Landgerichts (LG) Bochum vom 18. August 1989 (7 T 585/89) befasst sich mit der Frage des Ehegattenerbrechts im Falle eines vorverstorbenen Elternteils des Erblassers und der Erbfolge unter Verwandten der zweiten Ordnung.
In diesem Fall hatte die Witwe des Erblassers einen Erbschein beantragt, der sie zu 7/8 als Erbin auswies.
Der Antrag wurde jedoch zurückgewiesen, da nach Auffassung des Amtsgerichts die Witwe nur zu 3/4 Erbin geworden sei.
Das LG Bochum bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde der Witwe zurück.
Die zentrale Rechtsfrage drehte sich um die Erbfolge nach dem vorverstorbenen Elternteil des Erblassers.
Laut § 1925 BGB tritt an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge.
Sind jedoch keine Abkömmlinge vorhanden, erbt der überlebende Elternteil alleine.
In diesem Fall war der Vater des Erblassers bereits verstorben und hinterließ Kinder aus erster Ehe, die als Halbgeschwister des Erblassers in die Erbfolge eintraten.
Das Gericht stellte klar, dass in einem solchen Fall das Erbrecht der Großeltern des Erblassers ausgeschlossen ist, da gemäß § 1930 BGB die Erben einer höheren Ordnung, wie hier die Halbgeschwister, Vorrang haben.
Das Erbrecht der Witwe ist auf den in § 1931 BGB festgelegten Bruchteil von 1/2 beschränkt, welcher sich im vorliegenden Fall aufgrund des gesetzlichen Güterstands um 1/4 auf insgesamt 3/4 erhöht.
Eine weitere Erhöhung dieses Erbteils durch das Vorversterben der Eltern des Erblassers ist nicht möglich, da das Gesetz für den Fall des Vorversterbens beider Elternteile keine besondere Regelung vorsieht, die den Ehegatten begünstigen würde.
Damit entschied das LG Bochum, dass der Anteil des vorverstorbenen Elternteils nicht an den Ehegatten des Erblassers fällt, sondern an die Erben der zweiten Ordnung, in diesem Fall die Halbgeschwister des Erblassers.
Der Antrag der Witwe auf Erteilung eines Erbscheins mit einem Erbanteil von 7/8 wurde daher zu Recht abgelehnt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.