LG Bonn 5 S 12/13 – Gesamtschuldnerinnenausgleich nach § 426 I BGB unter Miterben

Januar 23, 2018

LG Bonn 5 S 12/13 – Gesamtschuldnerinnenausgleich nach § 426 I BGB unter Miterben

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Landgerichts Bonn (5 S 12/13) wurde das Urteil des Amtsgerichts Bonn (112 C 31/12) teilweise abgeändert.

Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 1.372,13 Euro nebst Zinsen zu zahlen, während die weitergehende Forderung der Klägerin abgewiesen wurde.

Die Berufung des Beklagten hatte somit nur teilweise Erfolg, während die Klage der Klägerin hinsichtlich eines weiteren Betrags abgewiesen wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen wurden zwischen den Parteien hälftig aufgeteilt.

Im Kern geht es um den Ausgleich unter Miterben nach § 426 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hatte als Miterbin Verbindlichkeiten aus dem Nachlass des Erblassers beglichen und verlangte dafür Ausgleich vom Beklagten, einem weiteren Miterben.

Das Gericht entschied, dass der Beklagte nur 50% der Gesamtsumme schuldet, entsprechend seiner Erbquote.

Da keine haftungsbeschränkenden Einwände nach § 2059 BGB vorlagen, wurde der Ausgleichsanspruch anerkannt.

LG Bonn 5 S 12/13 – Gesamtschuldnerinnenausgleich nach § 426 I BGB unter Miterben

Weitere Ansprüche, wie vorgerichtliche Anwaltskosten, wurden hingegen abgewiesen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorlag.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens belief sich auf 2.744,26 Euro.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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