LG Darmstadt 5 T 582/15 – Testamentsvollstreckung bei Behindertentestament – Sparanlage auf Namen des betreuten Vorerben
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2016 (Az. 5 T 582/15) behandelt die Frage der Verfügungsberechtigung eines Testamentsvollstreckers im Rahmen eines sogenannten “Behindertentestaments”.
In diesem speziellen Fall war die betroffene Person aufgrund einer geistigen Behinderung unter Betreuung gestellt worden und als Vorerbin eingesetzt.
Das Vermögen der Betroffenen, das aus einem Erbanteil bestand, wurde von einer Testamentsvollstreckerin verwaltet, die das Erbe auf einem Sparkonto angelegt hatte, welches auf den Namen der Betroffenen lautete.
Dennoch behielt die Testamentsvollstreckerin die alleinige Verfügungsgewalt über das Konto, was auch gegenüber der kontoführenden Bank offengelegt wurde.
Das Gericht entschied, dass die alleinige Verfügungsberechtigung des Testamentsvollstreckers weiterhin besteht, auch wenn das Konto auf den Namen der Betroffenen läuft.
Die Betroffene selbst kann nicht frei über das Kapital verfügen, da dieses weiterhin unter der Verwaltung des Testamentsvollstreckers steht.
Diese Verwaltung dient dazu, das Erbe vor dem Zugriff Dritter, insbesondere vor Gläubigern der Betroffenen, zu schützen.
Das Testament sah vor, dass die Erträge des Vermögens zur Befriedigung bestimmter Bedürfnisse der Betroffenen verwendet werden sollten, nicht jedoch das Kapital selbst.
In Bezug auf die Betreuungskosten entschied das Gericht, dass die Betroffene als mittellos im Sinne des Gesetzes gilt, da das auf dem Sparkonto befindliche Vermögen durch die Testamentsvollstreckung geschützt und nicht frei verfügbar war.
Folglich wurden die Betreuungskosten aus der Staatskasse beglichen.
Eine Rückforderung dieser Kosten wurde abgelehnt, da das Vermögen nicht zur Deckung der Betreuungskosten herangezogen werden konnte.
Das Gericht stellte klar, dass die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Erbe weiterhin beim Testamentsvollstrecker liegt und nicht durch die Anlage des Kapitals auf einem Konto auf den Namen der Betroffenen aufgehoben wurde.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um die Frage der Mittellosigkeit und die Verwertbarkeit des Erbes weiter zu klären.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.