LG Flensburg verneint Amtshaftung nach Unfall in Schlagloch (Urteil vom 08.08.2025, Az. 2 O 147/24)
Ein hungriger Arbeiter wollte sich an einem dunklen und regnerischen Abend einen Döner holen. Beim Aussteigen aus seinem Kleintransporter trat er in ein mit Wasser gefülltes Schlagloch, verletzte sich dabei schmerzhaft am Fuß und zog sich einen Außenbandriss zu.
Der Mann klagte gegen die zuständige Behörde (das Amt) auf mindestens 3.000 Euro Schmerzensgeld. Er war der Meinung, das Amt habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das bedeutet, das Amt sei dafür verantwortlich, Straßen und Wege in einem sicheren Zustand zu halten. Aus seiner Sicht war das Loch eine gefährliche Falle, die er nicht erkennen konnte.
Das Amt entgegnete, dass die Straße und der Parkstreifen regelmäßig kontrolliert würden und dass das Loch durch die nahegelegene Straßenbeleuchtung gut sichtbar gewesen sei.
Das Landgericht Flensburg wies die Klage des Mannes ab. Es entschied, dass in diesem Fall keine Amtshaftung (also keine Haftung der öffentlichen Hand für Schäden durch Pflichtverletzungen) vorliegt.
Die Begründung des Gerichts – Wichtige Punkte für Laien:
Das Loch war sichtbar:
Die Richter stellten fest, dass das Loch – und viele andere Unebenheiten – auf den Fotos, die der Kläger selbst vorgelegt hatte, klar erkennbar waren.
Auch wenn das Loch mit Wasser gefüllt war und man die genaue Tiefe nicht sofort sah, war der schlechte Zustand der Fahrbahn offensichtlich.
Das Gericht betonte, dass jeder Verkehrsteilnehmer aufmerksam und anpassungsfähig sein muss, besonders bei Dunkelheit und Regen.
Beim Aussteigen aus einem Fahrzeug, insbesondere einem Kleintransporter mit Trittstufe, muss man sich versichern, dass der Boden stabil ist, bevor man den Fuß voll belastet. Die Richter meinten, in so einer Situation sei sogar ein kurzes „Vortasten“ (vorsichtiges Aufsetzen des Fußes) gefordert.
Eine Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht tritt laut Gericht nur dann ein, wenn eine Gefahrenlage überraschend und für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Da der schlechte Zustand der Straße hier offensichtlich war und der Mann unvorsichtig ausstieg, sah das Gericht keine überraschende Gefahr. Es war vielmehr eine Situation, auf die sich ein aufmerksamer Mensch hätte einstellen müssen.
Das Gericht sah in der eigenen Unaufmerksamkeit des Mannes die Hauptursache für den Unfall. Da die Gefahrenlage (das Schlagloch) offensichtlich war, muss der Verletzte den Schaden selbst tragen, und das Amt haftet nicht dafür.
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