
LG Frankfurt am Main 2-04 OH 7/20 – Nachweis der Rechtsnachfolge im selbständigen Beweisverfahren
Im selbständigen Beweisverfahren genügt die Vorlage eines eröffneten, privatschriftlichen Testaments nicht, um die Rechtsnachfolge von Todes wegen nachzuweisen.
Nachdem der Antragsteller verstorben ist, ist mit Beschluss die Aussetzung des Verfahrens angeordnet worden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz F erklärt, das Verfahren aufzunehmen.
Sie sei als Witwe des Antragstellers dessen Alleinerbin.
Zum Nachweis hierzu hat sie sich auf ein Berliner Testament bezogen.
Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten.
Sie sind der Auffassung, die Vorlage des Testaments genüge nicht, um die Rechtsnachfolge von Todes wegen nachzuweisen.
Das Verfahren ist weiterhin ausgesetzt, weil es nicht wirksam aufgenommen wurde.
Hierüber war durch Beschluss zu entscheiden, weil das selbständige Beweisverfahren kein Zwischenurteil kennt.
F hat ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Antragsteller nicht nachgewiesen.
Das eröffnete privatschriftliche gemeinschaftliche Testament vom 14. März 2018 ist insofern nicht hinreichend.
Für den Rechtsverkehr mit Banken hat der BGH entschieden, dass der Nachweis der Rechtsnachfolge von Todes wegen durch privatschriftliches Testament eine Frage des Einzelfalls sei.
Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge sei jedoch auch den berechtigten Interessen des oder der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen.
Ihnen sei regelmäßig nicht daran gelegen, in Fällen, in denen das Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden könne,
das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen.
Daran, auch in klaren Erbfolgefällen allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes der Paragrafen 2366, 2367 BGB regelmäßig auf einem Erbschein bestehen zu können,
habe eine Bank kein schutzwürdiges Interesse an der Erlangung des Gutglaubensschutzes
Bei der Aufnahme von gerichtlichen Verfahren sind keinesfalls geringere Anforderungen zu stellen. Insofern ist nämlich zu bedenken,
dass die Rechtsnachfolge in die Parteistellung und die Fortführung eines gerichtlichen Verfahrens wesentlich weitreichendere Konsequenzen hat als die Rechtsnachfolge in einen mit einer Bank geschlossenen Vertrag.
Findet ein Erkenntnisverfahren durch Aufnahme seitens eines Scheinerben seinen Fortgang, wirkt ein Urteil weder für noch gegen den wahren Erben.
Der Verfahrensgegner sieht sich der Gefahr ausgesetzt, durch diesen ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden
Wird ein selbständiges Beweisverfahren durch einen Scheinerben fortgeführt und verfolgt sodann der wahre Erbe Ansprüche in der Hauptsache,
kann sich der Antragsgegner mangels Parteiidentität im selbständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren auf Kläger bzw. Antragstellerseite nicht auf die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens berufen
Vor diesem Hintergrund ist das eröffnete, privatschriftliche Testament nicht hinreichend, um das Verfahren aufzunehmen,
zumal es keine Informationen zu etwaigen Abkömmlingen enthält und von einem Güterstand der „Ehegemeinschaft“ spricht.
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