LG Freiburg Beschluss 19.4.1983 – 4 T 115/82 -Erstreckung Enterbung eines Verwandten auf dessen Abkömmlinge

April 6, 2019

LG Freiburg Beschluss 19.4.1983 – 4 T 115/82 -Erstreckung Enterbung eines Verwandten auf dessen Abkömmlinge

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 19. April 1983 befasst sich mit der Frage, ob die Enterbung eines Verwandten automatisch auch dessen Nachkommen von der Erbfolge ausschließt.

Das Gericht entschied, dass die Enterbung eines Verwandten nicht ohne weiteres den Ausschluss seiner Nachkommen nach sich zieht.

Weder das Gesetz noch die allgemeine Praxis legen eine solche Vermutung nahe.

Eine Erstreckung der Enterbung auf die Nachkommen kann nur durch eine spezifische Auslegung des Testaments gerechtfertigt werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser ein handschriftliches Testament verfasst, das keine eindeutige Erbeinsetzung enthielt, sondern lediglich verschiedene Vermächtnisse.

LG Freiburg Beschluss 19.4.1983 – 4 T 115/82 -Erstreckung Enterbung eines Verwandten auf dessen Abkömmlinge

Der Sohn des Erblassers aus dessen zweiter Ehe hatte daraufhin die Ausstellung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

Der Sohn aus der ersten Ehe des Erblassers hingegen beanspruchte, kraft gesetzlicher Erbfolge Miterbe zu sein, und beantragte einen entsprechenden Teilerbschein.

Das Gericht stellte fest, dass der Wille des Erblassers, seinen Sohn aus der zweiten Ehe als Alleinerben einzusetzen und den Sohn aus der ersten Ehe sowie dessen Nachkommen zu enterben, nicht im Testament zum Ausdruck gekommen sei.

Das Testament enthielt keine positive Erbeinsetzung, und der Wille des Erblassers, wie er außerhalb des Testaments erkennbar wurde, konnte deshalb nicht berücksichtigt werden.

Die Enterbung des Sohnes aus der ersten Ehe erstreckte sich daher nicht auf dessen Nachkommen.

Folglich entschied das Gericht, dass die Tochter des Sohnes aus der ersten Ehe des Erblassers neben dem Sohn aus der zweiten Ehe kraft gesetzlicher Erbfolge Miterbin zu einem Anteil von 1/2 geworden sei.

Das Nachlassgericht wurde angewiesen, den bisherigen Erbschein einzuziehen und einen neuen, die gesetzliche Erbfolge berücksichtigenden Teilerbschein zu erteilen.

Der Antrag des Sohnes aus der zweiten Ehe auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, wurde zurückgewiesen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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