LG Gießen, Beschluss vom 10.01.2022 – 5 OH 9/20
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 9.12.2021 gegen den Sachverständigen … wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
In o.a. Verfahren wurde der Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
Er erstattete das Gutachten am 18.11.2021 (Bl. 130 bis 133 der Akte).
Mit Schriftsatz vom 9.12.2021 hat der Antragsteller den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt; der Gutachter habe zu Fragen Stellung genommen, die nicht in sein Fachgebiet (Innere Medizin, Pneumologie) fielen und es handele sich um ein „Kurzgutachten“.
Gemäß § 406 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Richter unterliegt gem. § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit der Ablehnung, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung eines Richters oder Sachverständigen zu begründen, sind danach nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter oder Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden kommen dafür nicht in Betracht. Nicht erforderlich ist, dass der Richter oder Sachverständige tatsächlich befangen ist; unerheblich ist auch, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Voreingenommenheit des Richters oder Sachverständigen zu zweifeln.
Ein Befangenheitsantrag gegen einen medizinischen Sachverständigen in einem Arzthaftungsprozess kann nicht auf fachliche Kritik oder den Vorwurf sachlicher Mängel gestützt werden. Der Umstand, dass eine Partei zu medizinischen Fachfragen eine gänzlich andere Meinung vertritt als der gerichtliche Gutachter, besagt weder, dass seine Beurteilung falsch ist, noch dass er aus Voreingenommenheit eine andere Meinung hat als die Partei. Die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen kann nur dann begründet sein, wenn fachliche Fehler oder Unzulänglichkeiten in seiner Vorgehensweise nach Art und Häufigkeit den Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit erwecken (OLG München, Beschluss vom 18.11.2011, 1 W 1768/11, zitiert nach juris).
Das alles wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die von dem Antragsteller aufgeworfenen Beweisfragen bedürfen einer Klärung durch ein internistisch/pneumologisch-radiologisches Zusammenhangsgutachten. Soweit der Antragsteller dem Gutachter vorwirft, er habe zu Beweisfragen Stellung genommen, die in das Fachgebiet der Radiologie fielen, irrt er schon darin, dass die Beweisfragen zu 6), 7) und 8) dem Fachgebiet der Radiologie zuordnet.Anderes gilt zwar für die Beweisfrage zu 2). Auch mit seinen Ausführungen hierzu überschreitet der Sachverständige allerdings nicht seine Beurteilungskompetenz, vielmehr gehört es zum beruflichen Arbeitsalltag eines Facharztes, anhand von Röntgenbildern, Kernspin- oder Computertomographien Pathologien zu erkennen, zu klassifizieren und zu diagnostizieren.Zu der Frage, ob der im Hause der Antragsgegnerin tätige Radiologe aus der Sicht seines Fachgebietes das CT richtig befundet hat, wird, wie bereits aufgeführt, eine radiologisches Zusatzgutachten eingeholt werden. Dessen Einholung vorzuziehen, war keineswegs geboten, da der Schwerpunkt der Beweisfragen das Fachgebiet des abgelehnten Sachverständigen betrifft.Ohne nähere Erläuterung bleibt der Vorwurf, das Gutachten sei zu kurz; der Sachverständige hat alle Beweisfragen beantwortet und nur darauf verzichtet, was auch zulässig ist, in seinem Gutachten den gesamten Parteivortrag noch einmal zu referieren.
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