LG Gießen, Beschluss vom 19.11.2021 – 2 O 227/20
Tenor
Auf den Berichtigungsantrag des Beklagtenvertreters vom 28.10.2021 im Hinblick auf den Tatbestand des ihm am 18.10.2021 zugestellten Urteils der Kammer vom 27.09.2021 auf Seite 2, 4. Absatz wie folgt berichtigt:
Es muss statt
„Der Kläger nutzte die genannte Internetseite im Zeitraum vom 05.09.2019 bis zum 01.02.2020 für von der Beklagten angebotene Sportwetten“
zutreffend heißen:
„Der Kläger nutzte die genannte Internetseite im Zeitraum vom 24.01.2018 bis zum 01.02.2020 für von der Beklagten angebotene Online-Casinospiele“.
Gründe
Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt.
Der Tatbestand ist im berichtigten Umfang offensichtlich fehlerhaft und entspricht nicht dem unstreitigen Parteivortrag, der vielmehr der nunmehr erfolgten Berichtigung entspricht.
Der Kläger hatte zu dem Berichtigungsantrag des Beklagtenvertreters vom 28.10.2021 rechtliches Gehör und hat ausdrücklich den Zeitraum im Umfang der beantragten Änderung bestätigt und erklärt, bezüglich der Spielarten keine Einwände zu haben.
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