LG Kassel 3 T 342/13

Juni 24, 2018

LG Kassel 3 T 342/13

17.10.2013

Behindertentestament – Schonvermögen

RA und Notar Krau

Das Landgericht Kassel entschied am 17. Oktober 2013, dass Vermögen, das eine Person im Rahmen eines sogenannten Behindertentestaments erhält

und später durch Übertragung des Erbteils unter Aufhebung der ursprünglichen Zweckbindung erlangt,

nicht mehr als Schonvermögen gilt und somit dem Zugriff von Gläubigern, einschließlich der Staatskasse, unterliegt.

Der Fall betraf eine Frau, die aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen unter rechtlicher Betreuung stand.

Sie hatte im Rahmen eines Behindertentestaments einen Erbteil von ihrem Vater erhalten, der durch Testamentsvollstreckung verwaltet und ihr nicht direkt zugänglich gemacht wurde.

LG Kassel 3 T 342/13

Ziel war es, das Vermögen vor dem Zugriff von Sozialleistungsträgern zu schützen.

Im vorliegenden Fall wurde der Erbteil jedoch durch einen notariellen Vertrag auf die Mutter der Betroffenen übertragen.

Diese Übertragung führte dazu, dass die zuvor durch das Testament geschützten Vermögenswerte in Form von Geldleistungen an die Betroffene flossen,

wodurch die Bindungen und Schutzmechanismen des Behindertentestaments aufgehoben wurden.

Dies ermöglichte es den Gläubigern, einschließlich der Staatskasse, auf das Vermögen zuzugreifen,

um ausstehende Forderungen, wie beispielsweise die Rückforderung von Betreuungskosten, geltend zu machen.

Das Gericht wies die Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts Kassel zurück und bestätigte,

dass der durch die Erbteilsübertragung erlangte Geldbetrag nicht mehr als Schonvermögen anzusehen sei.

Die ursprüngliche Zweckbindung des Vermögens, die es vor staatlichem Zugriff schützen sollte, ging mit der Übertragung verloren.

LG Kassel 3 T 342/13

Das Urteil betont, dass staatliche Organe nicht verpflichtet sind, die Aufrechterhaltung der durch ein Behindertentestament

geschaffenen Schutzmechanismen zu gewährleisten, wenn der Betreuer entscheidet, auf den vollen Zugriff auf das Vermögen zu setzen.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Betroffene zur Rückzahlung von Betreuungskosten aus ihrem Vermögen herangezogen wird.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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