LG Köln 36 O 261/20 – Vergütung Testamentsvollstreckung – Urteil vom 16.12.2021
Kernaussage:
Ein Testamentsvollstrecker kann seine Vergütung erst nach Beendigung seines Amtes und ordnungsgemäßer Rechnungslegung verlangen.
Die Berechnung muss den Vorgaben des Erblassers entsprechen, sofern diese nicht unangemessen sind.
Die Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen kann separat vergütet werden.
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Testamentsvollstrecker, verlangte von den Erben Vergütung für seine Tätigkeit und die Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen.
Die Erblasserin hatte im Testament festgelegt, dass die Vergütung nach der Tabelle des Notars Eckelkemper zu berechnen sei.
Der Kläger berechnete sie jedoch nach der Rheinischen Tabelle und forderte zusätzlich Vergütung für die Steuererklärungen.
Entscheidung:
Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der Vergütung hat, da diese noch nicht fällig ist.
Auch der hilfsweise Leistungsantrag wurde abgelehnt, da die Vergütung nicht nach den Vorgaben der Erblasserin berechnet wurde
und eine ordnungsgemäße Rechnungslegung und ein Auseinandersetzungsplan fehlten.
Die Ansprüche auf Begleichung der Steuerberatervergütung wurden jedoch anerkannt, da diese Leistung erbracht und in Anspruch genommen wurde.
Gründe:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass Testamentsvollstrecker ihre Vergütung erst nach Abschluss ihrer Tätigkeit und ordnungsgemäßer Rechnungslegung verlangen können.
Die Berechnung muss den Vorgaben des Erblassers entsprechen, es sei denn, diese sind unangemessen.
Die Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen kann separat vergütet werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.