LG Köln 4 O 118/03
Schlussurteil 6.4.2016
Stichtag bei Pflichtteilsberechnung
RA und Notar Krau
In dem Urteil des Landgerichts Köln vom 6. April 2016 ging es um die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers,
einem der drei Kinder aus der ersten Ehe des Erblassers, gegen die zweite Ehefrau des Erblassers.
Der Erblasser hatte in seinem Testament seine Frau und seine Kinder als Erben eingesetzt, den Kläger jedoch auf den Pflichtteil beschränkt.
Im Nachlass befanden sich mehrere Kunstwerke, darunter ein Gemälde, dessen Echtheit zum Zeitpunkt des Erbfalls 2002 umstritten war
und das erst 2014 als echt anerkannt und verkauft wurde.
LG Köln 4 O 118/03
Die Frage war, ob der spätere Verkaufswert des Gemäldes bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden sollte.
Das Gericht entschied, dass der Pflichtteil basierend auf dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls berechnet wird.
Da das Gemälde zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht als echt anerkannt war und somit keinen Marktwert hatte, wurde es mit einem Wert von 0 € in die Pflichtteilsberechnung aufgenommen.
Der spätere Verkauf des Gemäldes für 4 Millionen Euro war nicht relevant, da dieser erst 12 Jahre nach dem Erbfall erfolgte und somit nicht als zeitnah betrachtet werden konnte.
Ebenso wurde ein weiteres Kunstwerk, das als Beutekunst des Zweiten Weltkriegs registriert war und daher unverkäuflich, mit 0 € bewertet.
Der Kläger hatte bereits Zahlungen in Höhe von 970.000 € erhalten, und das Gericht stellte fest, dass ihm keine weiteren Ansprüche aus Pflichtteilsrecht zustanden,
da die bereits geleisteten Zahlungen seine Ansprüche vollständig erfüllten.
Das Gericht folgte den Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und wies das Privatgutachten des Klägers zurück, da es als parteiisch angesehen wurde.
LG Köln 4 O 118/03
Auch der Einwand des Klägers, dass eine Löschung des Beutekunst-Eintrags den Wert des Kunstwerks erhöhen könnte,
wurde nicht berücksichtigt, da dies den Pflichtteilsanspruch nicht beeinflusste.
Entscheidend war der tatsächliche Marktwert der Kunstwerke zum Zeitpunkt des Erbfalls, nicht deren hypothetischer Wert in der Zukunft