LG Krefeld 5 O 352/09

Juni 16, 2016

LG Krefeld 5 O 352/09 Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung, Grundstücksübertragung, Erbengemeinschaft

Der Beklagte wird – gesamthänderisch mit den weiteren Miterben X und X (die außergerichtlich zur Auflassung bereit sind) – verurteilt, aus dem Nachlass des am 27.07.2007 verstorbenen X das im Grundbuch von X, Blatt 1686, eingetragene Grundstück in der Gemarkung X, Flur 19, Flurstück 215/9, Hof und Gebäudefläche, X, mit einer Größe von 1.007 qm, an die Klägerin aufzulassen und die entsprechende Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind – neben einem weiteren Bruder – die Kinder des am 27.07.2007 verstorbenen Erblassers. Auch die Mutter der Parteien ist zwischenzeitlich verstorben, zuvor hatte sie den Nachlass nach ihrem Ehemann ausgeschlagen.

LG Krefeld 5 O 352/09

Der Erblasser war Eigentümer zweier Grundstücke, nämlich X und in X.

Deren Eigentümer ist nunmehr die Erbengemeinschaft, bestehend aus den Parteien und ihrem Bruder.

Der Erblasser hatte handschriftlich als Zusatz zu seinem Testament (Bl. 9 GA) – mit dem er seine Ehefrau zur unbeschränkten Vorerbin eingesetzt hatte – verfügt: “das Haus X geht an X (…) und darf nicht verkauft werden. im Verkaufsfalle in Erbmasse.”

Der nicht verklagte weitere Bruder der Parteien ist mit der Grundstücksübertragung auf die Klägerin einverstanden.

Die Klägerin ist der Auffassung, mit dem Testamentszusatz habe der Erblasser zu ihren Gunsten ein Vermächtnis angeordnet. Hintergrund sei, dass ihre Brüder bereits zu Lebzeiten Häuser finanziert erhalten hätten. Das Ziel des Erblassers sei gewesen, dass jedes seiner Kinder ein Haus habe.

So habe der Beklagte 1991 den Betrag von 180.000 DM vom Erblasser erhalten.

Es sei dem Erblasser darauf angekommen, dass sie, die Klägerin, auf jeden Fall das o.g. Grundstück erhalte:

Den Nachtrag habe er aufgesetzt, um zu verhindern, dass das Haus unter die Vorerbschafts-Regelung falle und seine Ehefrau ggf. darüber verfüge.

Sie, die Klägerin, sei unstreitig 1988/89 auf Wunsch der Eltern – auch mit ihrer Kanzlei – in dieses Haus gezogen.

Unstreitig habe der Erblasser 1993 – da ihr die Räumlichkeiten zu eng geworden seien – den Mietern des Dachgeschosses gekündigt und dieses ab Sommer 1994 an sie vermietet.

Es habe ihr daher vorab – nicht erst im Nacherbfall – zukommen sollen.

Mit einer Teilungsanordnung sei dieser Zusatz nicht vereinbar, da es bei der Vorerbschaft ja keinen auf die Kinder zu teilenden Nachlass gegeben habe.

Mit der Klausel “Darf nicht verkauft werden” habe sich der Erblasser allein an seine Ehefrau gewandt. Nur wenn sie, die Klägerin, das Vermächtnis ausgeschlagen hätte, hätte das Grundstück veräußert werden dürfen und der Erlös wäre in die Erbmasse gefallen.

LG Krefeld 5 O 352/09

Sie beantragt,

den Beklagten – gesamthänderisch mit den weiteren Miterben X und X (die außergerichtlich zur Auflassung bereit sind) – zu verurteilen, aus dem Nachlass des am 27.07.2007 verstorbenen X das im Grundbuch von X, Blatt 1686, eingetragene Grundstück in der Gemarkung X, Flur 19, Flurstück 215/9, Hof und Gebäudefläche, X, mit einer Größe von 1.007 qm, an sie aufzulassen und die entsprechende Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, bei dem Zusatz zum Testament handele es sich um eine bloße Teilungsanordnung. Denn da der Erlös im Veräußerungsfalle der Erbmasse zufallen solle, habe der Erblasser gewollt, dass der Wert des Hauses wirtschaftlich gesehen allen drei Miterben zu gleichen Teilen zustehe.

Entgegen der Darstellung der Klägerin habe er seine Immobilie aus eigenen Mitteln finanziert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Die nur gegen den Beklagten gerichtete Klage ist zulässig, es bedurfte nicht der Klage gegen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft.

Die Klage auf Auflassung eines Grundstücks kann gegen einen einzelnen Miterben gerichtet werden, sofern die übrigen leistungsbereit sind

(OLG Naumburg, Urteil vom 16.01.1997, NJW-RR 1998, 308 f.).

LG Krefeld 5 O 352/09

Der weitere Bruder der Parteien ist mit der Auflassung des streitgegenständlichen Grundstücks auf die Klägerin einverstanden.

Der Beklagte hat sein hierauf bezogenes anfängliches Bestreiten nicht mehr aufrechterhalten, nachdem die Klägerin unter Vorlage der Vertragsentwürfe dargelegt hat, dass ihr Bruder zunächst gewollt habe, dass der Bürovorsteher des Notars als vollmachtloser Vertreter für ihn auftrete und sodann sogar erklärt habe, den Notartermin selbst wahrnehmen zu wollen.

2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auflassung des Grundstücks und Umschreibung im Grundbuch aus Vermächtnis, §§ 2150, 2174 BGB.

Der Erblasser hat zugunsten der Klägerin ein Vermächtnis angeordnet.

Dies folgt aus der Auslegung seiner Verfügung, das Haus X gehe an die Klägerin und dürfe nicht verkauft werden, im Verkaufsfalle in Erbmasse.

Bei der Auslegung, ob eine Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis gewollt gewesen ist, sind für die Abgrenzung wesentlich der Begünstigungswille und der Vermögensvorteil, also die vom Erblasser gewollte wertmäßige Verteilung des Nachlasses:

Wollte der Erblasser einem Miterben einen Mehrwert zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden, so liegt ein (Voraus-)Vermächtnis vor.

Sollte nach dem Willen des Erblassers eine solche Wertverschiebung ausgeschlossen sein, indem der betreffende Miterbe einen entsprechenden Ausgleich aus seinem eigenen Vermögen zahlen muss, handelt es sich um eine Teilungsanordnung.

LG Krefeld 5 O 352/09

Hierbei braucht eine Ausgleichspflicht nicht ausdrücklich oder konkludent vom Erblasser bestimmt worden zu sein.

Vielmehr spricht das Schweigen des Testaments immer für einen Wertausgleich.

Ist der Erblasserwille nicht zu ermitteln, muss seiner Regelung der Sinn zugrunde gelegt werden, der seinem mutmaßlichen Willen am ehesten entspricht.

Ein dem Erblasser bekannter objektiver Vermögensvorteil wird dabei Indiz für einen Begünstigungswillen sein

(Palandt/Edenhofer, BGB-Komm., 68. Aufl., § 2058 Rz. 5 f.)

Der von dem Erblasser mit der Zusatzklausel verfolgte Zweck kann nicht unmittelbar ermittelt werden. Er hat sich zu dieser Klausel nicht zu Lebzeiten erklärt.

Daher ist sein mutmaßlicher Wille zu ermitteln.

Der Erblasser war Kaufmann.

Er wusste, dass er der Klägerin (im Nicht-Verkaufsfall) ein bestimmtes Vermögensobjekt und damit einen gesonderten Vorteil zuwendete, da er für die Verteilung seines übrigen Vermögens keine Anordnung traf.

Allein für den Fall des Verkaufs des streitgegenständlichen Grundstücks sollte dessen Wert / Erlös in die Erbmasse fallen und somit allen Miterben zugute kommen.

Auf diese Weise schloss der Erblasser eine Ausgleichspflicht der Klägerin für den Nicht-Verkaufsfall aus.

Bei der Nichtveräußerung des Grundstücks sollte insoweit keine wertmäßige Verteilung auf alle Miterben erfolgen.

LG Krefeld 5 O 352/09

Des Weiteren fügt sich die Zusatzklausel zeitlich in die unstreitige Anmietung weiterer Räume in dem Objekt X durch die Klägerin.

Die klägerische Behauptung, der Erblasser habe aus diesem Grund mit der Zusatzklausel sicherstellen wollen, dass sie auf jeden Fall das Haus bekomme, ist schlüssig und nachvollziehbar.

Schließlich sind die weiteren letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu berücksichtigen:

Seine Ehefrau sollte – so die ausdrückliche Anordnung – unbeschränkte Vorerbin sein.

Sie hätte also gemäß §§ 2136, 2113 Abs. 1 BGB unentgeltlich über das streitgegenständliche Grundstück verfügen können – es somit letztlich der Klägerin entziehen können.

Denn eine nur auf dieses Grundstück bezogene beschränkte Vorerbenstellung folgt auch nicht aus der Zusatzklausel “darf nicht verkauft werden”, da sie sonst dem weiteren Passus “im Verkaufsfall in Erbmasse” widerspräche.

Der Erblasser wollte nicht seine Ehefrau in der Verfügungsmacht hinsichtlich dieses Grundstücks beschränken, sondern vielmehr dieses Grundstück von vornherein der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft entziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 51.000,00 Euro.

LG Krefeld 5 O 352/09

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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