LG Limburg, Urteil vom 30.07.2009 – 2 O 41/07
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin46.804,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2006 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.843,24 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2006 zuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachendes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte ist Inhaber der Wettengel Finanz- und Wirtschaftsberatung. Er schaltete in der Zeitung „…“ am 22.3.2002 eine Werbung für britische Lebensversicherungspolicen (Anlage K 1, Bl. 18 d.A.). Der Beklagte warb in der Anzeige als unabhängiger Makler mit hohen Vergangenheitsrenditen der Policen und bot eine ausführliche Beratung an. Auf die Anzeige hin wandte sich die Mutter der Klägerin, Frau …, wegen der Anlage eines Kapitalbetrages von 200.000,– € an den Beklagten.
Den Eltern der Klägerin stand aufgrund einer notariellen Vereinbarung vom 5.9.2001 (Anlage K 2, Bl. 19 ff. d.A.) auf Lebenszeit ein Nießbrauchsrecht an einem der Klägerin aus dem Verkauf eines Grundstücks zugeflossenen Kapitalbetrag von 800.000,– DM abzüglich anteiliger Nebenkosten zu. Es kam in der Folgezeit zu mehreren Besprechungen über die Anlage eines Kapitalbetrages von 200.000,– € aus dem dem Nießbrauchsrecht der Eltern der Klägerin unterliegenden Vermögen. An den Besprechungen nahmen neben dem Beklagten und den Eltern der Klägerin zum Teil auch deren Tante und die Schwester der Klägerin teil. Die Parteien streiten darüber, ob auch die Klägerin bei den Besprechungen zugegen war.
Bei den Gesprächen wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass nur eine sichere Kapitalanlage in Betracht komme, die gleichzeitig Chancen beinhalte, gute Renditen zu erzielen. Dem Beklagten wurde außerdem mitgeteilt, dass die erwirtschafteten Erträge regelmäßig jährlich zur Sicherung des Lebensunterhalts der Eltern der Klägerin entnommen werden sollten. Dem Beklagten war darüber hinaus bekannt, dass das angelegte Kapital nach Ablauf der Anlage an die Klägerin ausbezahlt werden sollte. Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten auch mitgeteilt wurde, dass es sich bei dem anzulegenden Kapitalbetrag bereits um Vermögen der Klägerin handelte.
Der Beklagte stellte bei den Besprechungen die Möglichkeit einer Kapitalanlage bei dem englischen Unternehmen … in einer Lebensversicherungspolice mit dem Produktnamen „…“ vor. Der Beklagte erklärte, dass die Produkte des Unternehmens … in der Vergangenheit zwischen 12 % und 30 % Jahresrendite erwirtschaftet hätten und schlug eine jährliche Entnahme von 8 % oder 8,5 % vor. Tatsächlich wurde sodann eine Entnahme von 7,5 % jährlich vereinbart.
Der Beklagte übergab im Zusammenhang mit den Besprechungen Werbeunterlagen des Unternehmens … (Anlage K 3, Bl. 26 f. d.A.), die sich neben dem Produkt „…“ auf so genannte „…“ Produkte und Produkte der „…“ bezogen.
Der Beklagte richtete außerdem ein Schreiben vom 24.3.2002 (Anlage K 5, Bl. 31 d.A.) an die Mutter der Klägerin. In dem Schreiben erklärte der Beklagte bezogen auf eine Einmaleinlage von 100.000,– € und eine jährliche Entnahme von 7.500,– €, verteilt auf vierteljährliche Ausschüttungen: „Bei diesem Wert kann man damit rechnen, falls sich die …-Policen genauso gut entwickeln, wie in den letzten Jahrzehnten, dass Ihr eingebrachtes Kapital nicht verzehrt wird. Im Gegenteil, am Ende der Laufzeit hätten Sie bei durchschnittlicher Wertentwicklung, trotz der vierteljährlichen Auszahlungen, Ihr Kapital vermehrt.“
Der Beklagte fügte dem Schreiben eine unverbindliche Musterberechnung (Bl. 77 ff. d.A.) bei, in der bei einer angenommenen Wertentwicklung von 8,5 % unter Berücksichtigung der vierteljährlichen Entnahmen eine Leistung bei Ablauf von 11.462,– € angegeben war. Der Beklagte fügte dem Schreiben vom 24.3.2002 außerdem eine mit „Langzeitperformance von …“ überschriebene Übersicht bei, aus der sich Vergangenheitsrenditen im Bereich von 11,36 % bis 13,30 % ergaben. Die Übersicht enthielt den Hinweis darauf, dass Ergebnisse aus der Vergangenheit keine Garantie für zukünftige Wertentwicklungen seien.
Aufgrund der Beratung des Beklagten schloss die Klägerin eine Versicherungspolice … bei dem Unternehmen … mit einem Anlagebetrag von 200.000,– € ab. Dabei waren die zu Gunsten der Eltern der Klägerin auszuzahlenden vierteljährlichen Zinsentnahmen auf 3.750,– € festgesetzt und ein Anlagezeitraum von 10 Jahren vereinbart. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf die Kopie des Versicherungsscheins (Anlage K 4, Bl. 28 f. d.A.) Bezug genommen.
Der deklarierte Wertzuwachs der … Police betrug nach den von der Klägerin vorgelegten Informationsschreiben des Unternehmens … vom 28.5.2003 (Anlage K 6, Bl. 33 ff. d.A.), 28.5.2004 (Anlage K 7, Bl. 36 ff. d.A.) und 31.5.2005 (Anlage K 8, Bl. 39 ff. d.A.) im Jahr 2003 3 %, im Jahr 2004 1,5 % und im Jahr 2005 0,5 %.
Im Jahr 2004 telefonierte der Beklagte mehrmals mit der Mutter der Klägerin und riet ihr, die vierteljährlichen Entnahmen der aktuellen Verzinsung anzupassen. Die Klägerin nahm keine Änderung der festgelegten vierteljährlichen Entnahmen vor.
Die Klägerin kündigte die Lebensversicherung mit Wirkung zum 5.7.2006 und erhielt gemäß einem Schreiben des Unternehmens … vom 24.7.2006 nebst Verkaufswertauszug (Anlage K 10 u. 11, Bl. 45 f. d.A.) aus dem Verkauf der Police einen Auszahlungsbetrag von 144.699,21 €.
Die Klägerin hätte den Betrag von 200.000,– € ohne die Beratung des Beklagten in festverzinslicher Form angelegt. Bei einer Anlage des Betrages als Sparbrief hätte sich für den Zeitraum vom 1.6.2002 bis zum 28.7.2006 unter Berücksichtigung der tatsächlichen vierteljährlichen Entnahmen zugunsten der Eltern der Klägerin bei einer tatsächlich erzielbaren Verzinsung von 5 % pro Jahr gemäß der Aufstellung der Klägerin in der Anlage K 14 (Bl. 140 d.A.) ein Kapitalbetrag von 192.719,32 € zu Gunsten der Klägerin ergeben. Üblicherweise fällt bei Abschluss eines Sparbriefs eine Einrichtungs- oder Bearbeitungsgebühr an, die in der Aufstellung der Klägerin nicht berücksichtigt ist.
Die Klägerin forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2006 (Anlage K 12, Bl. 47 ff. d.A.) auf, wegen des ihr durch den Verkauf der Anlage entstandenen Schadens bis zum 10.12.2006 52.239,14 € Schadensersatz und die in dem Schreiben mit insgesamt 1.977,22 € berechneten Anwaltskosten zu zahlen.
Die Klägerin behauptet, sie sei dem Beklagten bereits bei dem ersten Beratungsgespräch vorgestellt worden und auch bei den folgenden Beratungsgesprächen anwesend gewesen. Der Beklagte sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass der anzulegende Betrag dem Vermögen der Klägerin zuzuordnen sei. Der Beklagte habe ständig betont, dass eine Rendite von jährlich 8 bis 12 % zu erwarten sei. Der Beklagte habe auf Nachfrage der Klägerin, ob eine Vermittlungsgebühr anfalle, geantwortet, dass die Gebühr durch die Erträge der Anlage erwirtschaftet werde und überdies nicht ins Gewicht falle. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten unmissverständlich geäußert, dass sie nicht zur Zahlung eines Ausgabenaufschlages von 7,5 % der Anlagesumme bereit gewesen sei. Der Beklagte habe die Klägerin auch nicht über die weiteren anfallenden Gebühren, insbesondere die jährliche Managementgebühr von 1 % des aktuellen Wertes der Anlage sowie eine monatlich anfallende Pool-Gebühr in Höhe von 0,042 % des aktuellen Anlagewertes informiert. Der Beklagte habe vor Abschluss des Versicherungsvertrages auch keinen Prospekt des Unternehmens …, insbesondere nicht das Informationsheft „Verbraucherinformation und Policenbedingungen des Unternehmens …“ ausgehändigt.
Der Beklagte habe die Klägerin bei Abschluss der Versicherungspolice im Jahr 2002 mit der Angabe, dass eine Rendite von jährlich 8 % bis 12 % zu erwarten sei, falsch beraten. Die Anlage habe zuvor in der Vergangenheit entgegen der Angabe des Beklagten auch nicht regelmäßig Renditen im Bereich zwischen 12 % und 30 % erwirtschaftet.
Die Klägerin hat die zunächst in Höhe einer Hauptforderung von 52.239,14 € nebst 842,25 € Anwaltskosten erhobene Klage um einen Betrag von 1.977,22 € Anwaltskosten erweitert und die Klage sodann mit Zustimmung des Beklagten hinsichtlich des eine Hauptforderung von 48.020,11 € und Anwaltskosten von 1.977,22 € übersteigenden Betrages zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 49.997,33 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.12.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe in Bezug auf die Höhe der Rendite in der Zukunft keine Versprechungen gemacht, sondern darauf hingewiesen, dass für die zukünftige Wertentwicklung keine Garantie übernommen werden könne. Er habe lediglich auf Werte der Vergangenheit hingewiesen und im Rahmen der Beratungsgespräche die entsprechenden Unterlagen der Verbraucherinformation und die Policebedingungen betreffend das Jahr 2002 ausgehändigt. Über die Einrichtungs- oder Bearbeitungsgebühr sei ebenso gesprochen worden wie über die weiteren Gebühren während der Laufzeit des Vertrages.
Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, da sie die Entnahmen trotz des Hinweises des Beklagten im Jahre 2004 nicht an die tatsächliche Renditeentwicklung anpasste und vorzeitig kündigte.
Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 2.11.2007 (Bl. 128 f. d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Anstelle einer Darstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 8.1.2009 (Bl. 177 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus einem Anlageberatungsvertrag ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 46.804,60 € zu.
Der Beklagte war durch die Inanspruchnahme seiner Beratungsleistungen für die Anlage des Kapitalbetrages von 200.000,– € vertraglich zur Anlageberatung verpflichtet. Der Beklagte hatte in seiner Zeitungsanzeige vom 22.3.2002 mit der Erbringung von Beratungsleistungen zur Wahl einer richtigen Anlagestrategie geworben und sich selbst als unabhängiger Makler bezeichnet. Die aufgrund der Zeitungsanzeige zustande gekommenen Beratungsgespräche über die Anlage des Kapitalbetrages von 200.000,– € führten damit auch ohne die Vereinbarung eines Entgelts zum Abschluss eines Beratungsvertrages, der den Beklagten zur anleger- und anlagegerechten Beratung bezüglich der Anlage des Kapitalbetrages von 200.000,– € verpflichtete.
Die aus dem Anlagevertrag resultierenden Beratungspflichten oblagen dem Beklagten auch gegenüber der Klägerin. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin selbst Vertragspartnerin des Beklagten geworden ist, indem sie – wie von ihr behauptet – an den Beratungsgesprächen teilgenommen und deutlich gemacht hat, dass der anzulegende Kapitalbetrag zu ihrem Vermögen gehörte. Die Klägerin war nämlich aus dem Anlageberatungsvertrag zumindest unter Berücksichtigung der Grundsätze über Verträge zu Gunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB berechtigt. Die Auslegung des Beratungsvertrages ergibt mit Rücksicht auf die Umstände der Beratung, insbesondere die Zwecksetzung des Vertrages, dass dem Beklagten die Beratungsleistungen zumindest auch gegenüber der Klägerin obliegen sollten. Für den Beklagten konnte auch nach seinem Vorbringen kein Zweifel daran bestehen, dass die Beratung über die Anlage des Kapitalbetrages neben den Interessen der Eltern der Klägerin auch den eigenen Interessen der Klägerin diente, weil der anzulegende Kapitalbetrag zumindest wirtschaftlich der Klägerin zuzuordnen war. Der Beklagte hat zugestanden, dass ihm bekannt war, dass das angelegte Geld nach Ablauf der Anlage an die Klägerin als begünstigte Person ausgezahlt werden sollte. Für den Beklagten war damit erkennbar, dass die Anlageberatung im Hinblick auf die unstreitig verfolgte Zielsetzung einer Sicherung des anzulegenden Kapitals der Klägerin zugute kommen sollte, während die Eltern der Klägerin wirtschaftlich ausschließlich an den Kapitalnutzungen interessiert waren, die ihnen durch die regelmäßigen Entnahmen zufließen sollten. Es kann in Anbetracht der vom Beklagten zutreffend erfassten wirtschaftlichen Zwecksetzung, die die Klägerin und ihre Eltern mit der Kapitalanlage verfolgten, offen bleiben, ob der Beklagte aufgrund der Beratungsgespräche auch erkennen konnte, dass der anzulegende Kapitalbetrag rechtlich bereits aktuell dem Vermögen der Klägerin zuzuordnen war.
Der Beklagte hat bei der Anlageberatung seine ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten verletzt, indem er zu Vergangenheitsrenditen der von der Klägerin gewählten Anlageform unzutreffende Angaben gemacht und zudem nicht auf die durch die Anlageform bedingten besonderen Risiken und Unwägbarkeiten der künftigen Renditeentwicklung hingewiesen hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Angaben, die der Beklagte bei der Anlageberatung zu den für das von der Klägerin erworbene Produkt maßgebenden Vergangenheitsrenditen gemacht hat, irreführend. Der Sachverständige … hat dies im ersten Teil seines Gutachtens vom 8.1.2009 überzeugend herausgearbeitet. Der Sachverständige hat zunächst darauf hingewiesen, dass für das von der Klägerin erworbene Produkt Vergangenheitszahlen ohnehin nicht vorliegen können, da der Pool erst am 1.2.2001 aufgelegt worden ist. Soweit nach den Ausführungen des Sachverständigen trotzdem die Performance anderer, früher aufgelegter Pools zur Abschätzung herangezogen werden kann, ist die nach den eigenen Angaben von … relevante Produktgruppe der „… Serie“ in dem Zeitraum zwischen 1992 und 2001 nie an einen Bereich von 12 bis 30 % Jahresrendite herangekommen. Der Sachverständige hat für die … Serie aus den Werbeunterlagen der Anlage K 3, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Beratung überlassen hat, in dem entsprechenden Zeitraum lediglich eine durchschnittliche Performance von 8,47 % berechnet. Dem gegenüber sind die höheren durchschnittlichen Performanceangaben für die so genannten „…“ Produkte von knapp 13 % in dem Zeitraum von 1985 bis 2000 für das von der Klägerin erworbene Produkt unerheblich, da es sich um in Deutschland nicht vertriebene britische Produkte handelt. Dem entsprechend hat der Sachverständige auch zu der von dem Beklagten als Anlage zu seinem Schreiben vom 24.3.2002 vorgelegten Auflistung einer Langzeitperformance überzeugend ausgeführt, dass die im besten 25-Jahres-Zeitraum erwirtschaftete Rendite von 13,30 % mangels Vergleichbarkeit der englischen Policen mit den in Deutschland aufgelegten Produkten keine Aussage für das von der Klägerin erworbene Produkt zulässt. Entsprechendes gilt nach den Feststellungen des Sachverständigen auch für die Renditeangabe von 14,23 % bei Einzahlung in einen … Pool in 1995, da es sich insoweit ebenfalls um ein Produkt mit der englischen Renditeerwartung handelt. Der Sachverständige hat ferner auch durch Internet-Recherchen keine Renditen im Bereich von 12 bis 30 % feststellen können. So hat der Sachverständige anhand einer Abschätzung aus den Angaben des Unternehmens … auf dem Datenblatt Nr. 1312 für einen Pool der „…“ im Zeitraum von Februar 1995 bis Mai 2002 lediglich eine Performance um ca. 11,5 % feststellen können. Die Aussagekraft dieser Renditeangabe ist zudem nach den Ausführungen des Sachverständigen dadurch eingeschränkt, dass es sich nicht um die Anlegerrendite, sondern um die Werte vor Abzug von Steuern und Gebühren und zudem lediglich um so genannte „ungeglättete Erträge“ handelt.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist die Angabe des Beklagten zu Vergangenheitsrenditen von 12 bis 30 % unzutreffend. Der Beklagte hat entsprechende Angaben nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Klägerin bei der Beratung über die Anlageentscheidung gemacht und die Angaben zudem auch im vorliegenden Rechtsstreit aufrechterhalten. Der Beklagte hat außerdem sowohl mit dem überlassenen Werbematerial in der Anlage K 3, als auch in besonderem Maße mit der dem Schreiben vom 24.3.2002 (Anlage K 5) beigefügten Aufstellung über eine Langzeitperformance mit zweistelligen Renditeangaben für so genannte „…“ und einen … Pool von 1995 den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass diese Produkte Rückschlüsse auf die zu erwartenden Renditen des von der Klägerin erworbenen Produkts zuließen.
Der Beklagte wäre nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auch dazu verpflichtet gewesen, bei der Anlageberatung auf die Risiken hinzuweisen, die nach der überzeugenden Würdigung des Sachverständigen zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung die Prognose rechtfertigten, dass die Performance des Pools zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einem entsprechenden Wertzuwachs des Kapitalkontos des Policenehmers führte. Der Sachverständige hat dazu im Einzelnen ausgeführt, dass die sich 2002 aus den Policenbedingungen und der Verbraucherinformation ergebenden Gebühren die von dem Versicherungsnehmer zu erzielende Rendite wesentlich minderten. So summiert sich nach den Feststellungen des Sachverständigen die Einrichtungsgebühr, die über zunächst 5 Jahre dem Guthaben entnommen wird, auf insgesamt 7,5 % des Kapitalbetrages, die zu einer Verzinsung nicht mehr zur Verfügung stehen. Darüber hinaus mindert eine Managementgebühr von 1 % unmittelbar den Wert des Pools. Daneben bestehen nach den Feststellungen des Sachverständigen Switchgebühren und Auszahlungsgebühren, für deren Höhe der Sachverständige keine nachvollziehbaren Regeln festzustellen vermochte. Nach der überzeugenden Würdigung des Sachverständigen ergab sich für den Anleger ein weiteres Risiko aus der dem Unternehmen … vorbehaltenen „Glättung“ der Gesamtkapitalrendite. Der Sachverständige hat anhand der eigenen Angaben des Unternehmens … aufgezeigt, dass die Glättung von dem Versicherungsunternehmen ohne Bindung an diesbezügliche konkrete vertragliche Vereinbarungen vorgenommen werden und zu erheblichen Renditeverschiebungen führen konnte. Der Sachverständige hat dazu beispielhaft darauf hingewiesen, dass nach den eigenen Angaben von … in dem Datenblatt 1312 für das betreffende Produkt in einem 10-Jahres-Zeitraum vom 1.8.1998 bis 1.8.2008 eine ungeglättete Gesamtkapitalrendite von minus 0,3 % durch die „Glättung“ auf 3,1 % angehoben worden ist. Für den Anleger ergaben sich – wie der Sachverständige ausgeführt hat – aus der Glättung gerade im April/Mai des Jahres 2002 besondere Risiken, weil im Hinblick auf eine mehr als zweijährige Verlustphase der wichtigsten Aktenmärkte das Risiko bestand, dass Performance-Reserven aus den Vorjahren für die Hochglättung von Pools verwendet worden waren, so dass sich für die Anlage der Klägerin die Gefahr einer Renditeverminderung durch „Abglättung“ ergab. Tatsächlich führte die Glättung der Renditen nach den Feststellungen des Sachverständigen für die abgeschlossene Lebensversicherung im Zeitraum vom 1.7.2003 bis 1.7.2008 auch zu einer „Renditeabglättung“ von 4 % auf 3,8 %.
Es kann offen bleiben, ob der Beklagte bei der Beratung tatsächlich ausdrücklich eine Renditeerwartung von 8 bis 12 % genannt hat. Denn die Klägerin durfte eine entsprechende Renditeprognose des Beklagten zumindest konkludent dessen unstreitigen Angaben entnehmen. So hat der Beklagte nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Klägerin selbst eine Entnahme von 8 bis 8,5 % vorgeschlagen und darüber hinaus in seinem Schreiben vom 24.3.2002 unter Bezugnahme auf Vergangenheitsrenditen von …-Policen für eine Entnahme von 7,5 % pro Jahr „bei durchschnittlicher Wertentwicklung“ eine Kapitalvermehrung prognostiziert. Da der Beklagte darüber hinaus dem Schreiben vom 24.3.2002 eine Übersicht über Vergangenheitsrenditen im zweistelligen Bereich beigefügt und im Übrigen auch auf Vergangenheitsrenditen von 12 bis 30 % hingewiesen hat, musste die Klägerin nach den Angaben des Beklagten davon ausgehen, tatsächlich künftig mindestens Renditen von 8 % erzielen zu können. Der der Übersicht zur Langzeitperformance der mit der Anlage der Klägerin nicht vergleichbaren „…“ beigefügte Hinweis darauf, dass Ergebnisse aus der Vergangenheit keine Garantie für zukünftige Wertentwicklungen seien, stellt die den Angaben des Beklagten konkludent zu entnehmende Prognoseerwartung ebenso wenig in Frage wie die entsprechende Passage am Ende des Textes der Anlage K 3 und der von dem Beklagten behauptete Hinweis darauf, dass er – der Beklagte – nicht in die Zukunft schauen könne.
Die den Angaben des Beklagten zu entnehmende Prognose einer Zukunftsrendite der Anlage von mindestens 8 % stellt sich als Verletzung der vertraglichen Pflichten des Beklagten dar, weil der Beklagte die Prognose auf nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffende bzw. nicht vergleichbare zweistellige Vergangenheitsrenditen gestützt und nicht auf die die Anlegerrendite betreffenden Anlagerisiken hingewiesen hat. Entsprechende Hinweise waren nach der mit der Anlage verfolgten Zwecksetzung in besonderem Maße notwendig, weil mit der Anlage einerseits zu Gunsten der Klägerin eine Sicherheit des angelegten Kapitalbetrages gewährleistet sein sollte und andererseits den Eltern der Klägerin regelmäßige Entnahmen für ihren Lebensunterhalt möglich sein sollten. Gerade die kumulative Sicherheit des angelegten Kapitalbetrages und der auf 7,5 % festgelegten regelmäßigen Entnahmen war durch die gegebenen Risiken für die Anlegerrendite gefährdet.
Die Einwendungen des Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen stellen die für die rechtliche Würdigung maßgebenden Ergebnisse nicht in Frage und bieten damit auch keinen Anlass, das Sachverständigengutachten ergänzen oder erläutern zu lassen. In Bezug auf die Vergangenheitsperformance von …-Policen ergeben sich aus der von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich höhere als die von dem Sachverständigen berechneten Renditen erzielt worden sein könnten. Die vorgelegte Stellungnahme stellt insbesondere nicht in Frage, dass die so genannten „…“ Produkte keine Rückschlüsse auf das von der Klägerin erworbene Produkt zulassen. Soweit in der Stellungnahme die Ansicht vertreten wird, dass auch die Wertentwicklung der „…“ für die Renditeerwartung des von der Klägerin vorgelegten Produkts unergiebig sei, lässt dies lediglich den Rückschluss zu, dass der Beklagte für das von der Klägerin erworbene Produkt aussagekräftige Angaben zu Vergangenheitsrenditen vergleichbarer Produkte auch insoweit nicht machen konnte und durfte. Aus der Stellungnahme des Beklagten ergeben sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Performanceangaben in der dritten Tabelle der Anlage K 3 abweichend von den Feststellungen des Sachverständigen Rückschlüsse auf das von der Klägerin erworbene Produkt zulassen könnten. Vielmehr geht auch die von dem Beklagten vorgelegte Stellungnahme davon aus, dass es sich bei den Tabellenangaben nicht um historische Jahresrenditen, sondern um erzielte Gesamtrenditen, das heißt um Ergebnisse von Anlagen bestehend aus den deklarierten Wertzuwächsen und den Fälligkeitsboni, handelt. Die Stellungnahme stellt ferner auch nicht in Frage, dass die dritte Tabelle gemäß den Feststellungen des Sachverständigen nur Produkte mit der „englischen“ Renditeerwartung betrifft.
Die von dem Beklagten vorgelegte Stellungnahme stellt auch die von dem Sachverständigen festgestellten Risiken, die sich für den Anleger aus den vertraglich vorgesehenen Gebühren ergaben, nicht in Frage. Soweit in der Stellungnahme ausgeführt ist, dass Switchgebühren nur unter bestimmten Bedingungen erhoben werden und von der Möglichkeit zur Erhebung von Auszahlungsgebühren bislang kein Gebrauch gemacht worden sei, bestätigt dies ein für den Anleger gegebenes latentes Risiko der Erhebung einer weiteren Gebühr. Ferner wird auch die von dem Sachverständigen festgestellte erhebliche Höhe der Einrichtungsgebühr und der Managementgebühr nicht in Zweifel gezogen. Die von dem Beklagten vorgelegte Stellungnahme räumt außerdem ausdrücklich ein, dass die von dem Sachverständigen festgestellte „Glättung“ tatsächlich vorgenommen wird. Soweit in der Stellungnahme ausgeführt ist, dass der jährlich deklarierte Wertzuwachs von dem Lebensversicherer einseitig jährlich neu festgelegt werde, aber nicht der Glättung, sondern dem Schutz des Pools diene, kann sich daraus für den Anleger allenfalls ein neben der Glättung bestehendes weiteres Risiko ergeben.
Eine Haftung des Beklagten für die vorstehend festgestellte Verletzung seiner Beratungspflichten ist nicht gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Es sind keine Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, die begründen könnten, dass der Beklagte die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat.
Die Pflichtverletzungen des Beklagten bei der Anlageberatung sind für die Anlageentscheidung der Klägerin der Lebenserfahrung nach kausal geworden. Unabhängig von der bei der Verletzung von Aufklärungspflichten auch bei der Anlageberatung bestehenden Vermutung eines „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens des Geschädigten, bestehen unter Berücksichtigung der mit der Anlage verfolgten Zielsetzung keine Zweifel daran, dass die Klägerin bei einer Aufklärung über die Risiken der Prognose der zu erzielenden Anlegerrendite eine andere Kapitalanlage mit höherer Renditesicherheit gewählt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zielsetzung der Anlageentscheidung der Klägerin, sowohl den angelegten Kapitalbetrag als auch regelmäßige Entnahmen ihrer Eltern für deren Lebensunterhalt zu sichern, durch die gewählte Form der Anlage gefährdet war, weil nach den Umständen zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Klägerin nicht gewährleistet war, dass die nach einer ersten Laufzeit von einem Jahr festgelegten regelmäßigen Entnahmen von insgesamt 7,5 % jährlich ohne Beeinträchtigung des angelegten Kapitals möglich waren. Zu der relativen Unsicherheit der Renditeprognose bei der von der Klägerin gewählten Anlageform tritt hinzu, dass die Klägerin nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag bei einer Anlage des Kapitalbetrages in einem festverzinslichen Sparbrief zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung eine Verzinsung von 5 % jährlich hätte erreichen können. Es ist in Anbetracht der mit der Anlage erstrebten regelmäßigen Zahlungen für den Lebensunterhalt der Eltern der Klägerin davon auszugehen, dass die Klägerin bei Aufklärung über die bestehenden Risiken bei der Prognose einer Rendite im Bereich von 8 % eine risikolose Verzinsung mit 5 % bevorzugt hätte.
Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden in Höhe von 46.804,60 € entstanden. Der Schaden ergibt sich unter Berücksichtigung des der Klägerin gemäß § 252 BGB zustehenden entgangenen Gewinns aus dem Vergleich zwischen der Entwicklung des Vermögens der Klägerin aufgrund der durch die Pflichtverletzung des Beklagten bedingten Anlageentscheidung mit einer von der Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung gewählten Anlage in Form eines festverzinslichen Sparbriefs. Der Berechnung kann danach die Aufstellung der Klägerin in der Anlage K 14 zur hypothetischen Entwicklung einer festverzinslichen Anlage als Sparbrief mit einer jährlichen Verzinsung von 5 % zugrunde gelegt werden. Die Aufstellung der Klägerin berücksichtigt neben der unstreitigen Verzinsungshöhe insbesondere auch Entnahmen der Eltern der Klägerin in der auch tatsächlich vorgenommenen Höhe. Es ergibt sich allerdings eine Verminderung des errechneten Betrages von 48.020,11 € auf 46.804,60 €, weil in der von der Klägerin angestellten Berechnung eine Einrichtungsgebühr unberücksichtigt geblieben ist, die nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Beklagten auch bei der Anlage des Kapitalbetrages in einem festverzinslichen Sparbrief angefallen wäre. Mangels Angaben der Parteien zur Höhe einer solchen Einrichtungsgebühr schätzt das Gericht diese gemäß § 287 ZPO auf 0,5 % des verfügbaren Betrages von 200.000,– €, das heißt auf 1.000,– €. Es ist außerdem davon auszugehen, dass die Einrichtungsgebühr bereits bei Vertragsabschluss hätte gezahlt werden müssen, so dass in Höhe des Teilbetrages von 1.000,– € die Verzinsung von 5 % jährlich nicht mehr hätte erzielt werden können. Es ist daher gegenüber der Berechnung der Klägerin auch der für eine Laufzeit von rund vier Jahren anfallende Zins- und Zinseszinsverlust von 215,51 € aus dem Kapitalbetrag von 1.000,– € von dem von der Klägerin errechneten Schaden in Abzug zu bringen.
Die Klägerin trifft hinsichtlich der Schadenshöhe kein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB. Die Klägerin war insbesondere trotz des durch die vorzeitige Kündigung der Anlage entstandenen Verlustes nicht verpflichtet, die Anlage zur Vermeidung eines solchen Verlustes bis zum Ablauf der Laufzeit zu halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin im Verhältnis zu einer festverzinslichen Anlage zu einem Jahreszinssatz von 5 % durch die Wertentwicklung der Versicherungspolice schon in den ersten drei Jahren der Laufzeit erhebliche Schäden entstanden waren. So lag der deklarierte Wertzuwachs im Jahr 2003 bei 3 %, im Jahr 2004 bei 1,5 % und im Jahr 2005 bei nur noch 0,5 %. Es war der Klägerin in Anbetracht dieser negativen Wertentwicklung nicht zumutbar, für die weitere Laufzeit an der Anlage festzuhalten.
Die Klägerin trifft ferner auch nicht deshalb ein Mitverschulden an der Höhe des entstandenen Schadens, weil sie von der Möglichkeit einer Anpassung der ihren Eltern zufließenden Entnahmen trotz der im Jahr 2004 erfolgten entsprechenden Hinweise des Beklagten an ihre Mutter keinen Gebrauch gemacht hat. Der Klägerin war eine wesentliche Verminderung der Entnahmen nicht zumutbar, weil diese den Lebensunterhalt der Eltern der Klägerin sichern sollten. Im Übrigen wäre ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin wegen einer überproportionalen Höhe der Entnahmen bei der Schadensberechnung in angemessenem Umfang dadurch berücksichtigt, dass die Klägerin entsprechende Entnahmen bei der Schadensberechnung auch in Bezug auf die hypothetische Anlage als Sparbrief berücksichtigt hat.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit Ablauf des Jahres 2004, da für die Klägerin frühestens zu diesem Zeitpunkt aufgrund des gegenüber dem Jahr 2003 von 3 % nochmals auf 1,5 % gesunkenen Wertzuwachses Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beklagte seine ihm bei der Anlageberatung obliegenden Pflichten verletzt hatte, weil die Anlage über einen längeren Zeitraum nicht die prognostizierte Rendite erbrachte. Die regelmäßige Verjährungsfrist war damit bei Klageerhebung im Jahre 2007 noch nicht abgelaufen.
Eine Anwendung der spezialgesetzlichen Verjährungsregelung des § 37 a WPHG kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat trotz Hinweises auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2006, S. 630 ff.) die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit dieser Verjährungsvorschrift nicht dargelegt. Es fehlt insbesondere an dem nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Vortrag dazu, dass der Beklagte, soweit er ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieb, über die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügte.
Der der Klägerin zuerkannte Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten folgt in der Höhe von 1.843,24 € aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Klägerin war aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten zur adäquaten Verfolgung ihrer Rechte berechtigt, vorprozessual die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Die Höhe des Anspruchs auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten errechnet sich entsprechend der Berechnung in dem Anwaltsschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 27.11.2006 aus einem Gegenstandswert in Höhe des in der Hauptsache gerechtfertigten Betrages.
Die bezüglich der Hauptforderung und der vorprozessualen Anwaltskosten jeweils zuerkannten Zinsansprüche ergeben sich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der im Anwaltsschreiben vom 27.11.2006 gesetzten Zahlungsfrist aus Verzug gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung berücksichtigt zu Lasten der Klägerin neben deren Unterliegen auch die konkludent erfolgte teilweise Klagerücknahme, der der Beklagte zugestimmt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO bzw. aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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