LG München II 6 T 4230/22 – Betreuungsgerichtliche Genehmigung Erbauseinandersetzungsvertrag

Mai 9, 2023

LG München II 6 T 4230/22 – Betreuungsgerichtliche Genehmigung Erbauseinandersetzungsvertrag

Beschluss vom 23.01.2023,

RA und Notar Krau


Der Beschluss des LG München II vom 23. Januar 2023 (Az. 6 T 4230/22) betrifft die Aufhebung eines amtsgerichtlichen Beschlusses,

der die Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrags zwischen einer betreuten Person und ihrem Bruder betraf.

Die Betreuten und ihr Bruder bilden eine Erbengemeinschaft, die aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters und einem halben Miteigentumsanteil an einer Immobilie bestand.

Durch die Teilungsversteigerung dieser Immobilie entstand ein Erlös, der auf beide Erben verteilt wurde.

Die Betreute stehen unter Betreuung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, wobei die Aufgaben der Betreuerin auch die Vermögenssorge und rechtliche Vertretung umfassten.

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag wurde von der Betreuerin ausgearbeitet und vom Bruder der Betreuten unterschrieben,

musste jedoch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

LG München II 6 T 4230/22 – Betreuungsgerichtliche Genehmigung Erbauseinandersetzungsvertrag

Das Betreuungsgericht genehmigte den Vertrag zunächst, legte jedoch gegen diese Genehmigung Beschwerde ein.

Das Landgericht München II hob daraufhin die Genehmigung auf, da der Vertrag erhebliche Mängel aufwies und nicht genehmigungsfähig war.

Insbesondere enthielt der Vertrag unklare Angaben zum Nachlassbestand, insbesondere hinsichtlich des Nachlassvermögens und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Es wurde festgestellt, dass der Vertrag zwar den zustehenden Betrag korrekt berechnete, aber in anderen Punkten fehlerhaft und unvollständig war.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Vertrag die Rechte eines Pfändungsgläubigers ignorierte, die bereits durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den Erbteil der Betreuten gepfändet hatte.

Der Vertrag war ohne die Zustimmung des Pfändungsgläubigers unwirksam, was eine vollständige Erbauseinandersetzung verhinderte.

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Betreute sich im Fall einer Auszahlung des Erbteils an sie bereicherungsrechtlichen

und gegebenenfalls schadenersatzrechtlichen Ansprüchen des Pfändungsgläubigers ausgesetzt sehen würden.

LG München II 6 T 4230/22 – Betreuungsgerichtliche Genehmigung Erbauseinandersetzungsvertrag

Dies würde zu zusätzlichen Kosten führen, was den wirtschaftlichen Interessen der Betreuten widersprach.

Das Landgericht entschied daher, dass der Vertrag nicht genehmigungsfähig sei, da er sowohl formale als auch inhaltliche Mängel aufwies

und die rechtlichen Interessen der Betreuten sowie der Pfändungsgläubiger nicht ausreichend berücksichtigte.

Darüber hinaus wurde das Betreuungsgericht beauftragt, bei der Genehmigung eines neu zu erarbeitenden Vertrags

alle relevanten wirtschaftlichen Umstände, einschließlich weiterer Pfändungen, vollständig aufzuklären.

Zusammengefasst stellte das LG München II fest, dass der Erbauseinandersetzungsvertrag aufgrund von Unvollständigkeiten

und der fehlenden Berücksichtigung der Rechte des Pfändungsgläubigers nicht genehmigt werden konnte und hob die vorherige Entscheidung auf.

RA und Notar Krau

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