LG Münster 10 O 160/08

Juni 4, 2018

LG Münster 10 O 160/08

Urteil 26.09.2014

Keine Entschädigung Erbengemeinschaft wegen unentgeltlicher Nutzung Nachlassgegenstand durch Miterben

RA und Notar Krau

Das Landgericht Münster entschied am 26. September 2014 in dem Fall, dass die Erbengemeinschaft keine Entschädigung für die unentgeltliche Nutzung

eines Nachlassgegenstandes durch einen Miterben verlangen kann.

Die Klägerin, Mitglied der Erbengemeinschaft, forderte eine Nutzungsentschädigung von ihrem Bruder, der eine Halle und ein Grundstück aus dem Nachlass der verstorbenen Mutter nutzte.

Sie argumentierte, dass die Nutzung ohne Absprache mit der Erbengemeinschaft erfolgte und daher entschädigungspflichtig sei.

Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung weder aus § 812 BGB noch aus § 535 BGB ableitbar ist.

LG Münster 10 O 160/08

§ 812 BGB, der ungerechtfertigte Bereicherung regelt, sei hier nicht anwendbar, da der Beklagte als Miterbe

ein Recht auf Nutzung des Nachlassgegenstandes habe, ohne dass dies entschädigungspflichtig wäre.

Die Nutzung durch einen Miterben sei durch das Erbrecht und die Bruchteilsgemeinschaft geregelt, die eine gleichberechtigte Nutzung durch alle Erben vorsehen,

es sei denn, es gibt eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung.

Auch ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 2038, 743, 745, 746, 748 BGB wurde abgelehnt, da keine hartnäckige Verweigerung der Mitbenutzung durch den Beklagten vorlag.

Andere Miterben nutzten ebenfalls das Grundstück oder stimmten der Nutzung durch Dritte zu.

Zudem hatte der Vater der Parteien, der Miteigentümer war, der Nutzung durch den Beklagten zugestimmt.

LG Münster 10 O 160/08

Das Gericht hob hervor, dass für eine Entschädigungspflicht eine Vereinbarung über die Nutzung

oder eine konkrete Nutzungsregelung durch die Erbengemeinschaft erforderlich gewesen wäre.

Da dies nicht vorlag und die Nutzung des Beklagten nicht rechtswidrig war, wurde die Klage abgewiesen.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung konnte auch nicht präzise bestimmt werden,

da die Halle und das Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich als Einheit zu bewerten sind, deren getrennte Vermietung bauordnungsrechtlich problematisch ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Geschäftswert für Erstellung Nachlassverzeichnis

Geschäftswert für Erstellung Nachlassverzeichnis

Februar 15, 2025
Geschäftswert für Erstellung NachlassverzeichnisZusammenfassung des Beschlusses des LG Stuttgart vom 29.10.2024 (19 OH 22/23)RA und Notar …
Anforderungen an Pflichtteilsentziehungsgrund

Anforderungen an Pflichtteilsentziehungsgrund

Februar 15, 2025
Anforderungen an PflichtteilsentziehungsgrundRA und Notar KrauDas Urteil des LG München I vom 24.07.2024 (3 O 3026/24) befasst sich mit de…
Teilnachlasspflegschaft für unbekannte Erben

Teilnachlasspflegschaft für unbekannte Erben

Februar 15, 2025
Teilnachlasspflegschaft für unbekannte ErbenOLG Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2024 – 3 W 17/24RA und Notar KrauAusgangslage:Nac…