LG Münster 10 O 160/08
Urteil 26.09.2014
Keine Entschädigung Erbengemeinschaft wegen unentgeltlicher Nutzung Nachlassgegenstand durch Miterben
Das Landgericht Münster entschied am 26. September 2014 in dem Fall, dass die Erbengemeinschaft keine Entschädigung für die unentgeltliche Nutzung
eines Nachlassgegenstandes durch einen Miterben verlangen kann.
Die Klägerin, Mitglied der Erbengemeinschaft, forderte eine Nutzungsentschädigung von ihrem Bruder, der eine Halle und ein Grundstück aus dem Nachlass der verstorbenen Mutter nutzte.
Sie argumentierte, dass die Nutzung ohne Absprache mit der Erbengemeinschaft erfolgte und daher entschädigungspflichtig sei.
Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung weder aus § 812 BGB noch aus § 535 BGB ableitbar ist.
§ 812 BGB, der ungerechtfertigte Bereicherung regelt, sei hier nicht anwendbar, da der Beklagte als Miterbe
ein Recht auf Nutzung des Nachlassgegenstandes habe, ohne dass dies entschädigungspflichtig wäre.
Die Nutzung durch einen Miterben sei durch das Erbrecht und die Bruchteilsgemeinschaft geregelt, die eine gleichberechtigte Nutzung durch alle Erben vorsehen,
es sei denn, es gibt eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung.
Auch ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 2038, 743, 745, 746, 748 BGB wurde abgelehnt, da keine hartnäckige Verweigerung der Mitbenutzung durch den Beklagten vorlag.
Andere Miterben nutzten ebenfalls das Grundstück oder stimmten der Nutzung durch Dritte zu.
Zudem hatte der Vater der Parteien, der Miteigentümer war, der Nutzung durch den Beklagten zugestimmt.
Das Gericht hob hervor, dass für eine Entschädigungspflicht eine Vereinbarung über die Nutzung
oder eine konkrete Nutzungsregelung durch die Erbengemeinschaft erforderlich gewesen wäre.
Da dies nicht vorlag und die Nutzung des Beklagten nicht rechtswidrig war, wurde die Klage abgewiesen.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung konnte auch nicht präzise bestimmt werden,
da die Halle und das Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich als Einheit zu bewerten sind, deren getrennte Vermietung bauordnungsrechtlich problematisch ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.