LG Neubrandenburg 4 O 104/12

September 10, 2017

LG Neubrandenburg 4 O 104/12 Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses unter Berücksichtigung des Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten

  1. Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach besten Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, wie sie dazu im Stande ist, wird abgewiesen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand LG Neubrandenburg 4 O 104/12 

Die Klägerin ist die Tochter ihres am 22.08.2010 verstorbenen Vaters, …, und macht gegen die Beklagte, die Ehefrau des Verstorbenen im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend, nachdem sie mit gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und der Beklagten vom 17.05.2010 enterbt wurde und die Beklagte alleinige Erbin geworden ist.

Der Erblasser, der mit der Beklagten seit dem 29.12.2009 verheiratet war, war zuvor verwitwet. Aus der Ehe mit seiner ersten Ehefrau waren zwei Kinder hervorgegangen, zum einen sein Sohn …, und zum anderen die Klägerin. Nach Kenntnis von ihrer Enterbung hat die Klägerin die Beklagte zunächst mit vorprozessualem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.05.2011 (Anlage K 2) aufgefordert, Auskunft über den Nachlass zu erteilen.

Die Beklagte hat daraufhin Auskunft erteilt. Nach der Auskunftserteilung hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2012 eine Stufenklage eingereicht und von der Beklagten Auskunft unter Vorlage eines notariell aufgenommenen Bestandsverzeichnis des Nachlasses mit der Begründung begehrt, dass die von der Beklagten erteilte Auskunft, insbesondere den persönlichen Angaben der Beklagten im gerichtlichen Nachlassverzeichnis vom 06.10.2010 widerspreche sowie unrichtig und unvollständig sei.

Die Beklagte sei über ihren Prozessbevollmächtigten wiederholt auf fehlende und widersprüchliche Angaben hingewiesen worden, woraufhin die eine oder andere weitere Auskunft erteilt worden sei, jedoch keine vollständige Auskunft über den Bestand des Nachlasses vorliege.

LG Neubrandenburg 4 O 104/12

Daraufhin hat die Beklagte diesen Klageantrag anerkannt und dazu vorgetragen, dass sie vorprozessual nicht zur Vorlage eines notariell aufgenommenen Bestandsverzeichnisses des Nachlasses aufgefordert worden sei. Am 13.06.2012 hat das Landgericht ein dementsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen, am 14.06.2012 die Beklagte unter der Urkundenrollennummer: …/2012 ein von der Notarin … protokolliertes Verzeichnis über den Nachlass des Erblassers aufnehmen lassen und in der Folge dann der Klägerin übergeben.

Die Klägerin behauptet, dass die Angaben von der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien und unverändert unvollständig seien. Zur Begründung hat sie u.a. folgendes vorgetragen:

  1. Bargeld, Wohnung und Haushalt, Wertgegenstände, Fahrzeuge

Zum tatsächlich vorhandenen Hausrat werden keine Angaben gemacht. Die Mitteilung, dass dieser nur im Rahmen bescheidener Lebensführung vorhanden sei, stellt bereits eine Wertung dar.

Der Verstorbene besaß mehrere moderne Fernsehgeräte (LED-Flachbildschirme), zu deren Verbleib keine Angaben gemacht werden.

Bei den sonstigen Wertgegenständen fehlt jegliche Angabe zu hinterlassenem Schmuck. Hier fehlen etwa das im Besitz des Verstorbenen befindliche Silberbesteck der vormaligen Eheleute sowie deren Eheringe, Halsketten aus Gold mit Steinen und die Brosche mit Rubinen. Ob darüber hinaus weiterer Schmuck vorhanden war, ist der Klägerin nicht bekannt. Die Beklagte erteilt hierüber jedenfalls keine Auskunft.

Der angegebene Wert des Kraftfahrzeuges Pkw Subaru ist nicht nachvollziehbar. Bereits außergerichtlich wurde hierüber erheblich gestritten. Die Beklagte war angeblich nicht in der Lage, die notwendigen Vertragsunterlagen vorzulegen. Erst nachdem die Klägerin der Beklagten hierbei behilflich war, wurden bruchstückhaft Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt. Da diese jedoch unterschiedliche Kraftfahrzeuge betrafen, ist die Frage der Anschaffung, unklar. Der von der Beklagten angegebene Wert des Fahrzeuges in Höhe von … € ist zum einen lediglich ein geschätzter Wert. Zum anderen bezieht sich dieser nicht auf den Todeszeitpunkt.

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Des Weiteren gab die Beklagte außergerichtlich noch den Besitz eines Bootes an, dessen Wert jedoch auch streitig war. Dieser Nachlassgegenstand fehlt in dem jetzt notariell aufgenommenen Bestandsverzeichnis vollständig.

  1. Konten und Sparverträge bei Banken und Sparkassen

Hier erklärt die Beklagte, dass auf dem gemeinsamen Girokonto lediglich … € am Todestag vorhanden gewesen wären.

Die Beklagte macht jedoch keine Auskünfte über weiteres Vermögen des Verstorbenen, welches sich auf anderen, möglicherweise auch von der Beklagten allein geführten Konten befindet. So wurde dem Verstorbenen etwa am 28. Januar 2010 und somit lediglich acht Monate vor seinem Versterben durch die Deutsche Rentenversicherung eine Abfindung gemäß § 107 SGB IV ausgezahlt. Zu diesem erheblichen Geldbetrag schweigt die Beklagte. Der Betrag findet sich weder auf dem angegebenen Konto noch unter Schenkungen und Veräußerungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren (VIII. des Verzeichnisses).

Des Weiteren bezog der Verstorbene eine eigene Altersrente, die er aufgrund der von der Beklagten angegebenen bescheidenen Lebensführung und darüber hinaus aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht aufbrauchen konnte. Über den Verbleib dieses Einkommens fehlt jegliche Auskunft.

III. Forderungen aus Versicherungsverträgen

Hier ist der Klägerin bekannt, dass der Verstorbene eine Lebensversicherung unterhielt. Nähere Angaben sind ihr jedoch nicht bekannt.

VIII. Schenkungen und Veräußerungen

Im Zusammenhang mit dem Umzug des Verstorbenen zur Beklagten löste dieser seinen Haushalt zumindest teilweise auf und verschenkte im Jahr 2007 eine vollständig möblierte und technisch ausgestattete neuwertige Küche an Frau … . Diese Schenkung ist der Beklagten bekannt, dennoch hat sie gegenüber der Notarin keine Angaben gemacht.

  1. Nachlassverbindlichkeiten

Ausweislich des zugrunde liegenden gemeinsamen Testamentes vom 17. Mai 2010 verfügten Verstorbene und die Beklagte, dass die Bestattung mit einer Urne anonym auf einer Grünen Wiese in … zu  erfolgen habe. Tatsächlich erfolgte eine große Beerdigung mit Grabstein. Die hierbei entstandenen Kosten stellen nicht vollständig Nachlassverbindlichkeiten dar, sondern sind vielmehr Kosten, die ausschließlich von der Beklagten zu tragen sind, da diese nur dadurch entstanden sind, dass sie sich über den geäußerten Willen des Verstorbenen hinwegsetzte.

Der Kostenpunkt “Kondolenz- und Leichenschmaus” weicht nunmehr von der außergerichtlichen Angabe ab.”

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Die Klägerin hat zudem vorgetragen, dass die Beklagte notariell erklärt habe, dass Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von … € für die Beschriftung eines Grabsteines entstanden sein sollen, obwohl sie erklären lassen habe, dass ein Grabstein nicht existent sei.

Sie beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach besten Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, wie sie dazu im Stande ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage, soweit sie in der zweiten Stufe fortgeführt werde, kostenpflichtig abzuweisen.

Sie bestreitet das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Verurteilung. Sie habe zusammen mit dem Erblasser, nach ihrem Umzug nach … nur noch einen Fernseher besessen, welcher ihnen von ihrem Sohn überlassen worden sei. Hinsichtlich des Schmucks sei bereits außergerichtlich umfassend Auskunft erteilt worden, so u.a. mit Schreiben vom 08.07.2011 (Anlage B 4). Auch bezüglich des Pkw sei bereits außergerichtlich erheblicher Schriftverkehr geführt worden. So seien diverse Unterlagen zur Wertbezifferung, so u.a. eine Bewertung des Autohauses … vom 21.01.2011 (Anlage B 10) der Klägerin vorgelegt worden.

Außergerichtlich sei auch der Besitz eines Bootes angegeben und eine Bewertung des Herrn … vom 18.02.2011 (Anlage B 11) vorgelegt worden. Es sei richtig, dass dieses Boot im notariellen Verzeichnis über den Nachlass nicht genannt worden sei. Dieser Umstand sei jedoch insbesondere ihrer Aufregung geschuldet und ihrer Annahme, dass diese – unstreitige – Tatsache nicht erneut benannt werden müsse.

Die Klägerin stelle auch nicht dar, aus welchen Gründen die Auskunft über das Girokonto unzutreffend sei. Tatsächlich sei es so, dass der Erblasser im Februar 2010 einen Rentenabfindungsbetrag erhalten habe. Über die Verwendung dieses Betrages habe der Erblasser allein entschieden.

So sei dieses Geld, dessen Auszahlung bereits vorher bekannt gewesen sei, für die Kosten der Hochzeit und für Kosten einer Nachfeier mit Nachbarn und Freunden mitverwandt worden. Darüber hinaus habe der Erblasser dann, wenn seine Verwandten oder Bekannten zu Besuch gekommen seien, Kosten für deren Hotelübernachtung u.a. übernommen.

Hinsichtlich der vermeintlichen neuwertigen Küche – diese stamme aus den 90-iger Jahren – sei außergerichtlich bereits vorgetragen worden. Insoweit sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass diese dem Bruder der Klägerin angeboten, dann aber wohl einer Tante übereignet worden sei. Sie habe zudem auch mitgeteilt, keine weiteren Kenntnisse über diesen Vorgang zu haben. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe sie, die Beklagte, den letzten Willen ihres verstorbenen Ehemanns befolgt und habe eine anonyme Urnengrabstätte einrichten lassen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die abgereichten Schriftsätze sowie das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe LG Neubrandenburg 4 O 104/12 

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass das notarielle Nachlassverzeichnis von der Beklagten so vollständig und richtig angegeben worden ist, als diese dazu in der Lage war, ist nicht begründet. Die diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen des § 2314 BGB i.V.m. § 260 Abs. 2 BGB liegen nicht vor.

Insbesondere auch unter Berücksichtigung der persönlichen Anhörung der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung am 25.09.2012 hat das Gericht einerseits die Gewissheit gewonnen, dass die Beklagte offensichtlich bereits von dem Zeitpunkt der ersten Aufforderung von Seiten der Klägerin, jedenfalls aber ab dem Zeitpunkt, ab dem sie anwaltlich beraten ist, bestrebt war, wahrheitsgemäß die von der Klägerin begehrte Auskunft zu erteilen.

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Diese Einschätzung wird u.a. auch durch die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, dass die Beklagte vorprozessual nicht nur Angaben zu einem gerichtlichen Nachlassverzeichnis vom 06.10.2010 gemacht, sondern zusätzlich auch einerseits der Klägerin auf ihr Begehren hin Auskunft über dem Bestand des Nachlasses erteilt und andererseits auch auf entsprechende Hinweise zu fehlenden bzw. widersprüchlichen Angaben weitere Auskünfte erteilt hat und sogar Belege über Nachlassgegenstände vorgelegt haben soll, obwohl hierzu eine rechtliche Verpflichtung auf der Grundlage von § 2314 BGB nicht bestanden hat.

Zudem hat die Beklagte ausweislich des diesbezüglichen notariellen Protokolls vom 14.06.2012 die Notarin unzweifelhaft bereits zu einem Zeitpunkt aufgesucht, um das inzwischen von der Klägerin begehrte notarielle Nachlassverzeichnis anfertigen zu lassen, in dem eine diesbezügliche Verurteilung noch nicht erfolgt war. Letzteres ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Nachlassverzeichnisses, aus dem sich ergibt, dass zur Vorbereitung des von der Notarin durchzuführten Termins, deren juristischer Mitarbeiter … bereits am 18.05.2012 in der Wohnung der Beklagten vor Ort gewesen ist.

Darüber hinaus decken sich die im Nachlassverzeichnis protokollierten Angaben der Beklagten, einschließlich der von ihr in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2012 abgegebenen ergänzenden Erläuterungen u.a. mit der Feststellung der Notarin im Nachlassverzeichnis, dass es sich bei der Wohnung der Beklagten, in welcher sie zuvor mit dem Erblasser gewohnt hat, um eine gemietete, schlicht eingerichtete, ehemalige Ferienwohnung von ca. 50 m2 mit einem Wohn-/Schlafraum, einen kleinen Nebenraum, in dem noch das Pflegebett des Erblassers steht, einer kleinen Veranda, Durchgangsküche und einer Toilette mit Dusche gehandelt hat.

Aus dieser Feststellung, dem von der Beklagten im Termin vorgelegten Foto, auf dem zu sehen war, ein Teil der Wohnungseinrichtung, einschließlich eines Fernsehers und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung in der gerichtlichen Verhandlung selbst gewinnen konnte, ergeben sich für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zusammen mit dem Erblasser im Besitz von, im Verhältnis zur schlicht eingerichteten Wohnung, wertintensiven Sachen oder Vermögen gewesen ist. Insoweit gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser selbst während des Zusammenlebens mit der Beklagten kurze Zeit vor seinem Tod noch über derartige Sachen oder Geldmittel verfügt hat, welche zum Zeitpunkt seines Versterbens sich noch in seinem Besitz befunden haben müssen.

Zwar steht unzweifelhaft fest, dass die Beklagte im notariellen Nachlassverzeichnis nicht das unstreitig im Eigentum des Erblassers befindliche Boot angegeben hat. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall unbeachtlich und rechtfertigt auf der Grundlage von § 260 Abs. 3 i.V.m. § 259 Abs. 3 BGB das Bestehen einer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht. Unabhängig davon, dass der Wert des reparaturbedürftigen Bootes ausweislich der Anlage B 11, durch eine, auch dem Gericht als insoweit sachkundig bekannte Person, nur mit … € bewertet worden ist, hatte die Beklagte unstreitig dieses Boot bereits vorprozessual als zum Nachlass gehörend der Klägerin mitgeteilt.

Deshalb kann aus der Tatsache des Fehlens im notariellen Verzeichnis einerseits bereits nicht eine Annahme im Sinne von § 260 Abs. 2 BGB subsumiert werden und andererseits ist das Boot selbst wertmäßig von so geringer Bedeutung, für die Berechnung eines ggf. 1/8 des Nachlasses ausmachenden Pflichtteils der Klägerin, dass deshalb zumindest die Voraussetzung des § 259 Abs. 3 BGB erfüllt sind.

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Auch ansonsten sind die von der Klägerin vorgetragenen Behauptungen nicht geeignet, sie als Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB einzuordnen.

Grundsätzlich bestand auf Seiten der Beklagten keine weitergehende Verpflichtung aufzuklären, was der Erblasser mit ehemals in seinem Besitz befindlichen Eigentum oder Vermögen angestellt hat, sondern aus § 2314 BGB erwächst eine Verpflichtung des Erben nur dafür, über den Bestand des Nachlassen Auskunft zu erteilen. Auskunft über den Bestand in diesem Sinne zu erteilen, heißt vorrangig mitzuteilen, was zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers vorhanden gewesen ist.

Da es i.d.R. für die Auskunftsverpflichtung unbeachtlich ist, wie der Erblasser sein Eigentum verwandt hat, obliegt dem Erben auch keine Verpflichtung insoweit, falls er hierüber keine eigene Kenntnis hat, sich um entsprechende Kenntnis zu bemühen. Etwas anderes gilt nur hinsichtlich von ggf. für die Berechnung des Pflichtteils beachtliche Schenkungen des Erblassers. Entscheidend ist jedoch in jedem Fall, dass maßgeblich für die Frage, ob eine erteilte Auskunft ausreichend ist, die tatsächliche Kenntnis des Erben.

Entgegen der offensichtlich von der Klägerin vertretenen Auffassung, ist ihr diesbezüglicher Vortrag nicht geeignet, festzustellen, dass die Beklagte die von ihr bisher erteilten Auskünfte über den Bestand des Nachlasses nicht mit der nötigen Sorgfalt erteilt hätte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage des § 1932 BGB das Voraus des Ehegatten nicht in die Berechnung von Erbteilen und insoweit auch nicht in die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen einzubeziehen ist. Gemäß § 1932 Abs. 1 Satz 2 BGB gebühren insoweit der Beklagten neben der Klägerin, der Tochter des Erblassers, als Verwandte der ersten Ordnung die Gegenstände, soweit sie sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Da, wie die Beklagte nachvollziehbar behauptet hat, sich im Besitz der Eheleute zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers u.a. nur ein Fernsehgerät und ein Pkw befunden hat, kann auch weder davon ausgegangen werden, dass dieses Fernsehgerät, selbst unterstellt, dass es sich im Eigentum des Erblassers sich befunden hätte, noch der einzige Pkw der Familie, nicht zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt worden wären und insoweit überhaupt bei der Berechnung des Pflichtteils beachtlich sind. Bereits deshalb dürfte es unbeachtlich sein, ob der von der Beklagten angegeben, grundsätzlich auch für das Gericht nachvollziehbare Wert des Pkws, tatsächlich im vollen Umfang dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls entspricht.

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Auch die Vermutungen der Klägerin hinsichtlich weiterer Konten des Erblassers bzw. bezüglich einer möglichen Verwendung der Altersrente des Erblassers rechtfertigt die Annahme nicht, dass die Beklagte das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt hat. Einerseits hat die Beklagte, obwohl sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet war, nachvollziehbar über die Verwendung der Altersrente des Erblassers und hinsichtlich des Verbleibs der Rentenabfindung, welche an den Erblasser 8 Monate vor dem Eintritt des Erbfalls ausgezahlt worden ist, vorgetragen. Andererseits hat sie nach einer offensichtlich diesbezüglichen Belehrung der Notarin im Nachlassverzeichnis, als auch gegenüber dem Gericht jeweils übereinstimmend erklärt, dass es nur ein gemeinsames Girokonto bei der Sparkasse … gegeben hat.

Ebensowenig sind die anderen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.07.2012 gerügten Punkte geeignet, eine Verpflichtung der Beklagten auf der Grundlage von § 260 Abs. 2 BGB zu begründen.

So sind beispielsweise zur Lebensversicherung Angaben im notariellen Nachlassverzeichnis enthalten und für die vorliegende Entscheidung ist es unbeachtlich, ob Frau … ein leibliches Kind des Erblassers gewesen ist. Hinsichtlich des Verschenkens einer Küche hat die Beklagte das in ihrer Kenntnis Befindliche, im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.08.2012 vortragen lassen. Das hierzu keine weiteren Angaben im notariellen Nachlassverzeichnis enthalten sind, ist ihr nicht als Versäumnis vorzuwerfen, da sie auch nicht davon ausgehen musste, dass hierzu weitere Angaben im notariellen Nachlassverzeichnis hätten gemacht werden müssen.

Soweit im notariellen Nachlassverzeichnis unter den Kosten der Beisetzung auch ein Betrag in Höhe von … € für “Grabstein Beschriftung” angegeben ist, rechtfertigt auch diese Angabe, obwohl sie im Widerspruch zur Behauptung der Beklagten steht, dass ein Grabstein nicht existent sei, es nicht ohne weiteres, von einer mangelnden Sorgfalt im Sinne von § 260 Abs. 2 BGB ausgehen zu können. Aus dem Wortlaut des notariellen Nachlassverzeichnisses ergibt es sich u.a., dass die Notarin dies aufgenommen hat, nach Inaugenscheinnahme der vorgelegten Rechnungen, Belege und sonstigen Dokumente.

Aus diesem Grunde ist einerseits mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der Notarin auch ein entsprechender Beleg vorgelegt worden ist. Andererseits handelt es sich hierbei auch um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung im Sinne von § 260 Abs. 3 i.V.m § 259 Abs. 3 BGB, so dass auch aus einer diesbezügliche Falschangabe, eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht resultieren kann.

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Letztlich ist es der Klägerin auch nach Treue und Glauben, auf der Grundlage des § 242 BGB verwehrt, von der mittlerweile 68 Jahre alten Beklagten auch noch eine derartige eidesstattliche Versicherung zu verlangen.

Die Klägerin hat, ausgehend von der Verfahrensakte, von der Beklagten nicht nur vorprozessual einen für die Beklagte ungewöhnlich großen Aufwand zur Ermittlung und Auskunftserteilung über den Nachlass verlangt, sondern hat diese schließlich auch, ohne zuvor, von der Beklagten ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen, offensichtlich ohne zwingenden Grund, mit einer, weitere Kosten produzierenden Klage überzogen und damit einen weiteren nicht unerheblichen Aufwand und ersichtlich auch nervliche Belastungen verursacht.

Obwohl der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 auch verlangen kann, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen wird, hat die Klägerin jedoch offensichtlich weder die Beklagte vorprozessual, noch zwischenzeitlich aufgesucht, um sich selbst ein Bild vom Zustand und Umfang des Nachlasses zu machen, obwohl keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen worden sind, aus denen zu entnehmen wäre, dass die Beklagte ihr solches verweigert hätte.

Ohne sich von den konkreten Gegebenheiten ein eigenes Bild zu verschaffen, hat sie nun Einwendungen, zumeist ins Blaue hinein, gegen das notarielle Nachlassverzeichnis vorgebracht und insoweit wiederum keinerlei Rücksicht auf die Belange der letzten Ehefrau ihres Vaters genommen.

Das von ihr gezeigte Verhalten stellt sich somit als derart rücksichtslos dar, dass es bereits deshalb der Beklagten auf der Grundlage von § 242 BGB nicht zugemutet werden kann, dass sie nun auch noch, mit einer gerichtlichen Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gezwungen wird, da sie bei einer solchen Verurteilung auch noch mit dem Vorwurf leben mußte, dass sie bei der erteilten Auskunft nicht die erforderliche Sorgfalt gezeigt hat, obwohl sie sich im Gegensatz zur Klägerin erkennbar um eine Streit vermeidende Aufklärung bemüht hat.

LG Neubrandenburg 4 O 104/12

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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