LG Saarbrücken Urteil 27.9.2018 – 14 O 35/17 – Schadensersatz Verstoß gegen Erbvertrag

April 6, 2019

LG Saarbrücken Urteil 27.9.2018 – 14 O 35/17 – Schadensersatz Verstoß gegen Erbvertrag

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. September 2018 (Az. 14 O 35/17) befasst sich mit einem Streit um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Erbvertrag.

Die Klägerin, die Tochter der Beklagten, machte Ansprüche geltend, nachdem die Beklagte entgegen den Bestimmungen des Erbvertrags eine Immobilie verkauft hatte, ohne die erforderliche Zustimmung der Klägerin einzuholen.

Der Erbvertrag enthielt eine Klausel, die es den Eltern der Klägerin untersagte, über den Immobiliennachlass ohne Zustimmung der Tochter zu verfügen.

Im Falle eines Verstoßes wurde eine Schadensersatzpflicht in Geld vereinbart.

Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei.

Zwar stellte es eine Pflichtverletzung der Beklagten fest, jedoch führte diese nicht zu einem ersatzfähigen Schaden.

Maßgeblich für die Entscheidung war die Anwendung der Differenzhypothese nach §§ 249 ff. BGB.

LG Saarbrücken Urteil 27.9.2018 – 14 O 35/17 – Schadensersatz Verstoß gegen Erbvertrag

Diese Hypothese besagt, dass ein Schaden nur dann gegeben ist, wenn die Vermögenslage des Geschädigten nach dem schädigenden Ereignis schlechter ist als ohne dieses Ereignis.

Da die Klägerin im Erbfall lediglich eine Erbanwartschaft hatte und ihr Vermögen sich durch den Verkauf der Immobilie nicht tatsächlich verringert hatte, konnte kein kausaler Schaden festgestellt werden.

Das Gericht folgerte weiter, dass die Auslegung des Erbvertrags nach §§ 133, 157 BGB keine abweichende Bestimmung des Schadensumfangs ergebe.

Da kein eindeutiger Wille der Vertragsparteien zu erkennen war, der über die gesetzlichen Regelungen hinausging,

wurde angenommen, dass die gesetzlichen Schadensersatzregelungen gelten sollten.

Demnach lag kein ersatzfähiger Schaden vor.

Das Urteil führte zur Abweisung der Klage, und die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten muss.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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