LG Stuttgart 3 O 452/18 – Erbe eines Versicherungsnehmers

September 18, 2022

LG Stuttgart 3 O 452/18 – Erbe eines Versicherungsnehmers

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Erbe eines Versicherungsnehmers hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer, wenn dieser die Versicherungsleistung an die im Vertrag begünstigte Person auszahlt,

solange kein offenkundiger Mangel im zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Valutaverhältnis) erkennbar ist.

Hintergrund:

  • Ein Erblasser schloss eine Rentenversicherung ab und bestimmte Frau M als bezugsberechtigte Person für den Todesfall.
  • Nach dem Tod des Erblassers wurde ein Nachlasspfleger bestellt, der den Versicherer kontaktierte, um die Ansprüche aus dem Vertrag zu klären.
  • Der Versicherer teilte mit, dass Frau M ein unwiderrufliches Bezugsrecht habe und eine Auszahlung an den Nachlass nicht möglich sei.
  • Der Nachlasspfleger widerrief den Auftrag des Erblassers, Frau M über den Versicherungsfall zu informieren, und erklärte die Schenkung für unwirksam.
  • Der Versicherer zahlte dennoch die Versicherungsleistung an den Nachlass von Frau M aus, die zwischenzeitlich verstorben war.
  • Der Nachlasspfleger klagte auf Schadensersatz, da der Versicherer seinen Widerruf ignoriert habe.

Entscheidungsgründe:

LG Stuttgart 3 O 452/18 – Erbe eines Versicherungsnehmers

  • Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab.
  • Es stellte fest, dass der Versicherer keine Pflichtverletzung begangen hatte, da ihm kein offenkundiger Mangel des Valutaverhältnisses (Rechtsgrund für die Begünstigung) bekannt war.
  • Grundsätzlich sind Deckungsverhältnis (Versicherungsvertrag) und Valutaverhältnis (Rechtsgrund für die Begünstigung) getrennt zu betrachten. Die Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses wirkt sich nicht automatisch auf den Versicherer aus.
  • Der Versicherer ist nicht verpflichtet, die Wirksamkeit des Valutaverhältnisses zu prüfen, solange keine offenkundigen Mängel erkennbar sind.
  • Im vorliegenden Fall gab es keine Hinweise auf eine Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses. Der Nachlasspfleger hatte lediglich angegeben, die Bezugsberechtigte nicht zu kennen und keine Unterlagen im Nachlass gefunden zu haben.
  • Selbst wenn das Valutaverhältnis auf einer Schenkung beruhte, die möglicherweise formunwirksam war, wäre diese durch die unwiderrufliche Einsetzung der Bezugsberechtigten im Versicherungsvertrag geheilt worden.
  • Der Nachlasspfleger hätte den Versicherer vor der Auszahlung über die Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses informieren und dies zweifelsfrei belegen müssen, was nicht geschehen war.

Fazit:

  • Versicherer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Wirksamkeit des Valutaverhältnisses zu prüfen, solange keine offenkundigen Mängel erkennbar sind.
  • Erben oder Nachlasspfleger müssen den Versicherer rechtzeitig und eindeutig über die Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses informieren und dies belegen, um einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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