Lieferung und Montage serienmäßiger Photovoltaikanlage als Kaufvertrag

Dezember 5, 2025

Lieferung und Montage serienmäßiger Photovoltaikanlage als Kaufvertrag

OLG Brandenburg Hinweisbeschluss vom 6.6.2025 – 10 U 27/25

Worum geht es in dem Streit?

In diesem Fall ging es um einen Streit zwischen einem Käufer und einem Verkäufer von Solartechnik. Der Kunde (in der Fachsprache „Kläger“ genannt) kaufte im April 2020 eine Photovoltaikanlage für sein privates Haus. Der Preis betrug insgesamt über 30.000 Euro. Ein wichtiger Teil dieser Anlage war ein Batteriespeicher. Dieser Speicher kostete allein fast 9.000 Euro.

Der Speicher wurde von einer dritten Firma hergestellt (der Hersteller). Die Anlage wurde im Mai 2020 beim Kunden eingebaut und in Betrieb genommen. Alles lief zunächst gut.

Im Jahr 2022 gab es jedoch Probleme bei anderen Speichern dieses Herstellers. Einige Geräte waren explodiert oder in Brand geraten. Um weitere Unfälle zu verhindern, spielte der Hersteller eine neue Software auf viele Geräte auf. Diese Software reduzierte die Leistung der Speicher oder schaltete sie zeitweise ab. Auch der Speicher des Klägers wurde in seiner Leistung gedrosselt.

Der Kunde war damit nicht einverstanden. Er forderte den Verkäufer (nicht den Hersteller) auf, den Speicher zu reparieren oder auszutauschen. Der Verkäufer lehnte dies ab. Der Kunde wollte daraufhin vom Kaufvertrag zurücktreten. Er wollte sein Geld für den Speicher zurückhaben. Der Fall landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Brandenburg.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat gegen den Kunden entschieden. Der Kunde bekommt sein Geld nicht zurück. Der Verkäufer muss den Speicher nicht zurücknehmen oder austauschen. Das Urteil bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Die Gründe für das Urteil

Das Gericht hat seine Entscheidung sehr ausführlich begründet. Hier sind die wichtigsten Punkte einfach erklärt:

1. Es handelt sich um einen Kaufvertrag Zuerst musste das Gericht klären, welche Art von Vertrag vorliegt. Ist es ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag? Das ist wichtig für die Rechte des Kunden. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Arbeit (wie das Bauen oder Montieren) das Wichtigste ist. Ein Kaufvertrag liegt vor, wenn die Ware selbst das Wichtigste ist. Das Gericht entschied: Es ist ein Kaufvertrag. Bei einer Solaranlage stehen die Bauteile im Vordergrund. Das sind Standardteile, die fertig geliefert werden. Die Montage ist zwar nötig, aber sie ist im Vergleich zum Wert der teuren Technik nur eine Nebenleistung. Deshalb gelten die Regeln des Kaufrechts.

Lieferung und Montage serienmäßiger Photovoltaikanlage als Kaufvertrag

2. Die Ansprüche sind verjährt Dies ist der wichtigste Punkt im Urteil. Wenn man eine Sache kauft, hat man Rechte, falls die Sache kaputt ist (Gewährleistung). Diese Rechte gelten aber nicht ewig. Das Gesetz sagt: Bei normalen Kaufsachen beträgt die Frist zwei Jahre. Der Kunde wollte, dass eine Frist von fünf Jahren gilt. Fünf Jahre gelten aber nur für Bauwerke oder Dinge, die fest in ein Gebäude eingebaut werden und für dessen Bestand wichtig sind. Das Gericht sagte: Ein Batteriespeicher ist kein Bauwerk. Er ist auch nicht fest mit dem Haus verbunden wie ein Dach oder eine Heizung, die man nicht einfach entfernen kann. Das Haus funktioniert auch ohne den Speicher als Wohngebäude weiter. Deshalb gilt nur die kurze Frist von zwei Jahren. Da der Speicher im Mai 2020 geliefert wurde, endete die Frist im Mai 2022. Der Kunde hat aber erst viel später geklagt. Damit kam er zu spät.

3. Kein Neubeginn der Frist Der Kunde argumentierte, dass der Verkäufer oder der Hersteller noch an der Anlage gearbeitet hätten (durch die Software-Updates). Er meinte, dadurch würde die Frist neu beginnen. Das Gericht lehnte das ab. Die Software-Updates kamen vom Hersteller, nicht vom Verkäufer. Der Verkäufer hat nie zugegeben, dass er für einen Fehler verantwortlich ist. Ohne ein solches Anerkenntnis läuft die Zeit einfach weiter ab.

4. Kein teilweiser Rücktritt möglich Der Kunde wollte nur den Speicher zurückgeben, aber die Solarmodule auf dem Dach behalten. Das Gericht erklärte, dass dies rechtlich nicht möglich ist. Die Anlage wurde als ein einheitliches Paket verkauft. Technisch gesehen gehören die Teile zusammen. Ohne den Speicher und den darin verbauten Wechselrichter funktionieren oft auch die Solarmodule nicht richtig. Für den Kunden wäre der Rest der Anlage nutzlos. Man kann den Vertrag also nur ganz oder gar nicht rückgängig machen. Ein „Teil-Rücktritt“ ist hier ausgeschlossen.

5. Kein Beweis für einen Fehler bei Lieferung Um Recht zu bekommen, muss eine Ware schon kaputt sein, wenn sie geliefert wird. Der Kunde konnte nicht beweisen, dass sein Speicher schon im Mai 2020 defekt war. Die Einschränkungen durch die Software kamen erst Jahre später. Das war eine Vorsichtsmaßnahme des Herstellers. Zudem hatte der Hersteller Daten vorgelegt, die zeigten, dass der Speicher dieses speziellen Kunden gar nicht von den gefährlichen Fehlern betroffen war. Der Kunde konnte das Gegenteil nicht beweisen.

6. Falscher Ansprechpartner für die Garantie Der Kunde berief sich auf eine „10-Jahres-Garantie“. Das Gericht stellte klar: Diese Garantie kommt vom Hersteller der Batterie. Der Kunde hat aber den Verkäufer der Anlage verklagt. Der Verkäufer haftet nicht für die Versprechen des Herstellers. Wenn der Kunde Ansprüche aus der Garantie hat, muss er sich direkt an den Hersteller wenden, nicht an den Händler, der ihm die Anlage verkauft hat.

Fazit

Der Kunde hat den Prozess verloren. Er kann den Speicher nicht an den Verkäufer zurückgeben. Der Hauptgrund ist, dass er zu lange gewartet hat. Die gesetzliche Frist von zwei Jahren war bereits abgelaufen. Außerdem ist ein Batteriespeicher kein fester Bestandteil eines Gebäudes im rechtlichen Sinne. Deshalb gelten keine längeren Fristen.

RA und Notar Krau

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