Limited mit deutschem Verwaltungssitz ist nicht mehr Kapitalgesellschaft
Das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 28. November 2022 (Az. 101 O 57/22) behandelt die Frage der Rechtsnachfolge und Vollstreckung
gegen eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit.
Kernpunkt ist die Feststellung, dass eine solche Limited in Deutschland nicht mehr als Kapitalgesellschaft existiert, sondern als Einzelunternehmen des Alleingesellschafters zu behandeln ist.
Die T Services Ltd., eine britische Gesellschaft mit alleinigem Gesellschafter und Verwaltungssitz in Deutschland, wurde in einem früheren Verfahren
zur Zahlung, Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt.
Nach dem Brexit wurden Vollstreckungsklauseln gegen den Alleingesellschafter als Rechtsnachfolger der Limited erteilt.
Der Alleingesellschafter wehrte sich gegen die Vollstreckungsklauseln mit der Begründung, die Limited existiere weiterhin und sei vollstreckungsfähig.
Die Gläubigerin argumentierte, die Limited habe ihre Rechtsfähigkeit in Deutschland verloren und sei in ein Einzelunternehmen des Alleingesellschafters umzudeuten.
Das Gericht wies die Klage des Alleingesellschafters ab.
Es stellte fest, dass die Limited nach dem Brexit in Deutschland nicht mehr als Kapitalgesellschaft besteht.
Stattdessen sei sie als Einzelunternehmen des Alleingesellschafters zu behandeln, der somit persönlich für die Verbindlichkeiten haftet.
Das Gericht wendet die sogenannte Sitztheorie an, wonach sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates richtet, in dem sich ihr Verwaltungssitz befindet.
Nach dem Brexit ist das Vereinigte Königreich ein Drittstaat, sodass die Gründungstheorie, die innerhalb der EU galt, nicht mehr anwendbar ist.
Da das deutsche Recht die Rechtsform der Limited nicht kennt, besteht sie in Deutschland nicht mehr als solche.
Die Limited wird jedoch nicht als rechtliches Nullum betrachtet, sondern als Einzelunternehmen des Alleingesellschafters umgedeutet.
Das Gericht stellt fest, dass das TCA keine Regelungen enthält, die die Anerkennung der Limited als Kapitalgesellschaft in Deutschland vorschreiben.
Insbesondere gewährt das TCA keine Niederlassungsfreiheit für britische Unternehmen in der EU.
Das Gericht musste zwischen der Beischreibung und der Rechtsnachfolge entscheiden.
Da es sich bei der Limited um eine Einmanngesellschaft handelt, ist durch den Brexit, die Limited in die Gestalt des Alleingesellschafters gewechselt.
Dadurch musste keine wirkliche Rechtsnachfolge festgestellt werden, dennoch wurde entschieden, dass die Vollstreckungsklausel gegen den Alleingesellschafter wirksam ist.
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland.
Betroffene Unternehmen sollten ihre Rechtsform überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Das Urteil verdeutlicht die Komplexität der Rechtsfolgen des Brexit im Gesellschaftsrecht.
Der Rechtsanwalt Christoph Lukas beleuchtet in seiner Anmerkung zu dem Urteil des LG Berlin die Problematik der „modifizierten Sitztheorie“ und deren Konsequenzen im Kontext des Brexits.
Weiterhin wird in der Anmerkung auch auf die Problematik des Verhältnisses von Zivil- und Steuerrecht in diesem Urteil eingegangen.
Er weist darauf hin, dass die Sitztheorie international zunehmend aufgegeben wird und dass die Entscheidung des Gerichts Klärungsbedarf
in Bezug auf das Verhältnis von Zivil- und Steuerrecht sowie die Natur der Umwandlung nach der modifizierten Sitztheorie aufwirft.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.