Limited mit deutschem Verwaltungssitz ist nicht mehr Kapitalgesellschaft

März 25, 2025

Limited mit deutschem Verwaltungssitz ist nicht mehr Kapitalgesellschaft

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 28. November 2022 (Az. 101 O 57/22) behandelt die Frage der Rechtsnachfolge und Vollstreckung

gegen eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit.

Kernpunkt ist die Feststellung, dass eine solche Limited in Deutschland nicht mehr als Kapitalgesellschaft existiert, sondern als Einzelunternehmen des Alleingesellschafters zu behandeln ist.

Sachverhalt und Entscheidung

Ausgangslage:

Die T Services Ltd., eine britische Gesellschaft mit alleinigem Gesellschafter und Verwaltungssitz in Deutschland, wurde in einem früheren Verfahren

zur Zahlung, Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt.

Nach dem Brexit wurden Vollstreckungsklauseln gegen den Alleingesellschafter als Rechtsnachfolger der Limited erteilt.

Limited mit deutschem Verwaltungssitz ist nicht mehr Kapitalgesellschaft

Streitpunkt:

Der Alleingesellschafter wehrte sich gegen die Vollstreckungsklauseln mit der Begründung, die Limited existiere weiterhin und sei vollstreckungsfähig.

Die Gläubigerin argumentierte, die Limited habe ihre Rechtsfähigkeit in Deutschland verloren und sei in ein Einzelunternehmen des Alleingesellschafters umzudeuten.

Entscheidung des LG Berlin:

Das Gericht wies die Klage des Alleingesellschafters ab.

Es stellte fest, dass die Limited nach dem Brexit in Deutschland nicht mehr als Kapitalgesellschaft besteht.

Stattdessen sei sie als Einzelunternehmen des Alleingesellschafters zu behandeln, der somit persönlich für die Verbindlichkeiten haftet.

Begründung des Gerichts

Sitztheorie:

Das Gericht wendet die sogenannte Sitztheorie an, wonach sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates richtet, in dem sich ihr Verwaltungssitz befindet.

Nach dem Brexit ist das Vereinigte Königreich ein Drittstaat, sodass die Gründungstheorie, die innerhalb der EU galt, nicht mehr anwendbar ist.

Rechtsfähigkeit:

Da das deutsche Recht die Rechtsform der Limited nicht kennt, besteht sie in Deutschland nicht mehr als solche.

Die Limited wird jedoch nicht als rechtliches Nullum betrachtet, sondern als Einzelunternehmen des Alleingesellschafters umgedeutet.

Limited mit deutschem Verwaltungssitz ist nicht mehr Kapitalgesellschaft

Handels- und Kooperationsabkommen (TCA):

Das Gericht stellt fest, dass das TCA keine Regelungen enthält, die die Anerkennung der Limited als Kapitalgesellschaft in Deutschland vorschreiben.

Insbesondere gewährt das TCA keine Niederlassungsfreiheit für britische Unternehmen in der EU.

Rechtsnachfolge:

Das Gericht musste zwischen der Beischreibung und der Rechtsnachfolge entscheiden.

Da es sich bei der Limited um eine Einmanngesellschaft handelt, ist durch den Brexit, die Limited in die Gestalt des Alleingesellschafters gewechselt.

Dadurch musste keine wirkliche Rechtsnachfolge festgestellt werden, dennoch wurde entschieden, dass die Vollstreckungsklausel gegen den Alleingesellschafter wirksam ist.

Bedeutung und Konsequenzen

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland.

Betroffene Unternehmen sollten ihre Rechtsform überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Das Urteil verdeutlicht die Komplexität der Rechtsfolgen des Brexit im Gesellschaftsrecht.

Anmerkungen des Rechtsanwalts Christoph Lukas, NZG 2023, 706

Der Rechtsanwalt Christoph Lukas beleuchtet in seiner Anmerkung zu dem Urteil des LG Berlin die Problematik der „modifizierten Sitztheorie“ und deren Konsequenzen im Kontext des Brexits.

Weiterhin wird in der Anmerkung auch auf die Problematik des Verhältnisses von Zivil- und Steuerrecht in diesem Urteil eingegangen.

Er weist darauf hin, dass die Sitztheorie international zunehmend aufgegeben wird und dass die Entscheidung des Gerichts Klärungsbedarf

in Bezug auf das Verhältnis von Zivil- und Steuerrecht sowie die Natur der Umwandlung nach der modifizierten Sitztheorie aufwirft.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.