Liquidation der Personengesellschaft
Wenn eine Personengesellschaft – wie etwa eine GbR, eine OHG oder eine KG – am Ende ihrer Lebensdauer angelangt ist, verschwindet sie nicht einfach von heute auf morgen. Viele Menschen denken, dass mit dem Entschluss, die Firma aufzugeben, alles erledigt sei. Doch rechtlich gesehen ist das erst der Anfang eines längeren Prozesses. Dieser Vorgang wird Liquidation oder Abwicklung genannt.
Sobald ein Grund für das Ende der Gesellschaft vorliegt, ändert sich ihr Zweck. Sie möchte nun keine Geschäfte mehr machen, um Gewinn zu erzielen. Stattdessen wird sie zu einer sogenannten Abwicklungsgesellschaft. Ihr Ziel ist es nun, alle laufenden Dinge zu Ende zu bringen. Das bedeutet:
Erst wenn wirklich kein Vermögen mehr da ist und alles erledigt wurde, ist die Gesellschaft rechtlich „vollbeendet“. Sie hört dann auf zu existieren.
Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Personengesellschaft in die Phase der Auflösung eintritt. Hierbei gibt es Unterschiede je nach Form der Gesellschaft.
Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) sind die Gründe oft klar geregelt. Ein typischer Fall ist der Beschluss der Gesellschafter, gemeinsam aufzuhören. Aber auch wenn über das Vermögen der Firma ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, bedeutet das automatisch die Auflösung.
Bei der GbR, die im Alltag sehr häufig vorkommt, gab es durch neue Gesetze (das sogenannte MoPeG) wichtige Änderungen. Man unterscheidet heute genauer:
Auch wenn der Zweck der GbR erreicht wurde oder unmöglich geworden ist, löst sie sich auf. Ein Beispiel: Eine GbR wurde nur gegründet, um ein bestimmtes Haus zu bauen. Ist das Haus fertig und verkauft, ist der Zweck erfüllt.
Eine Personengesellschaft braucht zwingend mindestens zwei Personen. Bleibt am Ende nur noch ein einziger Gesellschafter übrig – zum Beispiel, weil alle anderen ausgetreten sind –, endet die Gesellschaft sofort. Das restliche Vermögen geht dann automatisch auf diese letzte Person über. Eine „Ein-Mann-Personengesellschaft“ gibt es im deutschen Recht nicht.
Liquidation der Personengesellschaft
Manchmal entscheiden sich die Gesellschafter während der Abwicklung doch noch um. Vielleicht hat sich die wirtschaftliche Lage gebessert oder ein Streit wurde beigelegt. In solchen Fällen kann man die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
Dafür muss jedoch der Grund, der zur Auflösung geführt hat, beseitigt sein. Wenn die Gesellschaft zum Beispiel wegen einer Insolvenz aufgelöst wurde, muss das Insolvenzverfahren vorher beendet oder eingestellt worden sein. Für diesen Beschluss ist normalerweise die Zustimmung aller Gesellschafter nötig. Es sei denn, im Vertrag steht, dass eine Mehrheit (meistens 75 %) ausreicht.
Die Personen, die sich um das „Aufräumen“ kümmern, nennt man Liquidatoren.
Im Normalfall sind das alle bisherigen Gesellschafter gemeinsam. Sie müssen im Team entscheiden und handeln. Bei einer KG übernehmen meistens nur die persönlich haftenden Gesellschafter (die Komplementäre) diese Aufgabe. Es ist aber auch möglich, im Gesellschaftsvertrag ganz andere Personen als Liquidatoren zu bestimmen oder jemanden durch ein Gericht einsetzen zu lassen.
Die Liquidatoren haben viel zu tun. Sie vertreten die Gesellschaft nach außen und müssen:
In der Praxis passiert es oft, dass eine Gesellschaft schon längst aus dem Handelsregister gelöscht wurde, man dann aber plötzlich feststellt: Da ist noch etwas! Oft ist es ein Grundstück, das noch auf den Namen der alten Firma im Grundbuch steht.
Wenn nach der Löschung noch Vermögen auftaucht, war die Gesellschaft rechtlich gesehen gar nicht wirklich am Ende. Sie hat „im Verborgenen“ weiter existiert. In diesem Fall findet eine sogenannte fortgesetzte Liquidation statt.
Das bedeutet: Die alten Liquidatoren müssen wieder ran. Sie müssen die Gesellschaft erneut im Register anmelden, die Geschäfte zu Ende führen (zum Beispiel das Grundstück verkaufen) und erst dann kann die Firma endgültig gelöscht werden.
Das wird schwierig, wenn die Liquidation schon Jahrzehnte zurückliegt. Oft sind die damaligen Personen verstorben oder nicht mehr auffindbar. Bei großen Publikumsgesellschaften (mit sehr vielen Anlegern) kann das Gericht dann einen sogenannten Nachtragsliquidator bestellen. Bei kleineren Firmen ist das rechtlich komplizierter, aber oft der einzige Weg, um zum Beispiel eine Unterschrift für einen Immobilienverkauf zu bekommen.
Auch wenn eine Firma gelöscht ist, müssen ihre Unterlagen aufbewahrt werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Geschäftsunterlagen bei einer OHG oder KG für zehn Jahre bei einem Gesellschafter oder einem Dritten sicher gelagert werden. So kann man auch Jahre später noch nachvollziehen, was damals genau passiert ist.
Das „Schlussmachen“ bei einer Personengesellschaft ist ein formaler Akt, der Sorgfalt erfordert. Wer einfach nur aufhört zu arbeiten, riskiert, dass die Gesellschaft rechtlich als „Abwicklungsgesellschaft“ weiterlebt – mit allen Pflichten und Haftungsrisiken. Besonders bei Immobilien im Firmenbesitz sollte man genau prüfen, ob alle Registereinträge bereinigt sind, bevor man die endgültige Löschung beantragt.