Liquidation und Löschung der GmbH
Zusammenfassung des Artikels von Notarassessor Dr. Andreas Bernert, München, MittBayNot 2021, 309
Die Herausforderungen bei der Liquidation und Löschung einer GmbH
Die GmbH ist in Deutschland eine beliebte Rechtsform, besonders für Start-ups.
Viele dieser jungen Unternehmen scheitern jedoch in den ersten Jahren.
In solchen Fällen stellt sich oft die Frage nach einer schnellen und unkomplizierten Liquidation und Löschung der GmbH.
Dieser Prozess ist jedoch komplexer als oft angenommen.
Das Standardverfahren der Liquidation
Das Gesetz sieht für die Beendigung einer GmbH ein mehrstufiges Verfahren vor:
Auflösungsbeschluss:
Die Gesellschafter müssen mit einer 3/4-Mehrheit einen Auflösungsbeschluss fassen.
Nach dem Auflösungsbeschluss beginnt die Liquidation, in der die laufenden Geschäfte beendet, die Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt und das Vermögen in Geld umgesetzt wird.
Sperrjahr:
Nach dem Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger beginnt das sogenannte Sperrjahr.
Innerhalb dieses Jahres darf das Vermögen der GmbH nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Löschung im Handelsregister:
Nach Abschluss der Liquidation kann die GmbH im Handelsregister gelöscht werden.
Die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren ist oft strittig, insbesondere hinsichtlich der Einzelvertretungsbefugnis und der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Die Aufgaben der Liquidatoren sind vielfältig und umfassen neben der Vermögensumsetzung auch Bilanzlegungspflichten und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen.
Wann die Liquidation als abgeschlossen gilt, ist nicht eindeutig definiert.
Neben der Vermögensverteilung müssen auch „sonstige Abwicklungsmaßnahmen“ abgeschlossen sein.
Die Löschung im Handelsregister bedeutet nicht automatisch das endgültige Ende der GmbH.
Nach der „Lehre vom Doppeltatbestand“ ist hierfür auch Vermögenslosigkeit erforderlich.
Die „Lehre vom erweiterten Doppeltatbestand“ fordert zusätzlich, dass kein nachwirkender Handlungsbedarf besteht.
In der Praxis besteht oft der Wunsch nach einer „Blitzlöschung“ vor Ablauf des Sperrjahres.
Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich.
Die Löschung vor Ablauf des Sperrjahres ist möglich, wenn kein verteilbares Vermögen vorhanden ist.
Jedoch sind die Voraussetzungen sehr speziell.
Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, insbesondere bei noch laufenden Besteuerungsverfahren.
Einige Gerichte sehen dies als Hindernis für die Löschung, andere nicht.
Es ist ratsam, dem Registergericht detaillierte Informationen über die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft und den Abschluss aller Abwicklungsmaßnahmen vorzulegen.
Bereits in der Gründungsberatung sollte auf die Dauer und Kosten der Liquidation hingewiesen werden.
Es ist ratsam, die Liquidation sorgfältig durchzuführen und das Sperrjahr einzuhalten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Bei der „Blitzlöschung“ ist eine sorgfältige Dokumentation der Vermögenslosigkeit und des Abschlusses aller Abwicklungsmaßnahmen erforderlich.
Die Liquidation und Löschung einer GmbH ist ein komplexer Prozess mit vielen Fallstricken.
Die Rechtsprechung ist in einigen Punkten uneinheitlich, insbesondere bei der „Blitzlöschung“.
Eine sorgfältige Planung und Durchführung der Liquidation ist daher unerlässlich.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.