Löschung Auflassungsvormerkung wenn gesicherter Anspruch durch Tod erloschen

September 16, 2017

Löschung Auflassungsvormerkung wenn gesicherter Anspruch durch Tod erloschen

OLG Zweibrücken 3 W 16/05

Grundbuchberichtigung:

Löschung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Grundstücksübereignung

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied in diesem Fall, dass die Löschung einer Auflassungsvormerkung,

die zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Grundstücksübereignung diente, nach dem Tod des Berechtigten ohne dessen Zustimmung erfolgen kann,

wenn der gesicherte Anspruch aufgrund des Todes erloschen ist.

Sachverhalt:

Eine Frau (Beteiligte) war Eigentümerin eines Grundstücks.

Im Jahr 1991 schloss sie mit ihrem Ehemann einen notariellen Vertrag, in dem sie ihm für den Fall, dass er sie überlebt, ein lebenslanges Wohnrecht an dem Grundstück einräumte.

Um dieses Wohnrecht zu sichern, vereinbarten sie, dass der Ehemann einen Anspruch auf Eigentumsübertragung hat,

falls die Frau zu Lebzeiten gegen das ihr auferlegte Verfügungsverbot über das Grundstück verstößt.

Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Frau die Löschung der Vormerkung.

Löschung Auflassungsvormerkung wenn gesicherter Anspruch durch Tod erloschen

Das Grundbuchamt verlangte hierfür die Zustimmung der Erben des Ehemannes.

Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.

Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und gab die Sache an das Grundbuchamt zurück.

Die Löschung der Vormerkung könne ohne Zustimmung der Erben des Ehemannes erfolgen.

Begründung:

  • Grundbuchberichtigung: Die Löschung einer Auflassungsvormerkung kann als Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch nicht mehr besteht.
  • Auslegung des Vertrags: Das Gericht legte den notariellen Vertrag aus und kam zu dem Schluss, dass der Anspruch des Ehemannes auf Eigentumsübertragung an den Bestand des Wohnrechts gekoppelt war.
  • Erlöschen des Anspruchs: Da das Wohnrecht mit dem Tod des Ehemannes erloschen war (§ 2160 BGB), erlosch auch der gesicherte Anspruch auf Eigentumsübertragung.
  • Unrichtigkeit des Grundbuchs: Die Vormerkung machte das Grundbuch unrichtig, da der gesicherte Anspruch nicht mehr bestand.
  • Keine Zustimmung der Erben erforderlich: Da der Anspruch erloschen war, war die Zustimmung der Erben des Ehemannes zur Löschung der Vormerkung nicht erforderlich.

Löschung Auflassungsvormerkung wenn gesicherter Anspruch durch Tod erloschen

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Auflassungsvormerkung, die zur Sicherung eines bedingten Anspruchs dient, gelöscht werden kann, wenn der gesicherte Anspruch erlischt.

Die Zustimmung des Berechtigten oder seiner Erben ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Wichtige Punkte:

  • Die Auslegung des zugrundeliegenden Vertrags ist entscheidend für die Beurteilung der Löschungsvoraussetzungen.
  • Das Erlöschen des gesicherten Anspruchs führt zur Unrichtigkeit des Grundbuchs.
  • § 22 GBO ermöglicht die Berichtigung des Grundbuchs ohne Zustimmung des Berechtigten.

Dieses Urteil ist relevant für alle, die sich mit Auflassungsvormerkungen und deren Löschung befassen.

Es zeigt, dass die Gerichte die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und die Löschung der Vormerkung

auch ohne Zustimmung des Berechtigten anordnen können, wenn der gesicherte Anspruch erloschen ist.

RA und Notar Krau

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