Löschung Auflassungsvormerkung wenn gesicherter Anspruch durch Tod erloschen
OLG Zweibrücken 3 W 16/05
Grundbuchberichtigung:
Löschung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Grundstücksübereignung
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied in diesem Fall, dass die Löschung einer Auflassungsvormerkung,
die zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Grundstücksübereignung diente, nach dem Tod des Berechtigten ohne dessen Zustimmung erfolgen kann,
wenn der gesicherte Anspruch aufgrund des Todes erloschen ist.
Sachverhalt:
Eine Frau (Beteiligte) war Eigentümerin eines Grundstücks.
Im Jahr 1991 schloss sie mit ihrem Ehemann einen notariellen Vertrag, in dem sie ihm für den Fall, dass er sie überlebt, ein lebenslanges Wohnrecht an dem Grundstück einräumte.
Um dieses Wohnrecht zu sichern, vereinbarten sie, dass der Ehemann einen Anspruch auf Eigentumsübertragung hat,
falls die Frau zu Lebzeiten gegen das ihr auferlegte Verfügungsverbot über das Grundstück verstößt.
Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Frau die Löschung der Vormerkung.
Das Grundbuchamt verlangte hierfür die Zustimmung der Erben des Ehemannes.
Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.
Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und gab die Sache an das Grundbuchamt zurück.
Die Löschung der Vormerkung könne ohne Zustimmung der Erben des Ehemannes erfolgen.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass eine Auflassungsvormerkung, die zur Sicherung eines bedingten Anspruchs dient, gelöscht werden kann, wenn der gesicherte Anspruch erlischt.
Die Zustimmung des Berechtigten oder seiner Erben ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Wichtige Punkte:
Dieses Urteil ist relevant für alle, die sich mit Auflassungsvormerkungen und deren Löschung befassen.
Es zeigt, dass die Gerichte die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und die Löschung der Vormerkung
auch ohne Zustimmung des Berechtigten anordnen können, wenn der gesicherte Anspruch erloschen ist.
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