Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch
OLG München 34 Wx 363/16
Löschung beschränkte persönliche Dienstbarkeit bei möglichen Rückständen,
Änderungsvorbehalt
Sachverhalt:
Eine Frau (Beteiligte) erbte von ihrem verstorbenen Ehemann ein Grundstück, das dieser ihr zu Lebzeiten übertragen hatte.
Im Zuge der Übertragung wurde zugunsten des Ehemannes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts im Grundbuch eingetragen.
Dieses Recht erlosch mit dem Tod des Ehemannes.
Die Frau beantragte daraufhin die Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch.
Das Grundbuchamt verweigerte die Löschung zunächst, da möglicherweise Rückstände aus der Dienstbarkeit bestehen könnten
und die Löschung innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen sollte.
Nach § 23 GBO ist in solchen Fällen die Bewilligung des Rechtsnachfolgers erforderlich.
Die Frau legte daraufhin eine notarielle Löschungsbewilligung als Alleinerbin ihres Ehemannes vor.
Das Grundbuchamt hatte jedoch Zweifel an der Erbenstellung der Frau, da ein älteres gemeinschaftliches
Testament des Ehemannes mit seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau existierte, in dem Schlusserben eingesetzt waren.
Es forderte daher die Vorlage eines Erbscheins.
Die Frau legte Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ein und argumentierte, dass die Löschung
aufgrund ihrer Löschungsbewilligung und des Erbvertrags, in dem sie als Alleinerbin eingesetzt wurde, erfolgen müsse.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München gab der Beschwerde statt und ordnete die Löschung der Dienstbarkeit an.
Begründung:
Zunächst stellte das OLG fest, dass bei der vorliegenden Dienstbarkeit Rückstände nicht ausgeschlossen werden konnten,
da der Eigentümer und der Berechtigte anteilig die Kosten für Verbrauch, Instandhaltung und Instandsetzung der Räume zu tragen hatten.
Dies ergebe sich aus dem Inhalt der Dienstbarkeit, der über den gesetzlichen Inhalt hinausgehe. Daher sei die Löschung innerhalb
eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers möglich.
Das OLG bestätigte, dass grundsätzlich ein Erbschein zum Nachweis der Erbfolge erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall reiche jedoch der Erbvertrag zusammen mit der Niederschrift über seine Eröffnung aus, da die Erbfolge auf einer öffentlichen Urkunde beruhe.
Das Grundbuchamt müsse jedoch prüfen, ob die Wirksamkeit des Erbvertrags durch das ältere gemeinschaftliche Testament beeinträchtigt werde.
Hierzu müsse es den Inhalt des Testaments auslegen und feststellen, ob die Erbeinsetzung im Erbvertrag mit der Bindungswirkung des Testaments vereinbar sei.
Das OLG München nahm die Auslegung des Testaments selbst vor und kam zu dem Ergebnis, dass dem überlebenden Ehegatten ein Änderungsvorbehalt eingeräumt worden sei.
Die Schlusserbeneinsetzung im Testament gelte nur für den Fall, dass der Überlebende keine weiteren testamentarischen Anordnungen treffe.
Da der Ehemann die Frau im Erbvertrag als Alleinerbin eingesetzt habe, sei die Schlusserbeneinsetzung im Testament nicht wirksam geworden.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung der Erbfolge bei der Löschung von Rechten im Grundbuch,
insbesondere wenn möglicherweise Rückstände bestehen und verschiedene Verfügungen von Todes wegen existieren.
Das Grundbuchamt ist verpflichtet, die Wirksamkeit der vorgelegten Urkunden zu prüfen und ggf. den Inhalt von Testamenten auszulegen, um die Erbfolge festzustellen.
Im vorliegenden Fall konnte die Löschung der Dienstbarkeit aufgrund der eindeutigen Regelung im Testament und des Erbvertrags erfolgen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.