Hessisches LAG 19 SaGa 1480/11

September 7, 2021

Löschung der Veröffentlichungen zur Person angestellter Anwältin von der Homepage der Kanzlei nach dem Ausscheiden – Hessisches LAG 19 SaGa 1480/11

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass eine angestellte Anwältin nach ihrem Ausscheiden aus einer Kanzlei das Recht hat, die Löschung ihrer persönlichen Daten und ihres Fotos von der Kanzlei-Homepage zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung ihr Persönlichkeitsrecht verletzt.

Hintergrund:

  • Die Klägerin war für kurze Zeit in einer Anwaltskanzlei angestellt.
  • Während ihrer Beschäftigung wurde ihr Profil mit Foto auf der Kanzlei-Homepage und im News-Blog veröffentlicht.
  • Nach ihrem Ausscheiden forderte sie die Löschung dieser Daten, was die Kanzlei jedoch nur teilweise umsetzte.
  • Die Klägerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung zur Löschung aller Veröffentlichungen.

Entscheidungsgründe:

Löschung der Veröffentlichungen zur Person angestellter Anwältin von der Homepage der Kanzlei nach dem Ausscheiden – Hessisches LAG 19 SaGa 1480/11

  • Widerruf der Einwilligung: Das LAG bestätigte, dass die Klägerin ihre Einwilligung zur Veröffentlichung wirksam widerrufen hat. Die Einwilligung war an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden und erlosch mit dessen Beendigung.
  • Eingriff in das Persönlichkeitsrecht: Die Veröffentlichung des Profils und Fotos nach dem Ausscheiden der Klägerin stellt einen unberechtigten Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Die Darstellung hatte werbenden Charakter und erweckte den falschen Eindruck, die Klägerin sei noch in der Kanzlei tätig.
  • Interessenabwägung: Das Gericht wog die Interessen der Klägerin an der Löschung gegen die Interessen der Kanzlei an der Beibehaltung der Veröffentlichung ab. Es kam zu dem Schluss, dass das Interesse der Klägerin überwiegt, da die Kanzlei kein berechtigtes Interesse an der weiteren Nutzung ihrer Daten hatte und die Veröffentlichung ihr berufliche Nachteile bringen könnte.
  • Online-Veröffentlichungen: Das LAG betonte die Dauerhaftigkeit von Internetveröffentlichungen im Vergleich zu gedruckten Medien. Ein veralteter Newsletter werde entsorgt, während eine Online-Veröffentlichung dauerhaft zugänglich bleibt und so den falschen Eindruck einer fortbestehenden Mitarbeit erwecken kann.

Tenor:

  • Das LAG wies die Berufung der Kanzlei zurück und bestätigte die einstweilige Verfügung zur Löschung aller Veröffentlichungen zur Person der Klägerin.
  • Die Kanzlei muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Löschung der Veröffentlichungen zur Person angestellter Anwältin von der Homepage der Kanzlei nach dem Ausscheiden – Hessisches LAG 19 SaGa 1480/11

Zusammenfassung und Fazit:

    • Das Urteil unterstreicht den Schutz des Persönlichkeitsrechts von Arbeitnehmern auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
    • Arbeitgeber dürfen persönliche Daten und Fotos von ehemaligen Mitarbeitern nicht ohne deren Einwilligung weiter auf ihrer Homepage veröffentlichen, insbesondere wenn dies zu beruflichen Nachteilen führen kann.
    • Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist in der Regel an das Arbeitsverhältnis gebunden und kann nach dessen Beendigung widerrufen werden.
    • Online-Veröffentlichungen haben aufgrund ihrer Dauerhaftigkeit und Reichweite eine besondere Bedeutung und erfordern eine sorgfältige Abwägung der Interessen.
RA und Notar Krau

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