Löschung einer Vormerkung aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises

März 28, 2025

Löschung einer Vormerkung aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises

RA und Notar Krau

In einem Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschluss vom 29.6.2020, 34 Wx 217/19) ging es um die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung.

Das Gericht entschied, dass eine solche Löschung aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 GBO (Grundbuchordnung) möglich ist,

wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch weggefallen ist.

Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1 war als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Ihr Ehemann, der Beteiligte zu 2, hatte ihr das Grundstück im Rahmen eines Übergabevertrags übertragen und sich dabei ein Rückforderungsrecht unter bestimmten Bedingungen vorbehalten.

Für dieses Rückforderungsrecht wurden im Grundbuch Vormerkungen sowohl für den Beteiligten zu 2 als auch für seine Kinder aus erster Ehe eingetragen.

Später verzichtete der Beteiligte zu 2 notariell auf sein Rückforderungsrecht und beantragte die Löschung der Vormerkung zugunsten seiner Kinder.

Das Grundbuchamt lehnte die Löschung ab, da es der Ansicht war, dass die Vormerkung einen eigenständigen Anspruch der Kinder sichere.

Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten Beschwerde ein.

Löschung einer Vormerkung aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises

Entscheidung des OLG München

Das OLG München gab der Beschwerde statt und entschied, dass die Löschung der Vormerkung zulässig ist.

Die Begründung des Gerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Unrichtigkeit des Grundbuchs:

Das Grundbuch ist unrichtig, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr besteht.

Im vorliegenden Fall war der gesicherte Anspruch das Rückforderungsrecht, das der Beteiligte zu 2 aufgegeben hatte.

Vertrag zugunsten Dritter:

Die Vormerkung zugunsten der Kinder basierte auf einem Vertrag zugunsten Dritter mit einer Leistungspflicht nach dem Todesfall (§§ 328, 331 BGB).

Bis zum Eintritt des Todesfalls hat der Versprechensempfänger (hier: der Beteiligte zu 2) die Möglichkeit, die Rechtsstellung des Dritten (hier: die Kinder) zu verändern.

Da der Beteiligte zu 2 noch lebte, als er das Rückforderungsrecht aufgab, war er dazu berechtigt.

Wegfall des Anspruchs:

Durch den Verzicht des Beteiligten zu 2 auf sein Rückforderungsrecht entfiel auch der Anspruch der Kinder, da deren Anspruch lediglich eine Eventualposition darstellte,

für den Fall, das der Beteiligte zu 2 vor seiner Ehefrau versterben würde.

Damit war das Grundbuch unrichtig geworden und die Löschung der Vormerkung gemäß § 22 GBO geboten.

Formgerechter Nachweis:

Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs wurde durch die notariellen Urkunden über den ursprünglichen Vertrag und den Verzicht auf das Rückforderungsrecht formgerecht erbracht.

Keine Aufladung der Vormerkung:

Eine „Aufladung“ der Vormerkung, also die Verwendung zur Sicherung eines neuen Anspruchs, wurde ausgeschlossen,

da der ursprüngliche Anspruch, für den die Vormerkung bestellt wurde, endgültig weggefallen war.

Löschung einer Vormerkung aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung gelöscht werden kann, wenn der gesicherte Anspruch weggefallen ist.

Dies gilt auch, wenn die Vormerkung zugunsten Dritter eingetragen wurde, deren Anspruch von der Bedingung des Ablebens des Versprechensempfängers abhängig war

und diese Bedingung noch nicht eingetreten ist.

Das Gericht stellte in dieser Entscheidung nochmal besonders heraus, das die Unrichtigkeit des Grundbuchs in formgerechter Weise nachzuweisen ist,

in dem alle möglichkeiten auszuräumen sind, die der Richtigkeit der Eintragung entgegenstehen könnten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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