
Löschung einer Vormerkung aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises
In einem Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschluss vom 29.6.2020, 34 Wx 217/19) ging es um die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung.
Das Gericht entschied, dass eine solche Löschung aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises gemäß Paragraf 22 GBO (Grundbuchordnung) möglich ist,
wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch weggefallen ist.
Die Beteiligte zu 1 war als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Ihr Ehemann, der Beteiligte zu 2, hatte ihr das Grundstück im Rahmen eines Übergabevertrags übertragen und sich dabei ein Rückforderungsrecht unter bestimmten Bedingungen vorbehalten.
Für dieses Rückforderungsrecht wurden im Grundbuch Vormerkungen sowohl für den Beteiligten zu 2 als auch für seine Kinder aus erster Ehe eingetragen.
Später verzichtete der Beteiligte zu 2 notariell auf sein Rückforderungsrecht und beantragte die Löschung der Vormerkung zugunsten seiner Kinder.
Das Grundbuchamt lehnte die Löschung ab, da es der Ansicht war, dass die Vormerkung einen eigenständigen Anspruch der Kinder sichere.
Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten Beschwerde ein.
Das OLG München gab der Beschwerde statt und entschied, dass die Löschung der Vormerkung zulässig ist.
Die Begründung des Gerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Das Grundbuch ist unrichtig, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr besteht.
Im vorliegenden Fall war der gesicherte Anspruch das Rückforderungsrecht, das der Beteiligte zu 2 aufgegeben hatte.
Die Vormerkung zugunsten der Kinder basierte auf einem Vertrag zugunsten Dritter mit einer Leistungspflicht nach dem Todesfall (Paragrafen 328, 331 BGB).
Bis zum Eintritt des Todesfalls hat der Versprechensempfänger (hier: der Beteiligte zu 2) die Möglichkeit, die Rechtsstellung des Dritten (hier: die Kinder) zu verändern.
Da der Beteiligte zu 2 noch lebte, als er das Rückforderungsrecht aufgab, war er dazu berechtigt.
Durch den Verzicht des Beteiligten zu 2 auf sein Rückforderungsrecht entfiel auch der Anspruch der Kinder, da deren Anspruch lediglich eine Eventualposition darstellte,
für den Fall, das der Beteiligte zu 2 vor seiner Ehefrau versterben würde.
Damit war das Grundbuch unrichtig geworden und die Löschung der Vormerkung gemäß Paragraf 22 GBO geboten.
Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs wurde durch die notariellen Urkunden über den ursprünglichen Vertrag und den Verzicht auf das Rückforderungsrecht formgerecht erbracht.
Eine „Aufladung“ der Vormerkung, also die Verwendung zur Sicherung eines neuen Anspruchs, wurde ausgeschlossen,
da der ursprüngliche Anspruch, für den die Vormerkung bestellt wurde, endgültig weggefallen war.
Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung gelöscht werden kann, wenn der gesicherte Anspruch weggefallen ist.
Dies gilt auch, wenn die Vormerkung zugunsten Dritter eingetragen wurde, deren Anspruch von der Bedingung des Ablebens des Versprechensempfängers abhängig war
und diese Bedingung noch nicht eingetreten ist.
Das Gericht stellte in dieser Entscheidung nochmal besonders heraus, das die Unrichtigkeit des Grundbuchs in formgerechter Weise nachzuweisen ist,
in dem alle möglichkeiten auszuräumen sind, die der Richtigkeit der Eintragung entgegenstehen könnten.
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