Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch vor Eintritt der Nacherbfolge OLG Karlsruhe – 14 W 115/18 (Wx)

Mai 19, 2020

Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch vor Eintritt der Nacherbfolge OLG Karlsruhe – 14 W 115/18 (Wx)

RA und Notar Krau

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 29. Oktober 2018 befasst sich mit den Voraussetzungen

für die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch vor dem Eintritt der Nacherbfolge.

Im Zentrum steht die Frage, ob die Zustimmung der Ersatznacherben erforderlich ist und unter welchen Umständen das Grundbuchamt eine Löschung des Nacherbenvermerks vornehmen darf.

Sachverhalt

Die Beteiligte war als Vorerbin im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen.

In Abteilung II war ein Nacherbenvermerk eingetragen, der die beiden Kinder der Beteiligten als Nacherben und deren Abkömmlinge als Ersatznacherben auswies.

Die Beteiligte verkaufte das Grundstück und beantragte die Löschung des Nacherbenvermerks.

Die Nacherben stimmten der Löschung zu.

Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch vor Eintritt der Nacherbfolge OLG Karlsruhe – 14 W 115/18 (Wx)

Das Grundbuchamt verlangte jedoch die Zustimmung der Ersatznacherben, da diese noch unbekannt seien.

Kernaussagen des Beschlusses

Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde der Beteiligten zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Schutz des Nacherbenvermerks: Der Nacherbenvermerk dient dem Schutz der Nacherben und auch der Ersatznacherben.
  • Zustimmung der Ersatznacherben: Die Löschung des Nacherbenvermerks erfordert die Zustimmung aller Nacherben und Ersatznacherben.
  • Unbekannte Ersatznacherben: Sind die Ersatznacherben noch unbekannt, muss ein Pfleger bestellt werden, der die Zustimmung für sie erteilt.
  • Ausnahme: Unrichtigkeit des Grundbuchs: Der Nacherbenvermerk kann auch ohne Zustimmung der Ersatznacherben gelöscht werden, wenn das Grundbuch unrichtig ist.
  • Unrichtigkeit liegt vor, wenn:
    • das Grundstück wirksam aus dem Nachlass ausgeschieden ist, z.B. durch Verkauf mit Zustimmung aller Nacherben,
    • der Vorerbe das Grundstück entgeltlich veräußert hat.
  • Kein Ausscheiden durch Auflassungsvormerkung: Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung reicht nicht aus, um das Grundstück aus dem Nachlass auszuscheiden.

Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch vor Eintritt der Nacherbfolge OLG Karlsruhe – 14 W 115/18 (Wx)

Wesentliche Argumente des Gerichts:

  • Gesetzliche Regelung: § 19 GBO verlangt die Zustimmung aller, deren Recht von der Löschung betroffen ist.
  • Schutz der Ersatznacherben: Die Ersatznacherben sind ebenfalls durch den Nacherbenvermerk geschützt und müssen daher zustimmen.
  • Keine Unrichtigkeit des Grundbuchs: Da das Grundstück noch nicht aus dem Nachlass ausgeschieden ist, ist das Grundbuch nicht unrichtig.

Bedeutung des Beschlusses

Dieser Beschluss verdeutlicht den Schutzcharakter des Nacherbenvermerks und die Notwendigkeit der Zustimmung aller Nacherben und Ersatznacherben zur Löschung.

Es wird klargestellt, dass die Löschung nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Unrichtigkeit des Grundbuchs, ohne Zustimmung der Ersatznacherben möglich ist.

Praktische Auswirkungen

Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Löschung von Nacherbenvermerken. Es ist wichtig, alle Nacherben und Ersatznacherben zu identifizieren und deren Zustimmung einzuholen. Ist dies nicht möglich, muss ein Pfleger für die unbekannten Ersatznacherben bestellt werden.

Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch vor Eintritt der Nacherbfolge OLG Karlsruhe – 14 W 115/18 (Wx)

Zusätzliche Hinweise:

    • Der Beschluss betont, dass die Löschung des Nacherbenvermerks nicht automatisch die Wirksamkeit des Kaufvertrags beeinträchtigt.
    • Der Beschluss stellt klar, dass die Interessen des Käufers bei der Entscheidung über die Löschung des Nacherbenvermerks zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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